Handy-Diebstahl in der Schule

24. Oktober 2011 Thema abonnieren
 Von 
finnsoenke
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 43x hilfreich)
Handy-Diebstahl in der Schule

Hallo zusammen,

meiner Tochter wurde vergangenen Freitag während des Unterricht das Handy entwendet.

Verlauf: meine Tochter durfte nach Zustimmung der Lehrerin das Handy für diverse Fotos nutzen. Ein Klassenkamerad nahm dieses an sich und wollte sich das Handy mal näher ansehen (ohne Zustimmung meiner Tochter) :schock: . Im nächsten Moment wurde sie von einer Klassenkameradin angesprochen und verlor für einige Momente die Sicht zum Klassenkameraden inkl. Handy. Nachdem sie an den Platz zurückkehrte war das Handy verschwunden und der Klassenkamerad gab den Hinweis er hätte es auf den Tisch gelegt. Das Handy blieb fortan verschwunden. Die Lehrerin hielt es jedoch nicht nötig trotz Bitten meiner Tochter die Klasse nach Unterrichtsschluß im Raum zwecks "Taschenkontrolle" zu halten mit dem Hinweis sie hätte jetzt Pausenaufsicht. Erst nach der letzten Stunde wurde von der Klassenlehrerin eine Taschenkontrolle durchgeführt. Und oh wie Wunder wurde das Handy nicht aufgefunden. :bang: Und keiner der Schüler hat was bemerkt bzw. gesehen, der gespielte Witz. Meine Tochter hat -auf meine Anraten hin- Anzeige bei der Polizei erstattet.
Meine Frage dahin kann ich die Lehrerin belangen? oder die Schule. :???:

Gruß finnsoenke



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-- Editiert finnsoenke am 24.10.2011 08:28

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass man die Lehrerin und die Schule nicht belangen kann.
Auch hat eine Lehrerin, meiner Meinung nach, nicht das Recht, eine Taschenkontrolle bei den Schülern durchzuführen.
Ich würde mich an den Schüler halten, der das Handy zuletzt in der Hand hatte.
Er hätte das Handy deiner Tochter aushändigen und es nicht einfach auf den Tisch legen sollen, wenn diese Aussage überhaupt zutreffend ist. Wobei man das Gegenteil eher nicht beweisen kann.


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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Auch hat eine Lehrerin, meiner Meinung nach, nicht das Recht, eine Taschenkontrolle bei den Schülern durchzuführen.


Richtig, dazu gibt es keine Rechtsgrundlage.

quote:
Er hätte das Handy deiner Tochter aushändigen und es nicht einfach auf den Tisch legen sollen, wenn diese Aussage überhaupt zutreffend ist. Wobei man das Gegenteil eher nicht beweisen kann.


Genau. Das dürfte eine reine Schutzbehauptung sein. Unabhängig davon dürfte er sich schadensersatzpflichtig machen, weil er seiner Rückgabepflicht schlechterdings nicht durch "irgendwo öffentlich hinlegen" nachkommen kann.

Wenn ich meinem Nachbarn 100 EUR schulde, kann ich die auch nicht einfach ins Treppenhaus legen und sagen "sein Problem, wenn das geklaut wird".

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"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. :) "

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#3
 Von 
SchadeDrum123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Hier sollte man evtl. auch die Haftung der Schule klären. ;-)

Mir sind Regularien bekannt, in denen die Schule für beschädigte oder entwendete Handy´s haftet, wenn diese, wie seitens der Schule verlangt, ausgeschaltet in den Rucksäcken der Schüler waren.

In diesem Fall sollte man sich also über die Hausordnung der Schule kundig machen.
Evtl. bestehen dort Möglichkeiten.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Mir sind Regularien bekannt, in denen die Schule für beschädigte oder entwendete Handy´s haftet, wenn diese, wie seitens der Schule verlangt, ausgeschaltet in den Rucksäcken der Schüler waren.


Das war hier ja unstrittig nicht der Fall; das Handy wurde ja von einem anderen Schüler dem Eigentümer weggenommen und nicht zurückgegeben. Folglich kann es auch nicht "ausgeschaltet in einem Rucksack" gewesen sein. Außer der wegnehmende Schüler wollte seine Story nun auf einmal ändern und behaupten, er habe das Handy doch in seinen Rucksack getan, was aber eher Probleme für ihn bedeuten würde (wegen der offensichtlichen Lügerei) und nicht eine Haftung seitens der Schule.

