Hauptverhandlung trotz angeblich nicht fristgemäßem Einspruchs

18. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
LonBot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Hauptverhandlung trotz angeblich nicht fristgemäßem Einspruchs

Hallo,
Ich habe eine Strafbefehl über 30 Tagessätze wegen dem Besitz von Marihuana (4g) erhalten. Ich habe gegen diesen Einspruch eingelegt. Den Einspruch habe ich fristgemäß einen Tag vor Fristende früh morgens abgeschickt. Anschließend wurde von der Richterin ein Termin zur Hauptverhandlung festgelegt. Als ich beim Termin erschienen bin, sagte mir die Richterin, dass wir leider nicht verhandeln könnten. Der Einspruch sei einen Tag verspätet bei Gericht eingegangen (habe einen Beweis, dass ich ihn fristgemäß abgeschickt habe). Die Richterin sagte, ihr sei dieser Fehler leider erst 5 min vor Beginn der Verhandlung aufgefallen. Ich durfte meine Unschuld nicht beweisen und es wird ein Beschluss erfolgen. Des weiteren soll ich die Kosten des Verfahrens tragen (obwohl quasi kein Verfahren stattfand). Meine Frage nun: Kann das Gericht von mir wirklich Gerichtskosten verlangen, obwohl es nicht meine Schuld ist, dass die Richterin fehlerhaft einen Termin veranlasst hat? Dies erscheint mir sehr willkürlich.
MFG

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27 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von LonBot):
habe einen Beweis, dass ich ihn fristgemäß abgeschickt habe

Irrelevant.
Er muss rechtzeitig ankommen.



Zitat (von LonBot):
Meine Frage nun: Kann das Gericht von mir wirklich Gerichtskosten verlangen, obwohl es nicht meine Schuld ist, dass die Richterin fehlerhaft einen Termin veranlasst hat?

Da wird man mal abwarten müssen, was konkret an Gerichtskosten verlangt werden wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von LonBot):
Kann das Gericht von mir wirklich Gerichtskosten verlangen,


Die Verfahrenskosten für den Strafbefehl ... klar.

Was und wie viel will man denn außerdem noch? Für den Beschluss nach § 411, Abs. 1, Satz 1 StPO fallen m.E. keine Kosten an. Aber selbst wenn wären die auch angefallen, wenn die Verspätung des Einspruchs direkt bemerkt worden wäre, da auch dann ein Verwerfungsbeschluss hätte ergehen müssen.

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#3
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von LonBot):
habe einen Beweis, dass ich ihn fristgemäß abgeschickt habe

editiert

Die vermeintlich fristgerechte Versendung reicht hier nicht, weil die Post nicht dafür garantiert, dass die Zustellung am nächsten Werktag erfolgt. Für die Einhaltung der Frist ist aber etscheidend, wann der Einspruch beim zuständigen Gericht eintrifft, und nicht wann er versendet wurde.

Aber jetzt ist es eh zu spät.

-- Editiert von Moderator am 28.03.2022 11:28

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#4
 Von 
LonBot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon mal für die Antworten.
Ich bin kein Volljurist, aber bisher habe ich es so gelernt. Bei Briefversand darf man unter normalen Umständen davon ausgehen, dass der Brief innerhalb eines Werktages in den Machtbereich des Empfängers zugeht. Deshalb ist ja auch nicht das nicht reelle Ankunftsdatum entscheidend, sondern der Poststempel. Aber es geht mir hier gar nicht wirklich um die Fristwahrung.

