Hausdurchsuchung, Beschlagnahme und wie weiter?

24. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
steikue
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 26x hilfreich)
Hausdurchsuchung, Beschlagnahme und wie weiter?

Ca. 10 - 12 Beamte des SEK überfielen Herrn X am 12.11.2003, er war auf dem Weg zur Post, unter Einsatz ihrer Schusswaffen, da bei der Polizei eine Anzeige gegen Herrn X eingegangen ist, er würde im Besitz einer Faustfeuerwaffe Typ MAKAROV sein.
Sie warfen Herrn X gegen einen ihrer Zivilfahrzeuge, entledigten ihn seiner Oberbekleidung (Lederjacke), durchsuchten ihn auf gröbste Art und Weise (immer die Waffe auf ihn gerichtet).

Resultat: Nichts gefunden

Dann ging es weiter in Richtung Wohnung. Herr X schloss die Wohnungstür auf, dann wurde er brutal beiseite gestoßen. Dann war Action angesagt. Das SEK stürmte die Wohnung mit den Worten: POLIZEI, POLIZEI, POLIZEI, POLIZEI. Und immer die Waffe im Anschlag. Herr X machte sie darauf aufmerksam, das sich keine fremde Person in seiner Wohnung aufhalten. Dann gingen alle in seine Wohnung. Herr X wurde angebrüllt, sofort Platz zu nehmen und sich nicht zu rühren. Dann wurde die Wohnung durch das SEK durchwühlt, nicht durchsucht! Nach ca. 30 Minuten erschienen Polizeibeamte, das SEK verabschiedete sich. Auf die Frage nach einem Durchsuchungsbeschluss wurde Herrn X mitgeteilt, es gibt keinen, sie hätten diesen mündlich vom Ermittlungsrichter bekommen. Diese Beamten durchwühlten dann seine Wohnung komplett, mit der Annahme, eine MAKAROV zu finden.

Resultat: Nichts gefunden

Auf einmal hieß es, Herr X wird verdächtigt, kinderpornographisches Material zu besitzen. Daraufhin beschlagnahmten die Beamten seinen PC, CD-R`s, Disketten, Sammlerwaffen, Dekomunition etc. Was alles genau beschlagnahmt wurde, kann Herr X nicht mitteilen, da er beim beschlagnahmen nicht anwesend sein durfte, er musste ja sitzen bleiben. Herr X teilte der Einsatzleiterin mit, das er doch bitte einen Zeugen dabei haben möchte. Das interessierte sie jedoch nicht im geringsten. Nach ca. 1 Stunde wurde dann doch eine durch Herrn X generalbevollmächtigte Person informiert. Herr X und die generalbevollmächtigte Person bestanden darauf, das die beschlagnahmten Gegenstände versiegelt werden. Dem kamen die Beamten nach Zögern auch nach. Bis heute hat sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei bei Herrn X gemeldet, damit die beschlagnahmten Dinge in seinem Beisein, wie bestimmt wurde, durchgesehen bzw. an Herrn X ausgehändigt werden.

Am 16.10.2004 bekam Herr X einen Brief von der Staatsanwaltschaft mit folgendem Inhalt: Das EV wegen Verstoß gegen das Waffengesetz wurde eingestellt, es hat sich herausgestellt, das Sie unschuldig sind.

Strafanträge und Strafanzeigen gegen die Anzeigeerstatter (namentlich bekannt) sowie gegen die Polizei- und SEK-Beamten wurde form- und fristgerecht gestellt bzw. erstattet.

Wie ich von Herrn X erfahren habe, hatte er bereits im November und Dezember 2003 Kontakt zu 3 versch. RA aufgenommen. Diese haben sich aber weder telefonisch, postalisch oder anders auf seine Anfrage gemeldet. Seit dem möchte Herr X das selber in die Hand nehmen, da im zugetragen (fast versichert) wurde, das ihm in jeder Hinsicht keinerlei Unterstützung gewährt wird. Es muss ja auch ohne RA und Akteneinsicht gehen, wir haben doch Gesetze. Und an die müssen sich doch auch StA und Polizei halten.


Meine Fragen dazu:
Ausschlaggebender Punkt der Hausdurchsuchung war ja das mit der Pistole. Wie kann das möglich sein, dass da auf einmal kinderpornographisches Material draus wird? Nur weil die keine Pistole gefunden haben? Wann bekommt Herr X seine Gegenstände zurück? Es kann doch nicht sein, das die Beschlagnahme ein Jahr andauert und Herr X nichts von der Behörde hört. Es war ausreichend Zeit, sich Kopien etc.. von den beschlagnahmten Gegenständen zu machen. Was ist der Grund, was könnte der Grund sein, weshalb die Herausgabe so in die Länge gezogen wird?

Mit freundlichen Grüßen
steikue

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"in dubio pro reo"

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JoeyNickel
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 64x hilfreich)

Holla, die Waldfee......

Habe etwas ähnliches hinter mir, weitaus freundlicher und weniger spektakulär.

Leider lag ja kein Durchsuchungsbeschluss vor, dann hätte man daraus folgern können, welche Institution denn mit dem Einsatz betraut wurde, und enstprechend dort anfragen. Bei mir war es der Staatsschutz, welcher sich bemühte, allerdings verblieben die Schusswaffen aufgrund Legalität und vorhandener Papiere bei mir.

Die Staatsanwalt hat ja wohl schon mitgeteilt, daß das Verfahren bzgl. Verstoss gegen das WaffG eingestellt wurde, die einbehaltenen Gegenstände haben also eher bzgl. des Verfahrens (?) hinsichtlich Kinderpornographie zu tun. Falls es dort ein Verfahren gibt, wurde dies wohl noch nicht eingestellt, ansonsten wäre dies wohl auch von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden. Und vermutlich deswegen wurden die einbehaltenen Gegenstände auch noch nicht wieder herausgegeben.

