Handyvertrag über Freundin - Welche Staftaten?

8. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
gonzo007
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)
Handyvertrag über Freundin - Welche Staftaten?

Hallo,

eine Bekannte hat damals für eine Freundin, die (wie sie sagt) auf Grund ihres Freundes einen Schufa-Eintrag hatte, einen Handy-Vertrag abgeschlossen.

Dieser läuft jetzt mitlerweile ca. 1,5 Jahre. Die Freundin verweigerte seit jeher die Zahlung der Grundkosten + Gebühren und die Herausgabe des zum Vertrag gehörenden Handys, was sie bis zur Sperrung trotz Nichtzahlung und mehrfacher Forderung des Geldes aber munter weiter nutzte und Kosten verursachte.
Mitlerweile hat die Bekannte die Karte sperren lassen, es fallen aber dennoch monatl. Grundgebühren an, bis der Vertrag ausgelaufen ist.

Kontaktaufnahme ist zur Zeit leider nur über ein bekanntes Socialnetwork möglich, da Adresse oder Tel-Nummer nicht bekannt ist.
Die Frage über die PN-Funktion des Netzwerkes, was mit dem Geld wäre, wurde aber nur mit einem Vertrösten beantwortet und es folgte das Blocken, so dass die Bekannte die Schuldnerin nicht mehr kontaktieren kann.

Zwar ist es der letzte Schritt, den wir gehen wollten, aber sie möchte jetzt Strafanzeige erstatten.
Daher mal zur Sicherheit die Frage: welche Straftaten können eurer Ansicht nach vorliegen?

Meiner Ansicht nach, wäre das Betrug (Nichtzahlung) und Unterschlagung (Nichtrausgabe des Handys).
Seht ihr das anders, bzw. erkennt ihr weitere mögliche Straftaten?

Danke im Voraus


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-- Editiert am 08.06.2010 14:55

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7 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Hi,

das dürfte schon zutreffen. Im Übrigen muß man die Tatbestände bei einer Anzeige auch nicht benennen - Polizei und Staatsanwaltschaft können das durchaus selber...Daß die Bekannte ihr Geld durch eine Anzeige auch nicht wiederkriegt, weiß sie hoffentlich.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
gonzo007
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)


quote:

Daß die Bekannte ihr Geld durch eine Anzeige auch nicht wiederkriegt, weiß sie hoffentlich.


Danke für die Antwort!

Ja, das weiss sie. Es ist für sie zwar nicht schön eine (ehemalige) Freundin anzuzeigen, allerdings ist das Verhalten von der schon sehr dreist. Wenn sie nicht zahlen kann, hätte sie ja zumindest das Handy wieder rausrücken können und nicht noch mehr hohe Kosten verursachen müssen.
Somit dient die Anzeige dazu die Schuldnerin evtl. zum Einlenken zu bewegen und um evtl. an die Anschrift zu kommen, um dann die Forderungen einzufordern.

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-- Editiert am 08.06.2010 15:18

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Hi,

an die Anschrift kommt man auch ganz schlicht über das Meldeamt - der Name und irgendeine frühere Adresse dürfte ja bekannt sein. Damit kriegt man für eine kleine Gebühr die aktuelle Meldeanschrift. Ob sie dann auch wirklich an der Meldeanschrift wohnt, ist eine andere Frage...

Gruß vom mümmel

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
gonzo007
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für die Tipp...

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

quote:
das dürfte schon zutreffen


Nicht zwingend.

quote:
Betrug (Nichtzahlung)


Bloße Nichtzahlung ist noch kein Betrug, sondern reines Zivilrecht. Es müßte schon Vorsatz nachgewiesen werden, daß man von Anfang an nicht zahlen konnte oder wollte. Andernfalls fehlt es an der Täuschung. (Entscheidet man sich erst später "ab heute zahle ich einfach nicht mehr", ist keine Täuschung gegeben und somit auch kein Betrug.)

quote:
Unterschlagung (Nichtrausgabe des Handys)


Wenn der Vertrag "für die Freundin" abgeschlossen wurde, ist ja wohl eher davon auszugehen, daß sie Handy und Nutzungserlaubnis haben sollte und lediglich zwecks Umgehung der Schufa-Bremse der Freund Vertragspartner wurde.
Dann hat er aber lediglich einen Zahlungsanspruch gegen die Freundin und keinen Herausgabeanspruch bzgl. des Handys.
(Anders, wenn wirklich der Freund Vertragspartner werden und der Freundin das Handy nur leihweise zur Verfügung stellen sollte. Das ist aber nach Schilderung des TE gerade nicht gegeben).

Ohne Herausgabeanspruch aber auch keine Unterschlagung.

Du siehst, so einfach ist es doch nicht. ;)

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#6
 Von 
gonzo007
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 7x hilfreich)

Das sollen die Behörden entscheiden, daher fragte ich ja auch, welche Straftaten vorliegen können.

Eine Täuschung sollte nach meinem Empfinden alleine dadurch vorliegen, dass immer wieder die Zahlung zugesagt wurde, damit der Vertrag nicht gesperrt wird und von ihr weitere Kosten verursacht werden können. Statt Zahlung folgte Erschwerung der Kontakaufnahme durch die Freundin.
Da nicht gezahlt wurde sollte sie auch kein Anspruch auf das Handy haben, das sie (schon wegen der Verhinderung weiterer Kosten) auch nach vielfacher Forderung nicht rausgab und es somit vermutlich unterschlagen hat.

Warten wir es ab.... ;)



-- Editiert am 08.06.2010 15:45

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

quote:
Eine Täuschung sollte nach meinem Empfinden alleine dadurch vorliegen, dass immer wieder die Zahlung zugesagt wurde, damit der Vertrag nicht gesperrt wird und von ihr weitere Kosten verursacht werden können.


Das könnte man dann in der Tat unter Betrug subsumieren.

quote:
Da nicht gezahlt wurde sollte sie auch kein Anspruch auf das Handy haben


Nein, wie schon gesagt, wenn der Freund lediglich für die Freundin als Vertragspartner gegenüber dem Betreiber auftreten sollte, zwischen den beiden aber vereinbart war, daß sie das Handy haben und die Dienstleistung nutzen sollte, besteht kein Herausgabeanspruch.
(Würde der Freund das Handy rechtsfehlerfrei - also nicht durch unerlaubte Wegnahme - bereits besitzen, stünde ihm ggfs. ein Pfandrecht daran zu, das ist aber etwas anderes.)

quote:
auch nach vielfacher Forderung nicht rausgab und es somit vermutlich unterschlagen hat


Nein, wie schon gesagt, in der von dir beschriebenen Konstellation kann eine Unterschlagung nicht vorliegen.

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