Hat die Lehrerin eine Körperverletzung begangen?

11. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Peter1999
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hat die Lehrerin eine Körperverletzung begangen?

Hallo zusammen,
angenommen eine Lehrkraft fordert Ihre Schüler dazu auf, dass diese ihre Hände mit Desinfektionsmittel zu desinfizieren haben, jedoch stellt sich im nachhinein heraus, dass dieses nur zur Reinigung von Oberflächen geeignet ist und eine ätzende Wirkung besitzt. Ein Schüler bekommt daraufhin Hautirritationen in Form von einer Rötung der Handfläche.

Nun meine Frage:
Stellt die geschilderte Lage eine Körperverletzung (wenn auch fahrlässig) dar?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Peter1999):
Stellt die geschilderte Lage eine Körperverletzung (wenn auch fahrlässig) dar?

Zumindest besteht der begründetet Verdacht, das eine vorliegen könnte.



Zitat (von Peter1999):
angenommen eine Lehrkraft fordert Ihre Schüler dazu auf,

Als Forderung / verbindliche Weisung?
Oder nur als Wunsch / Bitte?



Zitat (von Peter1999):
dass diese ihre Hände mit Desinfektionsmittel zu desinfizieren haben,

War das nur allgemein oder wurde das Desinfektionsmittel ganz konkret benannt / gezeigt / überreicht?
Waren auf dem Behältnis Aufschriften / Warnhinweise?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Peter1999
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Als verbindliche Weisung, da dies durch enstprechende Hygienekonzepte vorgeschrieben ist.
Das Desinfektionsmittel wurde konkret benannt und auch durch die Lehrkraft überreicht, auf der Rückseite des Etiketts der Sprühflasche befand sich ein entsprechender Warnhinweis bezüglich der ätzenden Wirkung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Ein Schüler bekommt daraufhin Hautirritationen in Form von einer Rötung der Handfläche.
Das dürfte zumindest dann, wenn es mit leichten Schmerzen oder Juckreize verbunden ist, ausreichen. Möglicherweise auch ohne Schmerzen/Juckreiz.

Problemaitsch ist aber, dass das Lehrerin "sorgfaltswidrig" gehandelt haben müsste. Das kann man anhand der kurzen Schilderung nicht beurteilen. Dazu muss man beispielsweise wissen, wie es zu dem "Irrtum" kam oder woher die Lehrerin das Desinfektionsmittel hatte. Möglich ist es, aber nicht selbstverständlich. Theoretisch besteht hier also der Verdacht einer Straftat (fahrlässige Körperverletzung).

Realistischerweise muss man aber auch sehen, dass der Fall so undramatisch ist, dass die Lehrerin hier nichts weiter zu befürchten hat. Die Staatsanwaltschaft würde so ein Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit schon wegegn Geringfühigkeit einstellen.

Ein Schmerzensgeld wäre hier nur in so geringen Höhen vorstellbar, dass man den Gedanken daran insgesamt verwerfen sollte.

Wichtiger erscheint mit, dass dieser Vorfall unabhängig von rechtlichen fragen aufgeklärt wird und sich zukünftig nicht wiederholt. Das sollte hinzubekommen sein. Der Schutz der Schüler vor Hautirritationen bei gleichzeitig gewährleistetem Virenschutz ist sicherlich den meisten Schulen auch ohne Angst vor der Strafjustiz ein Anliegen.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3527 Beiträge, 558x hilfreich)

Das Schulamt informieren, dass zukünftig darauf geachtet wird, nur Haut freundliches Desinfektionsmittel zu verwenden.
Warum immer gleich die Keule rausholen?
Kinder müssen dann oft die Unvernunft der Eltern ausbaden.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Zitat:

Wichtiger erscheint mit, dass dieser Vorfall unabhängig von rechtlichen fragen aufgeklärt wird und sich zukünftig nicht wiederholt. Das sollte hinzubekommen sein. Der Schutz der Schüler vor Hautirritationen bei gleichzeitig gewährleistetem Virenschutz ist sicherlich den meisten Schulen auch ohne Angst vor der Strafjustiz ein Anliegen.


Dem stimme ich zu!

0x Hilfreiche Antwort

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