Handy wurde gestohlen - Polizei unternimmt nichts

21. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
eskiya77
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Handy wurde gestohlen - Polizei unternimmt nichts

Hallo,

das Handy von meinem Neffen (11 Jahre) wurde von einem Mitschüler im Klassenzimmer aus seiner Tasche gestohlen. Der Junge, der das Handy gestohlen hat, wusste laut meinem Neffen von dem Handy in seiner Tasche. Als er zur Rede gestellt wurde, behauptete der Junge, das Handy auf dem Schulweg (Mein Neffe nutzt diesen Weg nicht) gefunden und in der Gemeinde abgegeben zu haben. Nur wurde dort nie ein Handy abgegeben. Jetzt behauptet er, dass er das Handy nicht hat. Bei anderen Klassenkameraden dagegen hat er geprahlt neuerdings ein Samsung S6 zu besitzen. Meine Schwester hat Anzeige bei der Polizei erstattet, nun wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt, da der Junge minderjährig ist. Ist es wirklich so einfach ein Handy zu stehlen und davon zu kommen? Welche Möglichkeuit gibt es, wenn man keinen Rechtsschutz besitzt?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von eskiya77):
Ist es wirklich so einfach ein Handy zu stehlen und davon zu kommen?

Bei einem einmaligen Vorfall sicherlich. Selbst Serientätern ist vor der Strafmündigkeit nur schwer bei zu kommen.



So wie ich das lese, gibt es nur die Aussage ein Samsung S6 gefunden zu haben (welches steht gar nicht fest) und es gibt keine Beweise das die Behauptung "habe ich nicht" gelogen ist?

Dann dürfte es problematisch werden, da etwas zu unternehmen.



Sicherheitssoftware/Anti-Diebstahl-Software war nicht installiert?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
eskiya77
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Gerät war gesperrt und ist somit für den Jungen wohl unbrauchbar. Eine Anti-Diebstahl Software bringt ja eigentlich auch nichts, wenn die Polizei keinen FInger krumm macht. Es gibt Nachrichten von Klassenkameraden, dort spricht er vom Besitz eines Samsung S6. Der Verdacht ist eingentlich ausreichend gross, damit die Polizei die EMEI Nummern abgleicht. Der Junge ist ein Problemkind und dem Anschein nach wird das nicht beim Einzelfall bleiben. Hätte denn ein Anwalt (lohnt nicht) theoretisch mehr Chancen das Handy wiederzubeschaffen? Andererseits, wenn man dem Jungen dann auf der Strasse das Handy aus der Hand reisst, macht man sich dann selber strafbar, auch wenn es das eigene Handy war.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9277x hilfreich)

Sie vermischen Zivilrecht und Strafrecht.

Aufgabe der Staatsanwaltschaft und ihrer Hllfstruppe (= Polizei) ist, Straftaten aufzuklären und die Täter einer Bestrafung zuzuführen. Dafür zu sorgen, dass das Opfer der Straftat eine Kompensation für den Schaden erhält, ist eigentlich nicht deren Aufgabe. (Es ergibt sich oft "nebenbei", dass die Polizei im Rahmen der Aufklärung einer Tat dem Opfer das Diebesgut zurückbringen kann oder die Angst eines ertappten Diebes vor einer Bestrafung diesen zu einer spontanen Rückgabe des Diebesguts motiviert, aber das ist nichts, worauf man sich als Opfer einer Tat verlassen kann.)
Hier ist es wohl so, dass der Täter unter 14 ist, d.h. nicht bestraft werden kann. Also gibt es für die Staatsanwaltschaft und die Polizei nichts zu tun.

Wenn man den Schaden eines Diebstahls ersetzt haben möchte (also Schadensersatz in Geld oder Rückgabe des Diebesguts), dann muss man sich primär selbst darum kümmern, alleine oder mit anwaltlicher Hilfe.




Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat:
Hätte denn ein Anwalt (lohnt nicht) theoretisch mehr Chancen das Handy wiederzubeschaffen?

Ein Spezialist hat in der Regel mehr Chancen als ein Laie.



Zitat:
Andererseits, wenn man dem Jungen dann auf der Strasse das Handy aus der Hand reisst, macht man sich dann selber strafbar, auch wenn es das eigene Handy war.

Nur wenn man ihn dabei verletzt. Oder sich hinterher herausstellt, das es doch nicht das eigene Gerät war.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Polizei/Staatsanwaltschaft ist in der Tat nur dann zuständig, wenn es um die Verfolgung einer Straftat geht. Hier haben wir es zwar mit einer Straftat zu tun, aber mit keiner, die zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Das ist das Problem. Wieso so ein Fall von der Polizei nicht an das Jugendamt weitergegeben wird, das ist mir allerdings schleierhaft. Was die Schule in so einem Fall tut, bzw. wieso sie nichts tut, auch.

Also, das Kind ist in einem Alter, in welchem es zivilrechtlich haftet. Es zivilrechtlich in Anspruch nehmen. Schau mal in § 828 BGB .

wirdwerden

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