Hauptverhandlung nach rechtskräftigem Strafbefehl

8. Dezember 2025 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.12.2025 10:12:22
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Hauptverhandlung nach rechtskräftigem Strafbefehl

Hallo zusammen,

ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
Es geht darum, im habe im Februar 2024 warenbetrug begangen (ware verkauft, nicht geliefert) daraufhin bekam ich einen Strafbefehl, 2 Tage vor erlass des Strafbefehls habe ich noch einen Betrug begangen, diese Anzeige kam jedoch erst viel später, nach Rechtskraft des Strafbefehls.
Heute erhielt ich Post, dass ich zur Hauptverhandlung geladen werde, da bedenken gegen den Strafbefehl bestehen.
Von der anderen Anzeige habe ich bisher weder Anklageschrift oder sonstiges erhalten.
Wie muss ich das nun verstehen?
Kann ein rechtskräftiger Strafbefehl einfach aufgehoben werden und nun beide Taten an dem Tag verhandelt werden? (Ist meine Vermutung, dass es auch um die andere Tat geht) ist es möglich ohne Anlageschrift (die mir nicht zugestellt wurde) auch den zweiten Fall zu verhandeln?




22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4371 Beiträge, 1253x hilfreich)

Das klingt alles etwas verworren. Vielleicht schreibst Du mal genau, was in dem Brief steht.

Kaffeesatzleserei:
Es geht bei der Verhandlung um den neuerlichen Betrug und es soll zusammen mit der bereits per Strafbefehl abgeurteilten Straftat eine Gesamtstrafe gebildet werden.

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#2
 Von 
guest-12312.12.2025 10:12:22
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Das klingt alles etwas verworren. Vielleicht schreibst Du mal genau, was in dem Brief steht.



In dem Brief steht, dass ich zur Hauptverhandlung geladen werde, da gegen den Erlass des Strafbefehls bedenken bestehen.
"Dürfte" in dieser Verhandlung, wo es laut Brief nur um den Strafbefehl geht, auch die andere Sache verhandelt werden, obwohl ich diesbezüglich keine Anklageschrift erhalten habe?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34486 Beiträge, 17813x hilfreich)

In dem Brief steht, dass ich zur Hauptverhandlung geladen werde, da gegen den Erlass des Strafbefehls bedenken bestehen. Diesbezüglich schaue man in § 408(3) der StPO: Offenbar liegt dem Gericht ein Strafbefehlsantrag vor, gegen den Bedenken bestehen. Eigentlich sollte Ihnen mit der Ladung aber auch eine Abschrift des Strafbefehlsantrags übersandt werden - da können Sie dann in der Verhandlung auf dem Fehlen des SB-Antrags rumreiten, aber mehr als ein Verschiebung erreichen Sie damit auch nicht.
"Dürfte" in dieser Verhandlung, wo es laut Brief nur um den Strafbefehl geht, auch die andere Sache verhandelt werden, obwohl ich diesbezüglich keine Anklageschrift erhalten habe? Siehe oben - die alte Sache ist rechtskräftig abgeurteilt und wird folglich nicht mehr verhandelt.

-- Editiert von User am 8. Dezember 2025 18:19

-- Editiert von User am 8. Dezember 2025 18:35

-- Editiert von User am 8. Dezember 2025 18:37

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34486 Beiträge, 17813x hilfreich)

Und hier mal eben noch der § zum Nachlesen: Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
guest-12312.12.2025 10:12:22
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry falls mein Text etwas verwirrt verfasst wurde.
Also, so wie ich es nun verstanden habe, geht es gar nicht um den Strafbefehl der damals bereits rechtskräftig geworden ist sondern um die neue Anzeige, in der die Staatsanwaltschaft scheinbar einen Strafbefehl beantragt hat, die Richterin jedoch eine Hauptverhandlung möchte.
In der Vorladung ist keine Abschrift über den Strafbefehlsantrag beigefügt.
Wäre somit die Ladung gar nicht gültig?