Es geht mir hier um die angeblich von mir zu tragenden Gerichtskosten (400 Euro) für eine Verhandlung, die nicht hätte stattfinden dürfen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Richterin hat fehlerhaft einen Termin zur Hauptverhandlung festgelegt. Bei diesem Termin war ich anwesend. Allerdings konnte die Hauptverhandlung aufgrund des angeblichen Formfehlers nicht stattfinden. Nichtsdestotrotz verlangt man von mir die volle Zahlung dieses Termins. In der "Hauptverhandlung" wurden weder meine Personalien festgestellt, noch sonst etwas. Ich wurde direkt wieder aus dem Saal geschickt mit den Worten, dass wir leider keine Verhandlung führen könnten. Im Kleingedruckten am Ende des Strafbefehls steht wortwörtlich: Ist der Einspruch fristgemäß eingegangen, so findet eine Hauptverhandlung statt. Angeblich war der Einspruch nicht fristgemäß und trotzdem wurde ein Termin zur Hauptverhandlung festgelegt. Dieser Fehler ist auf Seiten des Gerichts passiert und nicht auf meiner. Für mich war es gar nicht möglich zu erkennen, dass hier ein Formfehler vorliegt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich für den Fehler der Richterin finanziell grade stehen muss. Die angefallenen Gerichtskosten sind allein die Schuld der Richterin, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, die Voraussetzungen zur Eröffnung der Hauptverhandlung zu prüfen. Wo soll hier ein Fehlverhalten von mir liegen? Ich bin der Aufforderung zur Hauptverhandlung zu erscheinen gefolgt und konnte dennoch keine Verhandlung führen, um meine Unschuld zu beweisen. Nichtsdestotrotz soll ich den gleichen Betrag zahlen, wie jemand, der stundenlang eine Verhandlung hatte!? Das erscheint mir unwahrscheinlich.
Im übrigen hat der Fall bereits einige Bekanntheit an dem entsprechenden Amtsgericht erlangt. Nahezu jeder Mitarbeiter (selbst in der Poststelle) hat bereits davon erfahren. Von mehreren Mitarbeitern habe ich bereits erfahren, dass so etwas wohl noch nie zuvor passiert ist an diesem Gericht.


-- Editiert von LonBot am 18.03.2022 12:24

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Es geht mir hier um die angeblich von mir zu tragenden Gerichtskosten (400 Euro) Klarer Fake - eine Verhandlung nach Einspruch gegen einen SB ist viel billiger.
Was und wie viel will man denn außerdem noch? Für den Beschluss nach § 411, Abs. 1, Satz 1 StPO fallen m.E. keine Kosten an. Interessant, dass Sie die Frage von Streetworker nicht beantwortet haben... Auch die Stelle, wo Ihnen ein Kostenbescheid zugeht, fehlt irgendwie - man will nur "angeblich" Geld von Ihnen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
LonBot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe bisher keinen Kostenbescheid o.ä erhalten. Das "Verfahren" war vor 2,5 Monaten. In der "Verhandlung" hat die Richterin aber explizit gesagt, dass auf mich für den heutigen Termin ca. 400 Euro zukommen werden. Ich hatte das extra nachgefragt. Ich habe der Richterin gesagt, dass wir doch gar kein Verfahren geführt hätten. Sie erwiderte wir hätten ein Verfahren darüber geführt, dass wir nicht verhandeln... Selbstverständlich ist das alles im Gerichtsprotokoll festgehalten. Ein Fake ist die Sache hier bestimmt nicht (ich wünschte es wäre so). Einen Beschluss habe ich bisher ebenfalls nicht erhalten. Ich würde nur gerne wissen, wie ich mich verhalten soll, sobald wie von der Richterin angekündigt, der entsprechende Kostenbescheid bei mir im Briefkasten liegt.

-- Editiert von LonBot am 18.03.2022 13:29

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Das "Verfahren" war vor 2,5 Monaten. Da sollte man doch denken, dass sich die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde längst bei Ihnen gemeldet hat und Strafe plus Verfahrenskosten eingefordert hat.
In der "Verhandlung" hat die Richterin aber explizit gesagt, dass auf mich für den heutigen Termin ca. 400 Euro zukommen werden. Ein Strafbefehl kostet ca. 80 Euro an Gebühren, die Verhandlung eines Einspruchs nochmal dasselbe.

-- Editiert von muemmel am 18.03.2022 13:46

-- Editiert von muemmel am 18.03.2022 13:46

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
LonBot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hat sie aber nicht!? Vor einem Monat habe ich mal telefonisch nachgefragt und man konnte mir leider keine Auskunft geben. Der Beschluss wird denke ich mal als förmliche Zustellung zugestellt, also werde ich ihn bestimmt nicht verpasst haben o.ä... Im übrigen möchte ich mir bitte nicht anhören müssen, dass ich nicht die Wahrheit sagen würde... Wenn Sie sich diesbezüglich so sicher sind, dass ich hier lügen würde, dann kann ich Ihnen nur anbieten: Wir tauschen uns weiter privat aus, dann machen wir einen Wettvertrag (mit Austausch unsere Personalien etc.) und sollten Sie Recht haben können sie mit diesem Vertrag ja dann gegen mich einen Titel erwerben und vollstrecken... Es ist die Wahrheit und fertig. Das ist meine erste Erfahrung mit diesem Forum. Was wollen Sie von mir hören?
Als hätte ich es nötig, mit einem anonymen account irgendwie im Internet Hilfe zu suchen und dann zu lügen? Wofür?

