Hat sich Person 2 und 3 Strafbar gemacht (Handyabhören,Cannabisverkauf)

19. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
OutOfKvass
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hat sich Person 2 und 3 Strafbar gemacht (Handyabhören,Cannabisverkauf)

Guten Tag,
vor 5 Monaten hat die Polizei das Zimmer/Wohnung von Person 1durchsucht,welcher mit Cannabis gehandelt hat.Die Polizei hat daraufhin alles mitgenommen sowie sein Handy.Er selber hat nun der Polizei jeden Kontakt gesagt.Gestern hat mein bester Freund (Person 2) dann einen Brief bekommen,wo er Person 3 gesagt hat das die Polizei wohl ermitteln würde.Person 2 ist allerdings schon seit 3 Monaten von den Drogen weg,zum Glück.Person 3 hat auch von ihn erfahren das mehrere hochgenommen wurden (die mit Person 1 in kontakt standen).
Mir stellen sich jetzt ein paar fragen:

1.Person 3 hat sowas nie wirklich konnsumiert,hatte ihn aber als Kontakt eingespeichert da er ihn zubeginn ganz nett fand.Person 3 und Person haben mal über etwas geredet und geschrieben,darum ging es das Person 3 jmd von seinen Freunden begleiten soll wenn er neues Zeug hol (im Ausland,10g) und Person 3 sollte einfach mitgehen soll damit er nicht alleine ist.Person 3 hat dann über Whatsapp zugestimmt,da Person 1 meinte das Person 3 auch etwas dafür bekommen würde,allerdings schrieb Person 3 dann 1h später das der Typ mit dem Geld (90 Euro) verschwunden ist und eben nichts passiert ist,Person 3 hat also KEINE drogen gesehen geschweigehin irgendwie eingesteckt und zu Person 1 gebracht.Das hat P3 ihn wie gesagt auch geschrieben,worauf er mit "Ja hat mir ... schon erzählt" geantwortet hat.
Auch hat Person 3 mal sich mit ihn über eine Cannabis Pflanze unterhalten,wo Person 1 immer fragte wie es ihr geht.Person 3 sagte aber nach ner Woche das die eine Pflanze weg geschimmelt ist.
Stellt das schon eine Straftat dar für Person 3?


2.Frage bezüglich Person 2:Person 2 war nur ein konsumment.In seinen Whatsapp chat ging es nur um "ich brauche mal für ... bis morgen".Wird die Polizei auch hinter ihn her sein ?

MfG


-- Editiert von OutOfKvass am 19.02.2019 15:55

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
geschrieben,darum ging es das Person 3 jmd von seinen Freunden begleiten soll wenn er neues Zeug hol (im Ausland,10g) und Person 3 sollte einfach mitgehen soll damit er nicht alleine ist.Person 3 hat dann über Whatsapp zugestimmt,da Person 1 meinte das Person 3 auch etwas dafür bekommen würde,allerdings schrieb Person 3 dann 1h später das der Typ mit dem Geld (90 Euro) verschwunden ist und eben nichts passiert ist,Person 3 hat also KEINE drogen gesehen geschweigehin irgendwie eingesteckt und zu Person 1


Irgendwie bist du da mit deinen Personen durcheinander gekommen. Einmal ist Person drei nur ein Begleiter und einmal ist er derjenige der irgendwas zu Person eins bringen soll.

Aber wie auch immer, der Sachverhalt reicht auf jeden Fall hin, um einen Anfangsverdacht gegen Person 2 und 3 zu begründen. Und damit auch für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Von daher ist es schon gut möglich, dass die Personen 2 und 3 Post bekommen. Denkbar ist auch, dass sie als Zeugen gehört werden sollen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
OutOfKvass
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein,Person 3 sollte der begleiter sein und zsm mit der anderen Person (die die er begleiten sollte) das zeug vorbei bringen.
Würde ein Anfangsverdacht schon genügen um Person 2 (der konsument) und Person 3 zuüberwachen ? zB indem sie das Handy abhören etc ?
Soweit ich mitbekommen habe,hat Person 1 schon eine Strafe bekommen,bin mir aber nicht ganz sicher

Hat sich Person 3 damit eig wirklich strafbar gemacht ?

-- Editiert von OutOfKvass am 19.02.2019 17:33

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

P3 ist also mit anderen zusammen ins Ausland gefahren, um dort Drogen zu kaufen, was aber erfolglos geblieben ist. P3 wusste von dem geplanten Drogenkauf und P3 hätte für die Fahrt ins Ausland von P1 "etwas" als Lohn erhalten sollen. Die Drogen hätte P1 bekommen sollen.

Zitat:
Würde ein Anfangsverdacht schon genügen um Person 2 (der konsument) und Person 3 zuüberwachen ? zB indem sie das Handy abhören etc ?

Anfangsverdacht liegt vor - aber wegen so einem Kleinkram werden keine Telefone abgehört.

Zitat:
Hat sich Person 3 damit eig wirklich strafbar gemacht ?

Ja

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Nein,Person 3 sollte der begleiter sein und zsm mit der anderen Person (die die er begleiten sollte) das zeug vorbei bringen.


Dann hat sich Person 3 schon des vollendeten Handels mit BTM [§ 29(1)1 BtmG] schuldig gemacht:

Zitat:
BGH GSSt. 01/05
... ist Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. So liegt ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bereits dann vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet (BGH NStZ 2000, 207 , 208; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 19 , 61 ; Körner, BtMG § 29 Rdn. 242, 319 f., 327; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 157, 159, 304). Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob es zu Umsatzgeschäften tatsächlich gekommen ist (BGHSt 29, 239 , 240; 30, 359 , 361), ob der Täter über das angebotene Rauschgift verfügen konnte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 31 ) oder ob er eine gesicherte Lieferantenzusage hatte (BGH NStZ 2000, 207 , 208 m. w. N.). Das Führen ernsthafter Verkaufsverhandlungen reicht sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer grundsätzlich zur Annahme eines vollendeten Handeltreibens aus.


Bei Person 2 besteht Verdacht auf unerlaubten Erwerb von BTM in X Fällen.

Was weiter passiert können die beiden nur abwarten.

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