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34486 Beiträge, 17813x hilfreich)

Keine Ahnung, was "gültig" heissen soll - Sie müssen natürlich hingehen. Und dann können Sie das ansprechen. Aber erstens können Sie nicht beweisen, dass da kein SB-Antrag beilag und zweitens, was wollen Sie erreichen - das Gericht ordentlich verärgern, indem Sie eine Verschiebung erzwingen? Das dürfte eher kontraproduktiv sein...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19221 Beiträge, 10349x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
und zweitens, was wollen Sie erreichen

Naja - der Strafbefehlsantrag ersetzt in diesem Fall ja die Anklageschrift.
Und wenn sich der Fragesteller vor Gericht selbst verteidigen will, wäre es ja schon geschickt, vorher zu wissen, was angeklagt ist. Man möchte sich ja vielleicht doch vorbereiten ...
Als Angeklagter zu Verhandlung geladen zu werden ohne die Anklage zu kennen, ist eigentlich mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht zu vereinbaren.
Option 1: Man klärt das vorher.
Option 2: Man geht zur Verhandlung und beschwert sich dort, dass man sich nicht ordentlich vorbereiten konnte, weil man die Anklage nicht kannte. Die Folge wird sein, dass ein neuer Verhandlungstermin angesetzt wird und der/die Richter/in verärgert ist.
Option 3: Man denkt sich selbt, was angeklagt ist und verteidigt sich so.
Option 4: Man beauftragt einen Anwalt.

Was ganz anderes: Ist die Strafe aus dem ersten (rechtskräftigen) Strafbefehl bereits erledigt (= bezahlt)?
Wenn nein, kommt es zur Gesamtstrafenbildung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
guest-12312.12.2025 10:12:22
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Was ganz anderes: Ist die Strafe aus dem ersten (rechtskräftigen) Strafbefehl bereits erledigt (= bezahlt)?
Wenn nein, kommt es zur Gesamtstrafenbildung.



Nein die Strafe ist noch nicht komplett bezahlt. Derzeit läuft eine Ratenzahlung.
Bis zur Verhandlung wird sie auch noch nicht abbezahlt sein.

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42865 Beiträge, 14796x hilfreich)

Es gibt noch eine Option. Es kann sein, dass der Strafbefehl noch umgeschrieben wird in eine Anklageschrift. Die wird dann dem Betroffen mit der Frist zur Stellungnahme dann übersandt.

wirdwerden

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19221 Beiträge, 10349x hilfreich)

Zitat (von Blume34):
Nein die Strafe ist noch nicht komplett bezahlt. Derzeit läuft eine Ratenzahlung.
Bis zur Verhandlung wird sie auch noch nicht abbezahlt sein.

Dann sollte man sich überlegen, ob man die Ratenzahlung nicht stoppt, bis das neue Urteil gefällt ist.
Denn in die neue Strage wird der Strafbefehl ja einbezogen werden. (worst case: Die neue Strafe wäre eine Freiheitsstrafe - dann hätten Sie umsonst gezahlt).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13681 Beiträge, 4863x hilfreich)

Mit den neuen Informationen aus #5 wird die Sache nun klarer.

Es ist zwar äußerst selten, dass erst dem Gericht eine Vorverurteilung aufstößt / auffällt , welche der Staatsanwaltschaft entweder nicht wichtig genug war / oder durchgegangen ist, aber es kommt offensichtlich vor.

Anderer Staatsanwalt als 2024, aber der/die selbe Richter(in)?

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#12
 Von 
guest-12312.12.2025 10:12:22
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja es ist die selbe Richterin die den 1. Strafbefehl erlassen hat. Ebenso ist es die selbe Richterin die mich vor 6 Jahren wegen Betruges verurteilt hat zu einem Jahr auf Bewährung.
Leider war sie damals sehr streng (1000 Euro Schaden, vorher nie in Erscheinung getreten und dafür gab es dann 1 Jahr auf Bewährung)
Nun habe ich Sorge, dass Sie mir dieses Mal Haft ohne Bewährung gibt.

Ich habe den Schaden heute beglichen, kann ich dies vorab dem Gericht und der Staatsanwaltschaft mitteilen, selbstverständlich mit Beleg und eventuell doch noch um die Hauptverhandlung kommen, mit der Chance, dass doch noch eine Geldstrafe erlassen wird?
Es handelt sich um 400 Euro, um die ich betrogen habe.
Übrigens bekam ich im ersten
Strafbefehl 80 TS zu je 50 Euro, was dann aber nach Einspruch herunter gesetzt wurde auf 10 Euro.
Danke im Voraus für eure realistische Einschätzung.

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#13
 Von 
Roboter3000
Status:
Schüler
(232 Beiträge, 41x hilfreich)

Haft eher nicht. Aber wie lange willst Du das Spiel noch treiben? Was willst Du der Richterin sagen? Was denkst Du, wie toll es Deine Opfer fanden?