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

edit: Zeitlich überholt

-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.03.2022 14:30

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von LonBot):
Ich habe bisher keinen Kostenbescheid o.ä erhalten.


Dann würde ich den erstmal abwarten, bevor ich mich aufrege.

Wie Mümmel schon sagte: Ein Strafbefehl über 30 Tagessätze kostet 77,50 EUR Gebühren plus ein paar Euro Zustellgebühren. Selbst wenn eine Verhandlung stattgefunden hätte und es am Ende bei der Verurteilung geblieben wäre, wären wir bei 155,00 Euro + Zustellgebühren.

Zitat (von LonBot):
In der "Verhandlung" hat die Richterin aber explizit gesagt, dass auf mich für den heutigen Termin ca. 400 Euro zukommen werden.


Sicher, dass da nicht irgendwas falsch verstanden wurde?

Wie genau setzte sich denn die Strafe aus dem Strafbefehl zusammen? 30 Tagessätze zu je ??? Euro ?

Waren (nichtamtliche) Zeugen zum Termin geladen? Also solche, die keine Polizeibeamten oder sowas sind.

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#11
 Von 
LonBot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Ich bin mir absolut sicher, dass sie es so gesagt hat. Sie hat sogar gesagt, sollte ich es mir nicht leisten können, kann ich ruhig erstmal die Zahlung auslassen. Die Mahngebühren des Gerichts seien nicht so hoch... Ich fand diese Aussage eigentlich sehr dreist, aber bin natürlich zu jeder Zeit professionell geblieben.
Der Strafbefehl ist 30 Tagessätze a 30 Euro. Also 900 Euro insgesamt. Ich bin durch die Corona Krise leider arbeitslos und befinde mich aktuell in einer Umschulung. Mein wirkliches Einkommen beträgt also nur 449 Euro. (15 Euro Tagessatz). Dies war auch einer der Gründe für meinen Einspruch. Ein angleichen des Tagessatzes war durch den einen Tag verspäteten Einspruch nicht möglich. Es gab keine Zeugen.

Ich hatte für den schlimmsten Fall, ein Schriftstück vorbereitet, in dem ich forderte die Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im offenen Vollzug umzuwandeln. Dies händigte ich kurz vor Verlassen des Gerichtssaals der Staatsanwaltschaft persönlich aus. Die Richterin meinte, ich solle lieber meine Oma um Geld anpumpen. Ich erwiderte, dass dies für mich die einzige Möglichkeit sei die Strafe zu erfüllen, da der geforderte Geldbetrag exorbitant über meinen wirtschaftlichen Verhältnissen stehen würde. Deshalb habe ich auch nochmal die genauen Kosten erfragt für unsere "Verhandlung".

Eine Sache, die noch erwähnt werden kann: Ich bekam erst den Strafbefehl. Dann legte ich Einspruch ein. Dann schickte mir die Richterin ein Schriftstück mit dem Inhalt: Bitte weisen sie ihr Einkommen nach. Ich gehe davon aus, dass sie mit einer Entscheidung ohne Termin mit Beschluss einverstanden sind.
Daraufhin antwortete ich innerhalb von 2 Tagen, dass ich bitte einen persönlichen Termin möchte (Ich bin restlos unschuldig und wollte eine Chance erhalten, dies vor Gericht zu beweisen... das soll aber nicht weiter Thema dieses Threads sein)
Anschließend erhielt ich vom Gericht das Schriftstück
Sehr geehrter Herr ....
in der Strafsache gegen Sie
wegen Verstoßes gegen das BtMG
ist Termin zur Hauptverhandlung über ihren Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts .... vom .... vor der Strafrichterin bestimmt auf ...
Sie werden hiermit zu dem oben angegebenen Termin geladen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Den hättest Du nur, wenn Du eine besondere Versendungsform mit garantierter fristgerechter Zustellung hättest.

