Handy sichergestellt

7. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
religh95
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Handy sichergestellt

Hallo,

Ich bin 18 Jahre alt und bei mir wurden einmalig 2012 ca. 6 Gramm Cannabis gefunden, ich konnte nachweisen dass ich keinen Handel betrieb und die ganze Sache wurde gegen 25 Sozialstunden eingestellt.
Nun saß ich gestern mit einem Freund auf der Bank in einem Park und wollten ein Gramm Gras kaufen. Über den Messenger Whatsapp nahm ich mit meinem Dealer Kontakt auf, ( bei dem wie ich heute erfahren habe gestern eine Hausdurchsuchung stattfand wo ledeglich 5 Gramm gefunden worden sind also zu wenig um Handel nachzuweisen ) Er besitzt ein privates Handy welches über seinen Namen läuft und ein PrePaid-Ticker-Handy. Ich schrieb mit ihm:" Yo hast du vllt 10min Zeit (bedeutet Gras) für mich ?"
Später schrieb ich ihm dann dass ich bereits im Park sitze.
Ca. 8-10 Minuten nach dieser Nachricht kamen 2 uniformierte Polizisten auf mich und meinen Freund zu und kontrollierten sowohl Rucksack als auch Jacken etc. Da mein Dealer noch nicht erschienen ist hatte ich auch nichts dabei ledeglich 10€ Bargeld und mein Handy. Also habe ich gegen kein geltendes Gesetz verstoßen. Als einer der Beamten mein Handy aus der Tasche holte behielt er es erstmal in der Hand und nach ca. 10 min meinte ich dann, dass ich gerne mein Handy zurück haben möchte. Daraufhin sagte er nur :" Nein das bleibt erstmal bei mir" Daraufhin sagte ich :" Moment, also soweit ich mich in dem Bereich auskenne haben sie ohne einen richterlichen Beschluss keinerlei Recht mein Handy einzubehalten." Daraufhin meinte er können wir denn mal zusammen reinschauen? - Dies verneinte ich. Dann hat er kurz telefoniert und meinte er könnte es jetzt beschlagnahmen oder "sicherstellen", wenn ich es freiwillig geben würde. Erschien mir merkwürdig aber was soll man in dem Moment machen?! Also sagte ich gut wenn ich eh keine Wahl habe gebe ich es natürlich freiwillig. Also schaute er rein und in einen Whatsapp Chatverlauf von mir und einem Freund wo er ein Bild von dem Rapper Wiz Khalifa sah mit viel Gras in der Hand. Ich schrieb unter dem Bild: "Mir würden nur 3 solcher Butz (Grasklumpen) reichen". Das Handy wurde im eingeschalteten Modus (in sämtlichen Accounts noch eingeloggt) mitgenommen.
Mit meinem Vater erschien ich am selben Abend noch auf der Dienststelle und ich sagte:" Ich würde gerne den richterlichen Beschluss vorliegen haben, wenn dies nicht geht hätte ich gerne mein Handy wieder." Daraufhin ein Beamter :" Ein richterlicher Beschluss dauert ca. 2-3 Tage" Ich: " Gut dann möchte ich auch 2-3 Tage mein Handy wieder haben" Dann meinten sie einfach nur dass geht nicht.
Mir ist klar dass die Beweise brauchen um ihn hochzunehmen.
Ich gehe auch stark davon aus dass ich als Beschuldigter oder Zeuge vorgeladen werde um gegen ihn auszusagen. Meine Frage ist erstmal: Ist das mit dem Handy alles so rechtens? 2. Frage: Muss ich mir sorgen machen über Chatverläufe über Drogenkonsum mit meinem Freunden, weil der Konsum jeglicher Drogen ist im Alter von 18 Jahren ja vollkommen legal, der Besitz ist ledeglich verboten. Da ich nichts bei mir hatte/habe, habe ich ja auch nichts verbrochen. So etwas wie "versuchten Erwerb von Cannabis" gibt es nicht. Wenn ein schreiben kommt, werde ich von meinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen und nicht erscheinen. Meine eigentlich wichtigste Frage ist: Wie bekomme ich so schnell wie möglich mein Handy wieder? Es kann ja nicht sein, dass jemanden der in keinsterweise gegen das Gesetz verstoßen hat dass Handy wegenommen werden kann. Ich brauche es aus beruflichen Gründen dringen! Dies erwähnte ich auch auf der Dienststelle.

Ich hoffe mir wird geholfen.

