Handelt es sich bei uneidlicher Falschaussage um ein Offizialdelikt?

5. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
555bobby6
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 42x hilfreich)
Handelt es sich bei uneidlicher Falschaussage um ein Offizialdelikt?

Person A macht eine uneidliche Falschausage bei der Polizei, die dazu führt, dass Person B, der auf seinen Prozess wartet in UHaft kommt (Wiederholungsgefahr). Wochen später, aber noch vor der Haupt-Verhandlung, besinnt sich A auf die Wahrheit und zieht die Falsch-Aussage zurück. Zwar wird B aufgrund anderer Beweise und ohne Berücksichtigung der Falschaussage von A in der Hauptverhandlung verurteilt, wäre aber ohne die uneidliche Falschaussage bis zur Verhandlung nicht in UHaft gewesen. Für A gab es keinerlei Konsequenzen.

§ 153 StGB , der 3 Monate bis 5 Jahre Strafe vorsieht, wird ja durch § 158 relativiert und im Grunde wird durch beide §§ obiger Sachverhalt aufgegriffen.

Nun könnte man meinen, dass es für A keine Konsequenzen gab, da § 158 Abs. 1 greift, die rechtzeitige Berichtigung der Falschaussage.

Jedoch könnte doch die Erleidung der UHaft § 158 Absatz 2 bergünden, so dass Person A normalerweise doch eine Strafe bekommen müsste. Oder sehe ich das falsch?

Handelt es sich bei uneidlicher Falschaussage um ein Offizialdelikt? Oder muss der Betroffene B erst Anzeige erstatten, damit A deshalb strafrechtlich verfolgt wird?

Wie kann B Genugtuung erlangen, wenn der StA nicht von sich aus eine Ermittlung gegen A einleitet? Gibt es irgendwelche Möglichkeiten?

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10 Antworten
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#1
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Also Strafrecht ist nun nicht gerade mein Gebiet, aber bei der Polizei kann man, soviel ich weiß, keine uneidliche Falschaussage machen, da Polizisten nicht zur Abnahme einer eidlichen Aussage berechtigt sind, so daß m.E. § 156 StGB hier nicht greift (und folglich auch nicht § 158).

Von daher käme hier imho allenfalls eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB ) in Frage.

Allerdings ist der Täter ja tatsächlich verurteilt worden (aufgrund anderer Beweise), von daher wanke ich, ob hier tatsächlich eine falsche Verdächtigung vorgelegen hat. Aber das kriegen die Strafrechtler hier besser hin. ;)

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#2
 Von 
555bobby6
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 42x hilfreich)

Nehmen wir mal beide möglichkeiten an

a. Falschaussage bei der Polizei: Wieso wird dann nicht automatisch gegen A ermittelt, wo doch der StA bereits bekannt ist, dass da falsch verdächtigt wurde? Muss B erst Anzeige erstatten?

b. Uneidliche Falschaussage gegenüber StA.

c. Falsche Versicherung an Eides statt, die aber wie in der Ursprungsfassung berichtigt wird.

Wobei ich zu der Falschaussage ergänzen möchte: Person A hat tatsächlich bewusst eine Falschaussauge bzw. falsche Versicherung an Eides statt gemacht, nämlich dass Person B erneut eine Straftat begangen hat in der gleichen Art wie die, die im laufenden Verfahren vorgeworfen wurde. Dies bildete natürlich die Grundlage für eine weitere Wiederholungsgefahr und damit UHaft. Tatsächlich hat Person B dies aber nicht getan und das wusste Person A auch genau. Person B wurde im laufenden Verfahren zwar verurteilt, aber wegen der ursprünglich begangenen Tat. Da somit keine Wiederholung vorlag, bestand kein Grund, B bis zur Verhandlung monatelang in UHaft einzubehalten. Und ohne die Falschaussage durch A wäre es dazu eben nicht gekommen.

Greift hier also § 158 Absatz 2?


Bin gespannt auf die Meinung unserer Strafrecht-Profis :)


-- Editiert von 555bobby6 am 06.01.2006 04:52:31

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Die Aussagedelikte beziehen sich nur auf gerichtliche Vernehmungen bzw. Stellen, die zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt berechtigt sind. Mit Letzterem ist der "Offenbarungseid" gemeint.
Insofern greifen diese Delikte nicht bei Falschaussagen vor der Polizei oder der StA.

Wenn A wusste, dass B aller Wahrscheinlichkeit nach in Haft genommen werden würde kann eine Freiheitsberaubung vorliegen. Und wenn A den B wegen irgendwelcher Straftaten verdächtigt hat natürlich eine falsche Verdächtigung. Das sind alles Offizialdelikte.

-- Editiert von wastl am 06.01.2006 17:03:55

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#4
 Von 
555bobby6
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 42x hilfreich)

interessant, nun ist der unterschied klar.

kann es einen grund geben, warum diese falsche verdächtigung nicht vom sta verfolgt wird, obwohl person A eindeutig klar war, welche folgen die falsche verdächtigung für B hat? z.b. rücksicht auf kinder, die bei haftstrafe ohne beide elternteile wären? andere gründe?

oder muss der sta die sache nicht eigentlich verfolgen?

hat B da irgendeine handhabe?

kann sowas auch noch nachträglich verfolgt werden? gibt es ne verjährung?

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Woher wissen Sie, dass es nicht verfolgt wird? Ist denn das Ausgangsverfahren schon abgeschlossen? Vorher kann die falsche Verd. sowieso nicht bearbeitet werden, weil ja erstmal festgestellt werden muss, was wirklich passiert ist. Bis dahin würde das Verf. ohnehin vorläufig eingestellt werden.

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#6
 Von 
555bobby6
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 42x hilfreich)

das verfahren wurde bereits im jahr 2004 abgeurteilt.

und dass person A erst die falsche verdächtigung gemacht hat und sie dann wochen später zurück gezogen hat und dabei zugab, falsche angaben gemacht zu haben, ist ja schon mehr als ein handfestes indiz.

wie lange kann es denn dauern bis person A die entsprechende anklage erhält?

und würde person B nichts davon erfahren, wenn eine ermittlung gegen A liefe?

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#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

und würde person B nichts davon erfahren, wenn eine ermittlung gegen A liefe?

Solange er nicht als Zeuge benötigt wird, nein.

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#8
 Von 
Michael447
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 5x hilfreich)

Welche Straftat wäre es denn, wenn A durch die Falschaussage den B entlastet hätte?
Strafvereitelung??

Und welche Straftat wäre es, wenn A Falschaussagen gemacht hätte, die B weder be- noch entlasten?

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#9
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Wenn A so absichtlich oder wissentlich dafür sorgt, dass B für eine Straftat nicht bestraft wird und das weder in der Absicht, sich selbst einer Bestrafung oder Maßnahme zu entziehen tut, noch Angehöriger des B ist, dann könnte das in der Tat Strafvereitelung sein. Auch der Versuch ist strafbar. (Vollendet wäre sie ja erst, wenn das ganze Erfolg hat)

Wenn die Aussagen von A weder jemanden (auch unterschiedlich von B) zu Unrecht belasten (falsche Verdächtigung), noch bewußt dazu in die Richtung gehen, dass ein anderer deswegen seiner Bestrafung entgeht) ist eine Falschaussage bei der Polizei nicht strafbar.

-- Editiert von danielB am 07.01.2006 02:27:23

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#10
 Von 
Michael447
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke ;)

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