Das ist schlicht und ergreifend falsch.



Zitat (von LonBot):
Bei Briefversand darf man unter normalen Umständen davon ausgehen, dass der Brief innerhalb eines Werktages in den Machtbereich des Empfängers zugeht.

Zum einen ist das schon sehr lange her, für garantierten E+1 will die Post inzwischen einen Aufpreis haben.
Zum andere haben wir ja derzeit alles andere als "normale Umstände".



Zitat (von LonBot):
Deshalb ist ja auch nicht das nicht reelle Ankunftsdatum entscheidend, sondern der Poststempel.

Es ist genau umgekehrt der Fall.



Zitat (von LonBot):
Nichtsdestotrotz soll ich den gleichen Betrag zahlen, wie jemand, der stundenlang eine Verhandlung hatte!? Das erscheint mir unwahrscheinlich.

Wie gesagt, derzeit spekuliert man über ungelegte Eier und stochert im Nebel
da wird man erst mal abwarten müssen was tatsächlich passiert, wenn die Berechung vor liegt geren hier melden und die Details posten.
Dann kann man schauen, was berechtigt ist und was nicht.






Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
LonBot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie gesagt, derzeit spekuliert man über ungelegte Eier und stochert im Nebel
da wird man erst mal abwarten müssen was tatsächlich passiert, wenn die Berechung vor liegt geren hier melden und die Details posten.
Dann kann man schauen, was berechtigt ist und was nicht.


Alles klar. Danke!
Dann warte ich mal weiter ab. Es ist jetzt halt schon 2,5 Monate her. Gibt es da eine maximale Zeit bis wann das Gericht den Beschluss und auch die Kostenrechnung zugestellt haben muss?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Also in hiesiger Gegend sind bei solchen Sachen Zeiten zwischen 2-6 Monaten üblich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
LonBot
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Also in hiesiger Gegend sind bei solchen Sachen Zeiten zwischen 2-6 Monaten üblich.


Das ist ja wirklich sehr lange! Und das obwohl der Strafbefehl doch bereits vorliegt und lediglich nochmal ausgefertigt werden muss oder? Der Arbeitsaufwand dürfte da doch nur bei 5 min. liegen, oder übersehe ich da was? Naja... da bleibt wohl nichts anders übrig als abzuwarten. Trotzdem danke.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von LonBot):
Es gab keine Zeugen.


Dann sehe ich nicht, wie man auf 400,00 EUR Verfahrenskosten kommen will. Wie gesagt: Der Strafbefehl an sich 77,50 EUR. Dazu max. 2 Zustellungen (1x Strafbefehl, 1x Ladung Hauptverhandlung) je 3,50 EUR. Sind wir bei 84,50 EUR gesamt. Der Verwerfungsbeschluss kostet m.E. nichts. Selbst wenn doch, wären das aber m.E. max. 38,25 EUR (analog zum Verwerfungsbeschluss bei § 411, Abs. 1, Satz 3 StPO) und garantiert nicht mehr als die Gebühr, die angefallen wäre, wenn die Sache mit Urteil geendet hätte. Das wären zusätzlich zum SB 77,50 EUR plus nochmal 3,50 Zustellgebühr, also 81,00 EUR. Im theo. denkbar schlechtesten Fall wären wir also bei insgesamt 165,50 EUR.

Von daher erstmal entspannen und abwarten: Wenn es am Ende 84,50 EUR Verfahrenskosten sind, ist alles in Ordnung. Bei mehr halt noch mal melden, zeitnah. Denn die Kostenentscheidung kann nur mit § 311 StPO angefochten werden. Frist: 1 Woche.

Zitat (von LonBot):
Eine Sache, die noch erwähnt werden kann: Ich bekam erst den Strafbefehl. Dann legte ich Einspruch ein. Dann schickte mir die Richterin ein Schriftstück mit dem Inhalt: Bitte weisen sie ihr Einkommen nach. Ich gehe davon aus, dass sie mit einer Entscheidung ohne Termin mit Beschluss einverstanden sind.