Abgesehen von der brutalen Vorgehensweise (man kennt die Vorgeschichte von Herrn X ja nicht, welche diese vielleicht rechtfertigen würde) halte ich es für absolut daneben, Gegenstände ohne Quittung einzuziehen. Vor Jahren wurde mir eine Waffe vorrübergehen eingezogen zwecks Beschuss-Untersuchung, diese kam in eine Plastiktüte mit Siegel, ich bekam eine Quittung, und beim Abholen der Waffe gab's wieder was zu unterschreiben.

Alles sehr merkwürdig. Ggf. würde ich die Staatsanwaltschaft, bei die mitgeteilt hat, daß das Verfahren geinstellt wurde, auch bzgl. des anderen Verfahrens anfragen - ist ja nun schliesslich auch schon eine ganze Weile her.

Nur......... warum sich Anwälte gegen eine Vertretung wehren, ist mir schleierhaft. Spricht wahrscheinlich wirklich für eine "Vorgeschichte" von Herrn X.

Mit der Hoffnung auf schnelle Lösung


Joey

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Akteneinsicht bekommt Ihr Herr X nicht. Da sind die von Ihnen bemühten Gesetze vor, siehe § 475 StPO .
Seit Inkrafttreten des JuMoG am 1.9.04 kann die Polizei auch beschlagnahmte Papiere sichten. Sonstige Gegenstände sowieso. Der Besch. kann gerne beantragen, dass etwas versiegelt wird. Es ändert aber nichts.
Es ist immer schön, wenn sich die Leute auf die Gesetze berufen, die der Polizei alles verbieten (sollen) oder zu gleichem Behufe "den Rechtstaat" bemühen, nur halt die Gesetzeslage dann doch anders ist.

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#3
 Von 
steikue
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 26x hilfreich)

Herr X und die generalbevollmächtigte Person bestanden doch darauf, das die beschlagnahmten Gegenstände versiegelt werden und nur in ihrem Beisein geöffnet werden. Warum werden Herr X und die generalbevollmächtigte Person nicht angeschrieben, das einer der beiden zur Entsiegelung kommen soll? Herrn X über ein Jahr warten zu lassen, das ist schon meines Erachtens Beamtenwillkür. Die wollen doch nur zeigen, wer Macht hat. Mehr ist das doch nicht.

Ich hatte vor ca. 3 Jahren so einen schönen Kommentar (eher Gesetz) gefunden welches aussagt, das für die Beschlagnahme 6 Monate ausreichen. Danach haben die sich Kopien etc. zu machen und die Beschlagnahme aufzuheben, zurückzugeben. Kopien können die aber erst machen, wenn entsiegelt wurde.

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"Besondere Waffengesetze benötigen wir nicht -- Mord und Totschlag sind sowieso verboten."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JoeyNickel
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 64x hilfreich)

Was das Überschwenken zu kinderpornographischen Materialien angeht, könnte natürlich auch § 108 StPO in Kraft treten. Bspw., wenn bei Herrn X nach Waffen gesucht wird, aber Hinweise "auf einmal" darauf deuten, daß auch andere Straftaten begangen worden sein könnten (Kinderpornographie)

Die Versiegelung MUSS sein (§109).

Der von Dir genannte Zeitraum ergibt sich wohl aus §111 b. 6 Monate, maximal um 3 Monate verlängert. Dies bestimmt der Richter.

Ich denke mal, wenn die von Dir geschilderten Fakten so zutreffen, ist da Einiges schief gelaufen.

Ggf. wäre auch noch zu klären, in welchem Bundesland das Ganze stattgefunden hat, entsprechend, ob es sich um eine Einziehung, eine Sicherstellung oder eine Beschlagnahme gehandelt hat. Auch da gibt's wohl Unterschiede.

In meinen Augen jedoch ist da einiges im Argen......

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#5
 Von 
steikue
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 26x hilfreich)

>Was das Überschwenken zu kinderpornographischen Materialien angeht, könnte natürlich auch § 108 StPO in Kraft treten. Bspw., wenn bei Herrn X nach Waffen gesucht wird, aber Hinweise "auf einmal" darauf deuten, daß auch andere Straftaten begangen worden sein könnten (Kinderpornographie)<

Wieso auf einmal? Es stand doch von Anfang an fest, das Herr X gegen das Waggengesetz verstoßen haben soll. Von Kipo war nie die Rede, erst nachdem die keine Waffe gefunden hatten. Und Kipo-Material lag auf keinen fall rum, weil es keins gibt.


>Ich denke mal, wenn die von Dir geschilderten Fakten so zutreffen, ist da Einiges schief gelaufen.<

Das denken wir auch. Schade, dass das so ist und Herr X oder wer auch immer da nichts machen kann.


>Ggf. wäre auch noch zu klären, in welchem Bundesland das Ganze stattgefunden hat, entsprechend, ob es sich um eine Einziehung, eine Sicherstellung oder eine Beschlagnahme gehandelt hat. Auch da gibt's wohl Unterschiede.<

Passiert im Freistaat Sachsen (Leipzig). Es handelt sich eindeutig um eine Beschlagnahme.


>Der von Dir genannte Zeitraum ergibt sich wohl aus §111 b. 6 Monate, maximal um 3 Monate verlängert. Dies bestimmt der Richter.<

§ 111 b Absatz 3 StPO , das meinte ich. Dringende Gründe sind vorhanden, wie z. Bsp. PC wird für Arbeit und Arbeitssuche benötigt u.a.


-----------------
"Meine Meinung *Punkt!!*"

-- Editiert von steikue am 25.11.2004 12:59:16

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