Was das mit den Richtlinien der Schule zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht.

quote:
Ein Klassenkamerad nahm dieses an sich und wollte sich das Handy mal näher ansehen (ohne Zustimmung meiner Tochter)


Dann könnte man den betreffenden Schüler ja auch wegen Verdachts des Diebstahls anzeigen. Diebstahlsverdächtigen wird ein "ich hab das wieder irgendwo hingelegt" kaum helfen (vorausgesetzt, der Betreffende ist mindestens 14 und damit strafmündig).

quote:
keiner der Schüler hat was bemerkt bzw. gesehen


Perfekt, dann hat der Wegnehmende also auch keinen Beweis, daß er das Handy wieder irgendwo hingelegt haben will. Der schwarze Peter ist komplett bei ihm, straf- wie zivilrechtlich.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
SchadeDrum123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
...
quote:
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Mir sind Regularien bekannt, in denen die Schule für beschädigte oder entwendete Handy´s haftet, wenn diese, wie seitens der Schule verlangt, ausgeschaltet in den Rucksäcken der Schüler waren.
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Das war hier ja unstrittig nicht der Fall; das Handy wurde ja von einem anderen Schüler dem Eigentümer weggenommen und nicht zurückgegeben. Folglich kann es auch nicht "ausgeschaltet in einem Rucksack" gewesen sein. Außer der wegnehmende Schüler wollte seine Story nun auf einmal ändern und behaupten, er habe das Handy doch in seinen Rucksack getan, was aber eher Probleme für ihn bedeuten würde (wegen der offensichtlichen Lügerei) und nicht eine Haftung seitens der Schule.

Was das mit den Richtlinien der Schule zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht.
...



Dann lass es mich erklären. ;-)
Also:
Evtl. gibt es in der dortigen Schule dafür auch ein Regelwerk, welches vielleicht nicht mit dem von mir genannten übereinstimmt. Evtl. wird es da eben noch "besser" gehandhabt, indem alles Eigentum der Schüler versichert ist, wenn es denn nicht verbotenerweise in der Schule mitgeführt wurde...
Dann ist es nämlich erst einmal völlig schnuppe, wer das Handy geklaut hat. Die Schule würde haften.

quote:
...
quote:
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Ein Klassenkamerad nahm dieses an sich und wollte sich das Handy mal näher ansehen (ohne Zustimmung meiner Tochter)
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Dann könnte man den betreffenden Schüler ja auch wegen Verdachts des Diebstahls anzeigen. Diebstahlsverdächtigen wird ein "ich hab das wieder irgendwo hingelegt" kaum helfen (vorausgesetzt, der Betreffende ist mindestens 14 und damit strafmündig).
...


Den kann man auch anzeigen, wenn er nicht strafmündig ist. Das spielt für eine Strafanzeige keine Rolle. Nur für den Abschluss des Verfahrens und eine Strafe.


Ich nehme an, dass es der TE hier vorrangig um die Behebung des Schadens geht und daher wäre mein erster Weg der, zur Schule zu gehen und dort vorzusprechen.
Eine Strafanzeige wurde laut Eingangsbeitrag schon erstattet. ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Evtl. wird es da eben noch "besser" gehandhabt, indem alles Eigentum der Schüler versichert ist, wenn es denn nicht verbotenerweise in der Schule mitgeführt wurde.


Und du denkst, die Versicherung würde nicht den wegnehmenden (und zurücklegenden oder auch nicht zurücklegenden) Schüler in Regreß zu nehmen versuchen?

quote:
Den kann man auch anzeigen, wenn er nicht strafmündig ist.


Macht aber überhaupt keinen Sinn, weil das Verfahren von Amts wegen sofort wieder einzustellen wäre. Oder glaubst du, die Polizei ermittelt dann trotzdem, damit man kostenlos einen Ermittler für sein Zivilverfahren bekommt?