Die Richterin wollte den Einspruch als einen, der auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkt ist, interpretieren. Da wäre auch eine Entscheidung ohne Verhandlung möglich gewesen. Aber auch dafür wäre der rechtzeitige Eingang des Einspruchs Voraussetzung gewesen.

Zitat (von LonBot):
Daraufhin antwortete ich innerhalb von 2 Tagen, dass ich bitte einen persönlichen Termin möchte


Damit hast Du kund getan, dass Du keinen beschränkten, sondern vollumfänglichen Einspruch einlegen willst. Mit der dann logischen Folge (mal abgesehen vom Übersehen der Verfristung):

Zitat (von LonBot):
Anschließend erhielt ich vom Gericht das Schriftstück
Sehr geehrter Herr ....
in der Strafsache gegen Sie
wegen Verstoßes gegen das BtMG
ist Termin zur Hauptverhandlung über ihren Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts .... vom .... vor der Strafrichterin bestimmt auf ...
Sie werden hiermit zu dem oben angegebenen Termin geladen.


Wie gesagt: Abwarten bis die Rechnung kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Denn die Kostenentscheidung kann nur mit § 311 StPO angefochten werden. Frist: 1 Woche.


Die Kostenentscheidung ist aber nur die Kostentragungspflicht, also die Auferlegung der Kosten. Die muss der Beitragersteller aber doch eh zahlen, egal ob jetzt nochmal im Beschluss darüber entschieden wurde oder nicht.

Wenn die Sache aufgerufen wurde und im Termin der Beschluss inkl. Kostenentscheidung verkündet wurde, dann muss der nicht mehr förmlich zugestellt werden und die einwöchige Frist der sofortigen Beschwerde ist auch schon abgelaufen.


Nach Erhalt der Kostenrechnung kann man Erinnerung gem. § 66 GKG gegen diese einlegen und dabei dann die Höhe bzw. die Teile, die nicht hätten in Rechnung gestellt werden dürfen monieren.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

editiert

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Dann sehe ich nicht, wie man auf 400,00 EUR Verfahrenskosten kommen will.
Rein spekulativ: Das Gericht könnte irgendwelche Gutachten in Auftrag gegeben haben. Für wirklich wahrscheinlich halte ich das aber auch nicht. Allerderings wissen wir auch nicht wie der TE seinen Einspruch begründet hat.

-- Editiert von Moderator am 28.03.2022 11:28

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Das kannst Du sicherlich auch fundiert begründen.

Ein Zustellnachweis erbringt erst mal nur den Nachweis der Zustellung, nicht jedoch den Nachweis des Zeitpunkts der Absendung. Es mag sein, das es Nachweisformen gibt, welche auch den des Zeitpunkts Nachweis der Absendung erbringen.

Um einen Beweis, dass man etwas fristgemäß abgesendet habe, den kann man auch führen ohne das es auch nur ansatzweise einen Zustellnachweis gibt.

Da die Aussage
Zitat (von Demonio):
Den hättest Du nur, wenn Du eine besondere Versendungsform mit garantierter fristgerechter Zustellung hättest.

die anderen Möglichkeiten ausschließt, ist sie falsch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Wenn die Sache aufgerufen wurde und im Termin der Beschluss inkl. Kostenentscheidung verkündet wurde


Ich bin davon ausgegangen, dass nicht in die HV eingetreten wurde (da der Fehler zu dem Zeitpunkt schon aufgefallen war),

Zitat (von LonBot):
Allerdings konnte die Hauptverhandlung aufgrund des angeblichen Formfehlers nicht stattfinden

Zitat (von LonBot):
Die Richterin sagte, ihr sei dieser Fehler leider erst 5 min vor Beginn der Verhandlung aufgefallen.


sondern dass die RiAG'in -außerhalb einer HV- einen Verwerfungsbeschluss nach § 411, Abs. 1, Satz 1 StPO erlassen wollte, so wie es ja auch passiert wäre, wenn der Fehler direkt aufgefallen wäre.

Zitat (von LonBot):
und es wird ein Beschluss erfolgen.


