Guten Abend,
könnten Sie mir hier bitte weiterhelfen?
Ein Handy-Reparatur-Unternehmen kauft gebrauchte Geräte von einem Händler ab, um diese als Ersatzteilspender für die Reparatur von Kundengeräten zu verwenden (siehe dazu die Punkte 1. bis 3.). Außerdem werden (neue) Nachbauteile zwecks Reparatur erworben (siehe dazu Punkt 4.).
1. Darf ein gebrauchtes Gehäuseunterteil einfach als „Gehäuseunterteil" auf einem Kostenvoranschlag (der meines Wissens nicht bindend ist) und/oder auf einer Rechnung aufgeführt werden, wenn einer oder mehrere der Faktoren a. – g. zutreffen? (Die Faktoren sollen und können Aufschluss darüber geben, dass es sich nicht um ein gebrauchtes Teil handeln kann.)
a. Dem Kunden wird quasi zeitgleich, z.B. mit dem Versenden des KV und/oder der Rechnung per E-Mail, Telefon etc. mitgeteilt, dass es sich um ein Gebrauchtteil handelt.
b. Der Preis für das gebrauchte Ersatzteil ist nicht allzu hoch angesetzt.
c. Das Handymodell wird nicht mehr vom Hersteller repariert (End-of-Life).
d. Das Handymodell wird nicht mehr hergestellt (End-of-Sale).
e. Das Handymodell ist z.B. wegen Punkt d. nur im gebrauchten Zustand erhältlich.
f. In den AGBs steht, dass auf eingebaute Gebrauchtteile eine Garantie von 4 Monate gegeben wird, sodass ein Austausch des zuvor eingebauten gebrauchten Ersatzteils erfolgen würde, falls dieses defekt wäre und vom Kunden innerhalb von 4 Monaten reklamiert werden würde.
g. Auf der Internetseite des Unternehmens erfährt man, dass das Unternehmen kein Service-Partner des Handyherstellers ist und somit über keine vom Hersteller zur Verfügung gestellten Neuteile verfügt. *
2. Macht sich die Person, die das Teil mit „Gehäuseunterteil" in der Datenbank zur Auswahl eingefügt hat und/oder die Person, die die Handys repariert und „Gehäuseunterteil" auswählt und/oder die Person, die den KV/die Rechnung erstellt und weiterleitet und/oder der Chef, der das Ganze absegnet, strafbar bzw. rechtswidrigem Verhalten schuldig, wenn der jeweiligen Person bewusst ist, dass es sich um ein gebrauchtes Teil handelt?
3. Falls die Bezeichnung „Gehäuseunterteil" in Ordnung ist, obwohl sich das Teil in einem gebrauchten Zustand befindet, darf das Unternehmen dann einen Mischpreis (günstiger als Neu, teurer als gebraucht) verlangen, wenn es mal gebrauchte und mal neue Teile verbaut?
4. Müssen Unternehmen verbaute Nachbauteile als solche kennzeichnen und/oder darauf hinweisen?
* Der Kunde könnte annehmen, dass das Unternehmen Neugeräte als Ersatzteilspender kauft. Es könnte aber auch Gebrauchtgeräte als Ersatzteilspender erwerben.
Handelt es sich um eine arglistige Täuschung / einen Betrug?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitatund somit über keine vom Hersteller zur Verfügung gestellten Neuteile verfügt :
Das steht so dort?
Zitatf. In den AGBs steht, dass auf eingebaute Gebrauchtteile eine Garantie von 4 Monate gegeben wird, sodass ein Austausch des zuvor eingebauten gebrauchten Ersatzteils erfolgen würde, falls dieses defekt wäre und vom Kunden innerhalb von 4 Monaten reklamiert werden würde. :
Diese Klausel könnte dem Unternehmen auf die Füße fallen.
Spätestens dann wenn damit mindestens gegenüber Verbrauchern nach § 13 BGB auch nur ansatzweise der Irrtum erweckt werden könnte, das mit "Garantie" die gesetzliche Mangelhaftung gemeint sein solle.
1.
Ja
2.
Ist nicht erkennbar
3.
Ja
4.
Unter Umstanden schon.
ZitatZitat (von Yu Schneider): :
und somit über keine vom Hersteller zur Verfügung gestellten Neuteile verfügt
Das steht so dort?
Das kann der Kunde aus einer öffentlich zur Verfügung stehenden Liste schlussfolgern, die den Hersteller des Handys mit dem defekten Unterteil nicht aufführt.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatDas kann der Kunde aus einer öffentlich zur Verfügung stehenden Liste schlussfolgern :
Das der Kunde fehlerhafte Logik anwendet dürfte in dem Falle nicht dem Unternehmen anzulasten sein.
Hier geht es anscheinend um die Bewertung eines ganz konkreten Geschäftsmodelles. Eine solche kann nur ein Rechtsanwalt vornehmen. Sowieso fehlen hierfür noch einige weitere Details.
Allgemein klingt das aber nach: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Solange beide Vertragsparteien genauestens informiert sind, können die sowieso vereinbaren, Preise ansetzen und Bezeichnungen wählen, wie auch immer sie es für richtig halten. Genau wie die jeweils andere Partei "aussteigen" kann. Warum bemühen sich also nicht beide Parteien um bestmögliche Aufklärung und Klarstellung?
Sowieso frage ich mich, wieso Sie auf den Kostenvoranschlag abstellen. Unter Betrugsgesichtspunkten wird es vor allem dann interessant, wenn wirklich Geld fließt.
Ich würde auf eindeutigere Bezeichnungen gehen
Original-Gehäuseunterteil (gebraucht)
oder sonstwas nutzen
Kein Straftatbestand erkennbar.
=> Kaufrecht
Zitat4. :
Unter Umstanden schon.
Welche wären das aus Ihrer Sicht zum Beispiel?
Und jetzt?
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