Haftunterbrechung 2/3 BTM

28. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.01.2010 19:47:16
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 9x hilfreich)
Haftunterbrechung 2/3 BTM

Hallo

Mein Freund sitzt zur zeit in Haft.
Er hat Erfahren, das seine Eltern einen schweren Verkehrsunfall hatten, wobei seine Mutter sogar im Wachkoma liegt. Von seinem Vater hat er noch keine Informationen was ihm alles zugestoßen ist.

Nun möcht ich gerne wissen ob er eine Haftunterbrechung genehmigt bekommen könnte. Oder was es da sonst für möglichkeiten gibt.

Danke im voraus für eure Hilfe.

Liebe Grüße

Nine





11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Marc007
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 39x hilfreich)

Um Ihnen zu helfen müssten wir folgendes wissen:

Ist Ihr Freund Selbststeller?

Weswegen sitzt er in Haft?

Wielange schon?

Wielange noch?

Bundesland?

MFG

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#2
 Von 
guest-12315.01.2010 19:47:16
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 9x hilfreich)

Erstmal danke mark das du geschrieben hast.

Also ja er ist Selbsteller. Er sitzt weil er illegal Kämpfe für Geld gemacht hat. Hat halt leute verprügelt für Geld. Da hat er sich dann selbst gestellt um aus der Truppe rauszukommen.
Seine Haft geht in der Regel noch bis Oktober er hatte ein halbes Jahr. Dazu kommt dan aber noch eine Geldstrafe die er da drin noch absitzt die geht dann noch mal bis Januar. Sein Anwalt versucht die Geldstrafe aber in geimeinnützige stunden umzuwandeln so das sein Terminende Oktober wäre. Er hatte am Mittwoch eine Anhörung wegen seine 2/3 da weiß er aber erst in 14 tagen bescheid.
Er sitzt in der JVA Plauen/Sachsen.
Wenn er schon eher etwas über den Unfall seiner Eltern gewusst hätte, hätte das in die 2/3 beeinflusst?
Was noch dazu kommt er hat da drin noch eine BTM-Verfügung laufen.

Okay wenn du noch fragen hast, dann bitte. Bin dir sehr dankbar.

Liebe Grüße

Nine.

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#3
 Von 
Marc007
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 39x hilfreich)

Iche sehe mit Ausnahme der BTM Verfügung keinen Grund Ihm keine Haftunterbrechung zu gewähren. Der Unfall stellt ja ein schwerwiegendes Ergeiss dar. Ob die BTM Verfügung da ins Gewicht fällt vermag ich nicht zu sagen. Ich fände es aber unbillig Ihm die Haftunterbrechung nicht zu gewähren.

Da er Selbststeller ist sollte sein Antrag auf Haftunterbrechung genemigt werden. Dies Entscheidet meiner Ansicht nach aber die STA da es ja dringend erscheint sollte sein Anwalt da Druck machen.

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#4
 Von 
guest-12315.01.2010 19:47:16
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke marc für deine rasche auskunft.

Wie lange kann denn so eine Haftunterbrechung dauern??

Hab noch ne Frage.

Denkst du das seine 2/3 gehnemigt werden trotz dieser BTM - Verfügung??
Vor der BTM -Verfügung war er im offnen Vollzug und wegen dieser Sache kam er in den geschlossnen wo er sich aber gut führt soweit ich das beurteilen kann. Die Anstallt und die Staatsanwaltschaft haben allerdings die 2/3 abgelehnt.
Wie meinst du stehen da seine Chancen??

Nine

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#5
 Von 
Marc007
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 39x hilfreich)

Schwer zu sagen, vor Richtern und auf See steht mann vor Gott alleine, ich denke das seine 2/3 nicht genehmigt werden, vieleicht sollte Ihr Freund mal mit dem Anstaltspsychologen reden und um Hilfe bei seinem Drogenproblem bitten. Vieleicht hilft es.


MFG

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#6
 Von 
guest-12315.01.2010 19:47:16
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 9x hilfreich)

Nu ja er hatte bereits schon gespräche mit einer Suchtberaterin da drin.
Und das wirkt sich ja hoffentlich positiv für ihn aus und wird ja hoffentlich auch bei der Anhörung berücksichtigt.

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#7
 Von 
guest-12315.01.2010 19:47:16
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 9x hilfreich)

Ach ja wie lange kan so eine Haftunterbrechung dauern??

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Marc007
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 39x hilfreich)

Meiner Kentniss nach bis zu 3 Monaten, vieleicht gewährt mann ihm auch auch "Hafturlaub" der dann his zu 2 Wochen andauern darf. Was ich für warscheinlicher halte.

Vorteil Hafturlaub wird auf die STrafzeit angerechnet, Haftunterbrechung nicht.


MFG

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
baikal
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 26x hilfreich)

Ein Hafturlaub ist so gut wie nicht zu erwarten.
Zunächst spricht sein Versagen im offenen Vollzug dagegen. Dazu kommt noch das im Eingangstread steht:

>Hat halt leute verprügelt für Geld.<

Hier liegt offensichtlich eine erhebliche Gewaltproblematik vor. Da ist der Psychologe gefragt. Es wird zwar in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt, aber die Zügel im Bezug auf Vollzugslockerungen werden überall immer kürzer.
Allenfalls eine Ausführung ins Krankenhaus könnte er kurzfristig erlangen.

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#10
 Von 
guest-12315.01.2010 19:47:16
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 9x hilfreich)

Wie lange könnte das denn dauern bis so eine Haftunterbrechung genehmigt wird??
Geht sowas kurzfristig?

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1499x hilfreich)

Auf all die abgefragten Umstände kommt es nicht an. Maßgeblich ist nur, dass sich der Verurteilte bereits in Haft befindet.


Eine Haftunterbrechung nämlich ist gesetzlich nicht möglich. Sobald sich der Verurteilte in Haft befindet, was hier der Fall ist, kann die Vollstreckung nur gem. § 455 , 455 a StPO unterbrochen werden. Das ist nur bei massiven Erkrankungen des Verurteilten selbst der Fall.

In dem geschilderten Fall bleibt nur ein Gnadengesuch. Auf eine positive Gnadenentscheidung hat aber niemand einen Anspruch. Außerdem ist die Entscheidung der Gnadenbehörde nicht anfechtbar.

'§ 455 [Aufschub oder Verfall der Freiheitsstrafe wegen Krankheit]
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen
ist.
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet,
bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn
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1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebens gefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht
erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, dass die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht
unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.'

§ 455a regelt die Entlassung aus Gründen der Vollzugsorganisation (wenn das Gefängnis brennt muss es erlaubt sein, die Gefangenen vorübergehend freizulassen.

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