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#14
 Von 
Roboter3000
Status:
Schüler
(232 Beiträge, 41x hilfreich)

Haft eher nicht. Aber wie lange willst Du das Spiel noch treiben? Was willst Du der Richterin sagen? Was denkst Du, wie toll es Deine Opfer fanden?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Roboter3000
Status:
Schüler
(232 Beiträge, 41x hilfreich)

Haft eher nicht. Aber wie lange willst Du das Spiel noch treiben? Was willst Du der Richterin sagen? Was denkst Du, wie toll es Deine Opfer fanden?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12312.12.2025 10:12:22
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Roboter3000):
Haft eher nicht. Aber wie lange willst Du das Spiel noch treiben? Was willst Du der Richterin sagen? Was denkst Du, wie toll es Deine Opfer fanden?



Ich möchte das "Spiel" gar nicht mehr treiben. Letzte Verurteilung liegt fast mehr als 6 Jahre zurück.
Ich brauche auch keine Belehrung, mir ist klar das es meine "Opfer" nicht toll fanden. Ich möchte in Zukunft straffrei leben und wenn ich nochmals finanzielle Probleme habe mir definitiv einen anderen Weg suche, als diesen.
I

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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42865 Beiträge, 14796x hilfreich)

Nö, der ermittelnde Staatsanwalt wird von den Vorstrafen wissen. Nur, aus was für Gründen auch immer hat er eine andere Einschätzung des Verfahrens als der Richter. Diesen Vorgang gibt es nicht so furchtbar selten.

wirdwerden

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#18
 Von 
Nana71
Status:
Student
(2051 Beiträge, 285x hilfreich)

Zitat (von Blume34):
Ich möchte das "Spiel" gar nicht mehr treiben. Letzte Verurteilung liegt fast mehr als 6 Jahre zurück.


Wenn ich das richtig verstehe, bist du in den letzten sechs/sieben Jahren bereits dreimal wegen Betruges straffällig geworden?

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#19
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19221 Beiträge, 10349x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nö, der ermittelnde Staatsanwalt wird von den Vorstrafen wissen.

Da bin ich mit nicht sicher.
Zumindest die älteste Strafe könnte bereits im BZR gelöscht gewesen sein, wenn(!) es sich um eine Jugendstrafe gehandelt haben sollte.
Außerdem spricht die Tatsache, dass in der aktuellen Sache ein Strafbefehl beantragt wurde, dafür dass der Staatsanwalt die Gesamtstrafenfähigkeit übersehen hat. Und das legt nahe, dass der Staatsanwalt den vorhergehenden Strafbefehl nicht auf dem Schirm hatte.

Zitat (von Blume34):
Ich habe den Schaden heute beglichen, kann ich dies vorab dem Gericht und der Staatsanwaltschaft mitteilen, selbstverständlich mit Beleg und eventuell doch noch um die Hauptverhandlung kommen, mit der Chance, dass doch noch eine Geldstrafe erlassen wird?

Eine Hauptverhandlung wird auf jeden Fall stattfinden.
Wenn man zur Hauptverhandlung nicht erscheint, gibt es zwei Möglichkeiten:
(a) Die Hauptverhandlung wird vertagt und zum neuen Termin wird man von der Polizei zu Hause abgeholt, damit man auf jeden Fall bei der erneuten Verhandlung anwesend ist. (Evtl. erfolgt die Abholung auch schon am Abend vorher mit anschließender Übernachtung in einer Zelle.)
(b) Die Richterin will den Fall vom Tisch haben und haut doch einen Strafbefehl raus (sogenannter Sitzungsstrafbefehl).
Die Wahrscheinlichkeit von (b) ist aber eher gering ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12312.12.2025 10:12:22
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zumindest die älteste Strafe könnte bereits im BZR gelöscht gewesen sein, wenn(!) es sich um eine Jugendstrafe gehandelt haben sollte.



Nein, es handelte sich damals ums Erwachsenenstrafrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Roboter3000
Status:
Schüler
(232 Beiträge, 41x hilfreich)

(Komplett editiert)

-- Editiert von Moderator am 12. Dezember 2025 13:18

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12312.12.2025 10:12:22
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Roboter3000):
Jetzt willst Du es aber ganz bestimmt gar nicht mehr treiben?

Wahrscheinlich wirst Du aber wieder Glück haben, und dann wird es wieder eine Pause geben, und Du wirst wieder Warenbetrug begehen.....

Nunja



Den Spruch hättest du dir sparen können, manche finden es scheinbar geil die Leute hier zurechtzuweisen und zu verunsichern.
Wenn man sonst nichts zu tun hat, ich danke allen die mir eine ehrliche Einschätzung geben konnte und an alle die hier auf Moralapostel spielen - wenn man nichts konstruktives zu sagen hat dann sollte man doch einfach besser gar nichts schreiben.

0x Hilfreiche Antwort

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