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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
SchadeDrum123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
...
quote:
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Evtl. wird es da eben noch "besser" gehandhabt, indem alles Eigentum der Schüler versichert ist, wenn es denn nicht verbotenerweise in der Schule mitgeführt wurde.
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Und du denkst, die Versicherung würde nicht den wegnehmenden (und zurücklegenden oder auch nicht zurücklegenden) Schüler in Regreß zu nehmen versuchen?
...


Das kann der TE ja erstmal egal sein, oder? ;-)

quote:
...
quote:
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Den kann man auch anzeigen, wenn er nicht strafmündig ist.
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Macht aber überhaupt keinen Sinn, weil das Verfahren von Amts wegen sofort wieder einzustellen wäre. Oder glaubst du, die Polizei ermittelt dann trotzdem, damit man kostenlos einen Ermittler für sein Zivilverfahren bekommt?


So ist es. Ob schuldfähig oder nicht, die Ermittlungen sind trotzdem zu führen.
Unzweifelhaft fand eine Straftat statt.


Übrigens frage ich mich gerade, was du gegen mich hast, dass du dir meine Beiträge rauspickst und sie kommentierst? Ist ja nun nicht der Erste... Ich werde das Gefühl nicht los, dass du denkst, ich hätte keine Ahnung... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Ob schuldfähig oder nicht, die Ermittlungen sind trotzdem zu führen.


Gegen den Betreffenden aber eben nicht.

quote:
Unzweifelhaft fand eine Straftat statt.


Solange die mutmaßlichen Täter alle nicht strafmündig sind, gibt es auch nichts zu ermitteln. Oder wird die Lehrerin verdächtigt?

quote:
dass du dir meine Beiträge rauspickst und sie kommentierst


Zufall. Ich kommentiere jeden, den ich für kommentierungswürdig halte. Ist nicht persönlich gemeint. ;)

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
SchadeDrum123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Okay...
In Sachsen-Anhalt läuft das anders.
Da wird alles ausermittelt, egal ob schuldfähig oder nicht...

quote:
...
Ich kommentiere jeden, den ich für kommentierungswürdig halte. Ist nicht persönlich gemeint.



Dann ist ja gut. :-)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
In Sachsen-Anhalt läuft das anders.
Da wird alles ausermittelt, egal ob schuldfähig oder nicht...


Das wage ich zu bezweifeln. Gegen eine strafunmündige Person gibt es überhaupt keine Rechtsgrundlage für Ermittlungen, sie sind sofort einzustellen.
(Schuldunfähigkeit ist etwas anderes, diese kann ggfs. vor Gericht geklärt werden.)

Anders kann es sein, wenn der Täter strittig ist, dann wäre natürlich zu ermitteln, ob auch ein strafmündiger Täter in Frage kommt.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
SchadeDrum123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
... Das wage ich zu bezweifeln. ...


Ich kann es dir zu 100 Prozent versichern.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
finnsoenke
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 43x hilfreich)

Hallo zusammen,

ergänzend hierzu: die Kids sind zwischen 15-16 Jahre alt.

Gruß finnsoenke



-- Editiert finnsoenke am 26.10.2011 14:38

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Lenina Huxley
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 434x hilfreich)

quote:
Ich kann es dir zu 100 Prozent versichern.


Daß die Staatsanwaltschaften dort gegen das Gesetz verstoßen? :o

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"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. :) "

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
SchadeDrum123
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:
...
quote:
--------------------------------------------------------------------------------
Ich kann es dir zu 100 Prozent versichern.
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Daß die Staatsanwaltschaften dort gegen das Gesetz verstoßen? :o




Zumindest, dass auch in diesen Fällen durch die Polizei "ausermittelt" wird.
Ob dies eine "Anweisung" durch die Staatsanwaltschaft ist, bezweifle ich.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
finnsoenke
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 43x hilfreich)

Hallo zusammen,

das Handy ist wieder aufgetaucht. Ist wohl "klassenintern" geregelt worden. Habe ich auch so der Polizei geschildert. Die waren nicht wirklich mit dieser Auskunft zufrieden und geben es so der Staatsanwaltschaft weiter. Die werden wahrscheinlich froh sein den Fall abschliessen zu können.

Nun denn, schaun mer mal ob da noch was kommt!

Meine Tochter :banana: ist jedenfalls glücklich dass sie ihr Handy wieder hat. Danke für die Tipps und Ratschläge.

Gruß finnsoenke:)



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