Hallo,
Mich interessiert ob folgendes strafbar ist:
Einem 17 jährigem Jungen wird in der Schule das Handy aus der Tasche gestohlen.
Es war nicht mit einem Passwort geschützt.
Einige Wochen später werden Fotos welche sich nur auf diesem Handy befanden per Whatsapp an zahlreiche Leute verschickt. Also das verschicken begann bereits kurz nach dem Diebstahl aber man erfährt erst einige Wochen später davon.
Unter anderem oben ohne Fotos einer 17 jährigen.
Das es blöd war solche Fotos zu machen und diese auch auf dem Handy zu haben ist klar.
Welche Möglichkeiten haben nun die Elten des ursprünglichen Handybesitzers und des Mädchens?
Einige die diese Fotos bekommen und weiterverschickt haben sind bekannt. Diese haben auf Nachfragen jeweils einen anderen Namen genannt von dem sie diese Fotos bekamen.
Der letzte auf der Liste hat diese Bilder weiterverschickt, Kann oder will sich aber nicht erinnern von wem er sie bekommen hat.
Auch wenn die imei Nummer des Handys bekannt ist ortet die Polizei bei einem Diebstahl nicht.
Wie sieht es aus wenn oben geschildertes geschehen ist?
Bestehen Chancen den Dieb und somit ursprünglichen Berbreiter der Bilder mit Hilfe der Polizei ausfindig zu machen?
Oder ist das verbreiten an mindjährigen von solchen Fotos einer 17 jährigen nicht Strafbar?
Liebe Grüße
Nicky
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Handy gestohlen, Fotos verbreitet, Strafbar ?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
es ist grundsätzlich nicht rechts Bilder von anderen Personen, die zu allem Überfluss noch durch einen Diebstahl erbeutet wurden, weiterzu verbeiten. Egal ob minderjährig oder nicht.
Zum Ersten haben wir hier, wenn man Ihren Ausführungen folgt einen Diebstahl nach §242 StGB
, da das Handy der Täter entwedet hat. Geschädigter ist hier der 17 Jährige Junge und kann natürlich eine Strafanzeige stellen.
Zum Zweiten haben wir hier den Tatbestand der Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften nach §184c StGB
. Hier handelt es sich um ein Offizialdelikt, das wegen des besonderen öffentlichen Interesses bei Bekanntwerden von amtswegen verfolgt wird. Das beudetet, wenn die Polizei Kenntniss davon erlangt, das auf dem Handy derartiges Material war wird sie auch gegen den 17 Jährigen Jungen Ermittlungen einleiten. Ebenso gegen den Dieb wegen obigen Tatbestand.
Zum Dritten haben wir hier m. E. nach §201a Abs. 3 StGB
den Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Diesen Tatbestand hat der Dieb des Handys verwirklicht die Bilder an andere Personen verbreitet hat.
Angesichts dieser Umstände könnte es sein, dass die Polizei natürlich ihre Ermittlungen intensivieren, da es sich hier schon um erhebliche Straftaten handelt.
Der 17 Jährige Junge, dem das Handy gehörte muss eben "mit dran glauben".
Dennoch besteht hier natürlich keine Garantie, dass die Polizei den Täter ermitteln kann, da die IMEI-Nr. durchaus umprogrammiert und verändert werden kann.
Grüße
PP
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-- Editiert PP9325 am 18.01.2014 13:52
Hallo,
Der Besitz des Handys ist der Freund des Mädchens.
Diese schickte ihm die Fotos zu Weihnachten. Die. Beiden sind noch zusammen und versuchen das ganze gemeinsam durchzustehen.
Also sollten die Eltern der beiden Montag zur Polizei gehen und es zur Anzeige bringen.
Bisher sind alle davon ausgegangen das die Polizei es zwar zu den Akten nimmt es dann aber nicht weiter verfolgen wird.
Die Eltern der beiden haben eine Liste mit 7 Personen die zugegeben haben diese Fotos bekommen und jeweils weiterverschickt zu haben.
Der letzte auf der Liste hat die Bilder weiter verschickt aber sagt nich wo es sie her hat.
Die Eltern haben gehofft so den Dieb selber ausfindig zu machen aber nun kommen sie nicht weiter.
Kann man als Eltern noch irgendetwas tun um eine genaue Überprüfung der Polizei zu erreichen?
Oder liegt das weitere Vorgehen im Ermessen des Beamten der die Anzeige aufnimmt ?
Nicky
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Hallo,
ganz vergessen:
Die Personen, denen die Fotos geschickt wurden und diese dann weiter verbreitet haben, haben sich auch nach §184c StGB
und evtl. 201a StGB strafbar gemacht, sofern Sie Kenntiss vom nzen milder sein werden.
quote:<hr size=1 noshade>Kann man als Eltern noch irgendetwas tun um eine genaue Überprüfung der Polizei zu erreichen?
Oder liegt das weitere Vorgehen im Ermessen des Beamten der die Anzeige aufnimmt ? <hr size=1 noshade>
Leider nicht. Wie die Polizei die Ermittlungen gestaltet und durchführt liegt in derem Ermessen und in dem der Staatsanwaltschaft. Ob hier in diesem Fall jetzt gleich eine SOKO gebildet wird halte ich für fraglich.
Ich kan Sie als Betroffene oder deren Angehörige verstehen, aber die Poliezi sollte man Ihren Job machen lassen. Sie wollen es ja auch nicht, wenn Ihnen jemand ins Handwerk "pfuscht".
Erster Schritt wäre hier eben mal zur Polizei zu gehen und die Sache aktenkundig zu machen. Soweit ich Sie verstehe ist der Diebstahl ja noch nicht angezeigt oder?
Ob das Handy geortet wird, entscheiden dann schon die Ermittlungsbeamten.
Grüße
PP
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quote:<hr size=1 noshade>Zum Zweiten haben wir hier den Tatbestand der Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften nach §184c StGB . <hr size=1 noshade>
Ein bloßes "oben Ohne Foto" (etwa "normal" am Strand aufgenommen) ist nicht zwangsläufig eine pornografische Schrift. Nur wenn der "sexuelle Aspekt" "in unnatürlicher Weise in der Vordergrund gerückt wird" handelt es sich um eine solche.
Ansonsten würen sich alle Eltern, die ihr nacktes Baby in der Badewanne fotografieren, der Herstellung kinderpornografischer Schriften schuldig machen.
quote:<hr size=1 noshade> Zum Dritten haben wir hier m. E. nach §201a Abs. 3 StGB den Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Diesen Tatbestand hat der Dieb des Handys verwirklicht die Bilder an andere Personen verbreitet hat. <hr size=1 noshade>
Das gibt der Sachverhalt auch nicht ohne weiteres her.
Hinsichtlich § 201a könnte allenfalls die Alternative des Abs. 3 vorliegen (jetzt mal vorausgesetzt, die ursprüngliche Aufnahme wurde "befugt" hergestellt):
quote:<hr size=1 noshade>(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet , wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. <hr size=1 noshade>
Ob das fett markierte hier zutrifft wissen wir nicht. Müßte es aber, damit der Tatbestand verwirklicht ist.
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