Handwerker handelt eigenmächtig

6. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
danino
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
Handwerker handelt eigenmächtig

Hallo zusammen,

das sind jetzt keine aktuellen Fälle, mich interessiert nur die strafrechtliche Bewertung der folgenden beiden Sachverhalte, die bestimmt 30 Jahre zurückliegt, so wirklich geschehen sind, und die mir kürzlich in Erinnerung kamen.

Ein Handwerker (Flaschner, oder auch Spengler) hatte im Kundenauftrag Dachrinnen an einem Neubau gesetzt. Der Kunde hatte diese nie bezahlt, auch nicht nach mehreren Mahnungen, ohne einen Grund hierfür anzugeben. Anstatt nun den ordentlichen Weg zu gehen, die Forderung gerichtlich geltend zu machen, hat der Handwerker die Dachrinnen in einer Nacht- und Nebelaktion wieder abmontiert und mitgenommen. Der Kunde, der sich wohl denken konnte, wo die Dachrinnen abgeblieben sind, rief am nächsten Tag bei dem Handwerker an, sehr erbost. Letztlich hat er dann bezahlt und seine Dachrinnen wieder bekommen.

Der selbe Handwerker hatte eine höhere Forderung gegenüber einem Autohaus. Ebenfalls wurde nicht bezahlt, jedoch auch keine Einwände gemacht wie z. B. Mängelanzeige oder ähnliches. Der Handwerker wollte bei dem Autohaus ohnehin ein neues Fahrzeug kaufen, der Kaufvertrag war bereits gemacht, Bezahlung und Übergabe waren noch nicht erfolgt. Also wurde ein Zeitpunkt abgepasst, an dem der Chef nicht da war sondern nur eine Auszubildende, die beschwatzt wurde, dass alles bereits geklärt sei, bis sie schließlich Schlüssel und Fahrzeugpapiere inklusive Fahrzeugbrief herausgab. Der Wert des Fahrzeuges deckte die Forderung nicht ganz, aber fast. Auch da war der Kunde wenig amüsiert, unternahm dann jedoch nichts weiter.

Wären die Verhaltensweisen des Handwerkers strafrechtlich relevant gewesen und falls ja, wie?
Danke für Eure Einschätzungen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Meine Einschätzung:

1. Fall. Hier kommt es wohl darauf an, ob der Handwerker einen Eigentumsvorbehalt hatte oder nicht, es wären also die Verträge zu prüfen. Hatte er einen solchen, durfte er wohl sein Eigentum wieder in seinen Besitz bringen. Hatte er ihn nicht, würde wohl Diebstahl und Sachbeschädigung in Frage kommen.

2. Fall: Keine Straftat. Es ist ja nicht verboten, die Auszubildende zu bequatschen; es wurde ja keine Gewalt angedroht oder ein Betrug begangen. Dem Chef stand frei, die Forderung geltend zu machen - die dann vermutlich auch gegen die offene Rechnung gegengerechnet hätte werden können.

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#2
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat (von little-beagle):
1. Fall. Hier kommt es wohl darauf an, ob der Handwerker einen Eigentumsvorbehalt hatte oder nicht, es wären also die Verträge zu prüfen. Hatte er einen solchen, durfte er wohl sein Eigentum wieder in seinen Besitz bringen. Hatte er ihn nicht, würde wohl Diebstahl und Sachbeschädigung in Frage kommen.


Vorab wäre aber wichtig zu klären ob die Dachrinnen durch die Montage nicht ein sog. wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind, da würde ein Eigentumsvorbehalt dann auch keine Rolle mehr spielen. Das weis ich aber ehrlich gesagt so spontan nicht.

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