Meine Antwort bezog sich aber in erster Linie auf den Fall, dass da noch irgendein ominöser Beschluss in Höhe von 400,00 Euro eintrudelt. Wovon ich aber nicht ausgehe, da es dafür keinerlei Grundlage gibt der Schilderung nach. Was auch immer die RiAG'in an dem Tag gesagt haben und der TE verstanden haben mag.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.03.2022 14:01

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Rein spekulativ: Das Gericht könnte irgendwelche Gutachten in Auftrag gegeben haben. Für wirklich wahrscheinlich halte ich das aber auch nicht.


Das ist -wg. 4g Cannabis- in der Tat äußerst unwahrscheinlich. Außerdem gehe ich davon aus, dass der TE erwähnt hätte, wenn er in seinem Einspruch irgendwas geschrieben hätte, das man als Beweisantrag in Richtung Einholung eines Gutachtens interpretieren könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ich bin davon ausgegangen, dass nicht in die HV eingetreten wurde (da der Fehler zu dem Zeitpunkt schon aufgefallen war),


Stimmt, da hast du Recht. Auf der anderen Seite gibt der Beitragersteller an:

"Sie erwiderte wir hätten ein Verfahren darüber geführt, dass wir nicht verhandeln... Selbstverständlich ist das alles im Gerichtsprotokoll festgehalten."

Daher sind die Angaben halt leicht widersprüchlich und mein Beitrag war nur zur Ergänzung gedacht. ;-)

Gegen die Höhe der Verfahrenskosten richtet man sich aber trotzdem im Rahmen der Erinnerung nach dem GKG., da eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wohl nichts bringen würde. Wenn natürlich ein Beschluss eintrifft, in dem ausdrücklich die Kosten der Hauptverhandlung oder der Betrag von 400,00 Euro erwähnt werden, dann natürlich doch. ^^

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

editiert

Zitat (von !!Streetworker!! ):
in der Tat äußerst unwahrscheinlich.
Sehe ich ja, wie erwähnt, auch so. Aber man versucht ja mitunter auch im Trüben zu fischen.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Außerdem gehe ich davon aus, dass der TE erwähnt hätte, wenn er in seinem Einspruch irgendwas geschrieben hätte, das man als Beweisantrag in Richtung Einholung eines Gutachtens interpretieren könnte.
Über die Formulierung und Begründung des Einspruchs wissen wir nicht viel, eigentlich sogar gar nichts. Daher will ich hier auch keine zu gewagten Spekulationen anstellen. Ausschließen will ich aber auch nichts.

-- Editiert von Moderator am 28.03.2022 11:28

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Erstaunlicherweise ist ja auchder Zeitpunkt der Zustellung, und nicht der Zeitpunkt der Absendung erforderlich.

Richtig.

Deshalb ist es ein Rätsel, weshalb Du behauptest, das der Frager nur dann einen einen Beweis hätte, dass er ihn fristgemäß abgeschickt habe, wenn er eine besondere Versendungsform mit garantierter fristgerechter Zustellung hättest.



Zitat (von Demonio):
Was ja vollkommen unerheblich wäre

Absolut nicht, siehe oben,



Zitat (von Demonio):
Somit hast Du Dir selbst widersprochen, und ich danke Dir für die verspätete Zustimmung.

Weder noch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Deshalb ist es ein Rätsel, weshalb Du behauptest, das der Frager nur dann einen einen Beweis hätte, dass er ihn fristgemäß abgeschickt habe, wenn er eine besondere Versendungsform mit garantierter fristgerechter Zustellung hättest.
Da ich das nicht behauptet habe, wird es ein Dir unlösbares Rätsel bleiben.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Da ich das nicht behauptet habe


Zitat:
Zitat (von LonBot):
habe einen Beweis, dass ich ihn fristgemäß abgeschickt habe

Du, unmittelbar unter dem Zitat
Zitat (von Demonio):
Den hättest Du nur, wenn Du eine besondere Versendungsform mit garantierter fristgerechter Zustellung hättest.

Das "Den" bezieht sich dabei unzweifelhaft auf "Beweis, dass ich ihn fristgemäß abgeschickt habe".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Nein, mit der rechtzeitigen Absendung mit garantiert fristgerechter Zustellung, wäre gewährleistet gewesen, dass die Zustellung rechtzeitig und somit fristgerecht erfolgt wäre.

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