Hallo zusammen,
angenommen eine Lehrkraft fordert Ihre Schüler dazu auf, dass diese ihre Hände mit Desinfektionsmittel zu desinfizieren haben, jedoch stellt sich im nachhinein heraus, dass dieses nur zur Reinigung von Oberflächen geeignet ist und eine ätzende Wirkung besitzt. Ein Schüler bekommt daraufhin Hautirritationen in Form von einer Rötung der Handfläche.
Nun meine Frage:
Stellt die geschilderte Lage eine Körperverletzung (wenn auch fahrlässig) dar?
Hat die Lehrerin eine Körperverletzung begangen?
11. November 2020
Thema abonnieren
Frage vom 11. November 2020 | 19:54
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hat die Lehrerin eine Körperverletzung begangen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 11. November 2020 | 20:20
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39816x hilfreich)
ZitatStellt die geschilderte Lage eine Körperverletzung (wenn auch fahrlässig) dar? :
Zumindest besteht der begründetet Verdacht, das eine vorliegen könnte.
Zitatangenommen eine Lehrkraft fordert Ihre Schüler dazu auf, :
Als Forderung / verbindliche Weisung?
Oder nur als Wunsch / Bitte?
Zitatdass diese ihre Hände mit Desinfektionsmittel zu desinfizieren haben, :
War das nur allgemein oder wurde das Desinfektionsmittel ganz konkret benannt / gezeigt / überreicht?
Waren auf dem Behältnis Aufschriften / Warnhinweise?
#2
Antwort vom 11. November 2020 | 20:31
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Als verbindliche Weisung, da dies durch enstprechende Hygienekonzepte vorgeschrieben ist.
Das Desinfektionsmittel wurde konkret benannt und auch durch die Lehrkraft überreicht, auf der Rückseite des Etiketts der Sprühflasche befand sich ein entsprechender Warnhinweis bezüglich der ätzenden Wirkung.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Strafrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 11. November 2020 | 20:50
Von
Status: Lehrling (1909 Beiträge, 1138x hilfreich)
Das dürfte zumindest dann, wenn es mit leichten Schmerzen oder Juckreize verbunden ist, ausreichen. Möglicherweise auch ohne Schmerzen/Juckreiz.Zitat:Ein Schüler bekommt daraufhin Hautirritationen in Form von einer Rötung der Handfläche.
Problemaitsch ist aber, dass das Lehrerin "sorgfaltswidrig" gehandelt haben müsste. Das kann man anhand der kurzen Schilderung nicht beurteilen. Dazu muss man beispielsweise wissen, wie es zu dem "Irrtum" kam oder woher die Lehrerin das Desinfektionsmittel hatte. Möglich ist es, aber nicht selbstverständlich. Theoretisch besteht hier also der Verdacht einer Straftat (fahrlässige Körperverletzung).
Realistischerweise muss man aber auch sehen, dass der Fall so undramatisch ist, dass die Lehrerin hier nichts weiter zu befürchten hat. Die Staatsanwaltschaft würde so ein Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit schon wegegn Geringfühigkeit einstellen.
Ein Schmerzensgeld wäre hier nur in so geringen Höhen vorstellbar, dass man den Gedanken daran insgesamt verwerfen sollte.
Wichtiger erscheint mit, dass dieser Vorfall unabhängig von rechtlichen fragen aufgeklärt wird und sich zukünftig nicht wiederholt. Das sollte hinzubekommen sein. Der Schutz der Schüler vor Hautirritationen bei gleichzeitig gewährleistetem Virenschutz ist sicherlich den meisten Schulen auch ohne Angst vor der Strafjustiz ein Anliegen.
#4
Antwort vom 12. November 2020 | 07:53
Von
Status: Bachelor (3527 Beiträge, 558x hilfreich)
Das Schulamt informieren, dass zukünftig darauf geachtet wird, nur Haut freundliches Desinfektionsmittel zu verwenden.
Warum immer gleich die Keule rausholen?
Kinder müssen dann oft die Unvernunft der Eltern ausbaden.
#5
Antwort vom 12. November 2020 | 10:29
Von
Status: Richter (8410 Beiträge, 3772x hilfreich)
Zitat:
Wichtiger erscheint mit, dass dieser Vorfall unabhängig von rechtlichen fragen aufgeklärt wird und sich zukünftig nicht wiederholt. Das sollte hinzubekommen sein. Der Schutz der Schüler vor Hautirritationen bei gleichzeitig gewährleistetem Virenschutz ist sicherlich den meisten Schulen auch ohne Angst vor der Strafjustiz ein Anliegen.
Dem stimme ich zu!
Und jetzt?
Schon
267.723
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
34 Antworten
-
24 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
Top Strafrecht Themen
-
74 Antworten
-
54 Antworten