Mfg Reglih

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Schau mal hier rein:

[URL=http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__98.html]§ 98 StPO [/URL]

Da drin steht zumindest mal der Ablauf. Die Sicherstellung eines Beweismittels kann auch durch die Polizei erfolgen. Wenn du Widerspruch gegen die Sicherstellung erhebst, muss binnen 3 Tagen ein Beschluss durch das Amtsgericht erlassen werden, andernfalls muss dir das Handy wieder zurück gegeben werden.


Ansonsten:
"So etwas wie "versuchten Erwerb von Cannabis" gibt es nicht."

Da musst du § 29 BtmG genauer lesen. Hier für dich verkürzt:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.Betäubungsmittel [...] erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft [...]

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 [...] ist der Versuch strafbar.


Ob bei dir ein Versuch vorlag oder nicht, ist ein anderes Thema. Nur mal grundsätzlich ist auch der Versuch strafbar.

-- Editiert Dirrly am 08.04.2014 00:35

-- Editiert Dirrly am 08.04.2014 00:36

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Muss ich mir sorgen machen über Chatverläufe über Drogenkonsum mit meinem Freunden, weil der Konsum jeglicher Drogen ist im Alter von 18 Jahren ja vollkommen legal, der Besitz ist ledeglich verboten. Müssen Sie, denn dem Konsum geht gewöhnlich der Erwerb und Besitz voraus - das gibt interessante Ermittlungsansätze für die Polizei...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Ich hoffe mir wird geholfen. <hr size=1 noshade>

Prinzipiell schon.
Es sieht aber so aus, als ob die Polizisten sich korrekt verhalten haben und du (bzw. der Vater) etwas falsche Vorstellungen haben, wann und wie Beschlagnahmen erlaubt sind.

Wie schon Dirrly aschrieb, dürfen beweiserhebliche Gegenstände erstmal so von der Polizei sichergestellt werden (auch ohne richterlichen Beschluss).
Wenn der Eigentümer der Gegenstände damit nicht einverstanden sein sollte muss nachträglich(!) innerhalb von 3 Tagen ein richterlicher Beschluss eingeholt werden.
Bestätigt der Richter die Beschlagnahme, darf die Polizei den Gegenstand bis zum Ende des Verfahrens behalten.

Mehr als auf eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme zu drängen, kann man also nicht machen ...



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

quote:
werde ich von meinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen


Soso, mit dem Dealer verwandt oder verschwägert?

Sonst wird das Nichts mit dem Aussageverweigerungsrecht.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
weil der Konsum jeglicher Drogen ist im Alter von 18 Jahren ja vollkommen legal, der Besitz ist ledeglich verboten.


Allerliebst. Wie kann man denn Drogen konsumieren, ohne sie zu besitzen?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie kann man denn Drogen konsumieren, ohne sie zu besitzen? <hr size=1 noshade>

Ganz einfach. In dem ich BtM aus dem Besitz eines anderen konsumiere.

Beispiel:
A raucht einen Joint. B kommt vorbei.
A zu B: "Willste auch mal ziehen?"
B nimmt einen Zug und gibt den Joint sofort an A zurück.

A macht sich strafbar wegen Besitz und Abgabe.
B hat nur straflos konsumiert, ohne besessen zu haben.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
B nimmt einen Zug und gibt den Joint sofort an A zurück.


Solange er das Zeugs in seinen Fingern hält, ist er kein Besitzer?
Zumindest unser Prof. war der Meinung:
Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.
Sollte der Prof. sich denn getäuscht haben.............. :sad:

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-- Editiert Moderator am 08.04.2014 17:06

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Strafrechtlich stellt die kurze Zeit der Überlassung für den Konsum keinen wirklichen Besitz dar. Es gibt dazu Gerichtsentscheidungen.

z.B. Oberlandesgericht Oldenburg, Urt. v. 12.10.1981, Az.: Ss 418/81 (--> https://www.jurion.de/de/document/show/0:28148,0/ )


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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Das OLG Köln ist etwas anderer Meinung.

OLG Köln 1. Strafsenat
Entscheidungsdatum: 07.10.1980
Aktenzeichen: 1 Ss 692/80
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle: juris Logo
Normen: § 11 Abs 1 Nr 6b BtMG , § 11 Abs 1 Nr 7 BtMG
Zitiervorschlag: OLG Köln, Beschluss vom 07. Oktober 1980 – 1 Ss 692/80 –, juris Zitiervorschlag
Besitz und Überlassen von Betäubungsmitteln

Sonstiger Orientierungssatz
1. Das Mitrauchen von Haschisch in geselliger Runde ist nach BtMG § 11 Abs 1 Nr 7 für jeden Beteiligten strafbar, wenn er die Zigarette oder Pfeife dem nächsten Raucher zum Genuß überläßt.

Wenn man weder Eigentümer noch Besitzer ist, wie kann man denn Strafbewehrt etwas überlassen?

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-- Editiert Moderator am 08.04.2014 17:06

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. <hr size=1 noshade>

Stimmt ja auch. Aber:
Wenn A dem B den Joint "nur mal kurz zum 1x ziehen" gibt, wird B damit nicht gleich zum Besitzer, denn die Sachherrschaft über den Joint übt weiter A aus (auch wenn B ihn kurz in den Fingern hat).

Oder um den "Körner/Patzak/Volkmer"-Kommentar zum BtMG zu zitieren (§29, Teil 13 Rn 29):
"Mangels Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines Herrschaftsverhältnisses liegt noch kein Besitz vor, wenn der Täter von einem Dritten das BtM nur zum sofortigen Genuss erhält und es tatsächlich auch sofort zu sich nimmt (Hamburg, NStZ 2008, 287 )"


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

"1. Das Mitrauchen von Haschisch in geselliger Runde ist nach BtMG § 11 Abs 1 Nr 7 für jeden Beteiligten strafbar, wenn er die Zigarette oder Pfeife dem nächsten Raucher zum Genuß überläßt."

Der wichtige Teil in dieser Entscheidung ist wohl die Weitergabe an den nächsten und damit das Überlassen. Juristisch wohl ein Unterschied zu dem kurz erhalten und Zurückgeben. ;-)

edit: drkabo kann es besser als ich bzw. eben juristisch korrekt erklären. :)

-- Editiert Dirrly am 08.04.2014 15:56

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Wenn man weder Eigentümer noch Besitzer ist, wie kann man denn Strafbewehrt etwas überlassen? <hr size=1 noshade>

Wieso sollte das nicht gehen?
Besitz im Sinne des BtMG entspricht nicht dem Besitzbegriff des BGB sondern dem Gewahrsamsbegriff des StGB. (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG §29 Teil 13 Rn 16)

In meinem Beispiel (mit A und B) gibt A das Gewahrsam am BtM durch die kurze Überlassen an B mit sofortiger Rückgabe nicht auf und B begründet kein neues Gewahrsam.

In deinem Fall hatte derjenige, der das BtM ursprünglich mitgebracht hat, offenbar das Gewahrsam (die Sachherrschaft) zugunsten der anderen Konsumenten aufgegeben und jeder der Teilnehmer der "geselligen Runde" hatte eigene Verfügungsgewalt.


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#13
 Von 
sky4321
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 103x hilfreich)

Die richterliche Bestätigung soll innerhalb von 3 Tagen eingeholt werden, so steht es im § 98 (2) StPO . Das bedeutet der Antrag soll innerhalb dieser 3 Tage dem Gericht vorgelegt werden, der Richter kann sich die für die Entscheidung länger Zeit lassen ohne das die Beschlagnahme unrechtmäßig wird.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Soso, mit dem Dealer verwandt oder verschwägert?
Sonst wird das Nichts mit dem Aussageverweigerungsrecht.
Völlig falsch - selbstverständlich kann jeder Beschuldigte in einem Strafverfahren die Aussage verweigern. Lediglich dann, wenn man sein Verfahren einstellt und ihn dann als Zeuge gegen den Dealer vor Gericht lädt, muß er aussagen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

@muemmel:

Ja, der Beschuldigte darf natürlich immer von seinem Schweigerecht Gebrauch machen.

Der Zeuge hat ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO bei Verwandtschaft und ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO , wenn er sich selbst belasten müsste. Ist man wegen einer Straftat aber z.B. rechtskräftig verurteilt, kann man sich nicht auf das Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen.


"Lediglich dann, wenn man sein Verfahren einstellt und ihn dann als Zeuge gegen den Dealer vor Gericht lädt, muß er aussagen."

Ich glaube das kommt auf die Art der Einstellung an. Wenn ein Verfahren z.B. gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ist kein Strafklageverbrauch eingetreten, weshalb sich ein Zeuge dann immer noch auf § 55 StPO berufen dürfte.


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