Hallo, ich habe eine bzw mehrere Fragen. Bei einem Bekannten fand eine Hausdurchsuchung statt. Grund Verdacht auf Waffenbesitz und weil er noch nie Unterhalt für seine 3 Kinder bezahlt hat. Es waren rund 20 Beamte bei ihm, haben seine Wohnung und sein Studio durch sucht. Ein Gewehr welches in D nicht erlaubt ist und die Munition wurden mit genommen, es stand in der Wohnung (nicht verschlossen) und natürlich hat er kein Waffenschein. Sein Handy, seine Laptops, Festplatten und zwei EC Karten ebenso.
Eine EC Karte hat Person X gehört. Person X hat für ihn dieses Konto eröffnet damit er unbemerkt Gelder dort einzahlen konnte da er eine Pfändung befürchtet hat. Sein Gewerbe war natürlich auch nicht angemeldet. Dies lief wohl ca. 1-2 Jahre so bis nun wohl jemand es anonym gemeldet hat.
Termine waren auf dem Handy und den Laptops gespeichert wo auch heraus geht was er eingenommen hat.
Er wurde letztes Jahr wegen Besitz eines Schlagrings zu einer Geldstrafe verurteilt. Eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren gab es vor ca. 15 Jahren.
Nach der Durchsuchung sollte er unterschreiben das man die genannten Dinge mitgenommen hat doch dieses hat er verweigert
Meine Fragen wären jetzt: Mit welcher Strafe wird er evtl rechnen müssen?
Kann er sein Handy, Laptops und Festplatten zurück erhalten?
Wie sollte er nun vorgehen?
Was hat die Person X mit der EC Karte zu befürchten?
-- Editiert von User am 27. März 2024 19:26
-- Editiert von User am 27. März 2024 19:29
Hausdurchsuchung, Waffenbesitz, Unterhalt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



ZitatMeine Fragen wären jetzt: Mit welcher Strafe wird er evtl rechnen müssen? :
Bei dem Umfang der Straftaten wird das hier niemand sagen können
Person X kann auch mit einem Verfahren rechnen, bei dem Kaliber des "Freundes"
ZitatMeine Fragen wären jetzt: Mit welcher Strafe wird er evtl rechnen müssen? :
Nachzahlung des Unterhaltes Pfändung / Beschlagnahme der Gelder, Dauerpfändung (auch unterhalb der Pfändungsfreigrenzen)
ZitatKann er sein Handy, Laptops und Festplatten zurück erhalten? :
Unter Umständen ja.
ZitatWie sollte er nun vorgehen? :
Er sollte einen versierten Anwalt beauftragen
ZitatWas hat die Person X mit der EC Karte zu befürchten? :
Nun, wer Beihilfe leistet / Mittäter ist, wird in der Regel wie der Täter selber bestraft.
-- Editiert von User am 27. März 2024 20:47
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Das spielt nun auch keine wesentliche Rolle mehr, denn zumindest beschlagnahmt wurden sie ja nun einmal.ZitatNach der Durchsuchung sollte er unterschreiben das man die genannten Dinge mitgenommen hat doch dieses hat er verweigert :
Nach deren Auswertung und der Feststellung, dass sie strafrechtlich nicht von Belang sind (wovon ich nach den bisherigen Schilderungen allerdings nicht ausgehe): Ja.ZitatKann er sein Handy, Laptops und Festplatten zurück erhalten? :
Bislang hätten wir da die 170 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG, 266a StGB, 370 AO usw. Ob wir uns hier noch im Bereich einer bewährungsfähigen Freiheitsstrafe befinden, lässt sich nach den bisherigen Schilderungen nicht abschätzen. Interessant wäre insbesondere, in welcher Größenordnung Steuern und Sozialabgaben hinterzogen wurden sowie welcher Sachverhalt der FS zu 10 Jahren zugrunde lag.ZitatMit welcher Strafe wird er evtl rechnen müssen? :
Dann war die Person X wohl zumindest teilweise eingeweiht. Eine Beihilfe würde ich an dieser Stelle noch nicht ausschließen wollen.ZitatPerson X hat für ihn dieses Konto eröffnet damit er unbemerkt Gelder dort einzahlen konnte da er eine Pfändung befürchtet hat. :
Vielen Dank erst einmal für die Rückmeldungen.
Interessant wäre insbesondere, in welcher Größenordnung Steuern und Sozialabgaben hinterzogen wurden sowie welcher Sachverhalt der FS zu 10 Jahren zugrunde lag.
10 Jahre gab es wegen schwerer Körperverletzung mit Raub.
In welcher Größenordnung er Steuern und Sozialabgaben hinterzogen hat kann ich nicht genau sagen.
Er hat Einnahmen von ca. 2000 - 5000€ im Monat.
Wird er diesbezüglich auch noch etwas zu erwarten haben? Vor der Hausdurchsuchung war jemand bei ihm und wollte wissen ob er sein Studio noch betreibt, falls ja müsste er ein Gewerbe anmelden. Er sagte das er zur Zeit nicht tätig sei aber das er darüber nachdenken würde ein Kleingewerbe an zu melden und dabei blieb es bis heute.
ZitatKann er sein Handy, Laptops und Festplatten zurück erhalten? :
Vor der Gerichtsverhandlung: realistisch Nein
Nach der Gerichtsverhandlung: vielleicht
ZitatWie sollte er nun vorgehen? :
Einen Anwalt suchen, der bereit ist, später als Pflichtverteidiger zu arbeiten. Hier liegt nämlich ziemlich sicher ein Fall der "notwendigen Verteidigung" vor. D.h. es kommt früher oder später ein Brief, dass man sich selbst einen Pflichtverteidiger suchen soll. Da wäre es geschickt, wenn man schon jetzt einen Anwalt sucht, der den Fall schon jetzt übernimmt und bereit ist, später als Pflichtverteidiger weiterzumachen.
Also es wurde ja bereits folgendes geschildert:ZitatWird er diesbezüglich auch noch etwas zu erwarten haben? :
Entsprechend würde ich die Frage bejahen. Da geht es also um bis zu 120.000,- EUR, die über bis zu zwei Jahre lang schwarz eingenommen wurden. Dies allein könnte noch mit einer empfindlichen Geldstrafe geahndet werden, allerdings sehe ich angesichts der weiteren, geschilderten Tatbestände die Möglichkeit einer Freiheitstrafe als nicht unrealistisch. Die bemerkenswerte, hinsichtlich des Vermögensdelikts im weiteren Sinne einschlägige Hafterfahrung kommt hier erschwerend hinzu:ZitatDies lief wohl ca. 1-2 Jahre so bis nun wohl jemand es anonym gemeldet hat. :
Termine waren auf dem Handy und den Laptops gespeichert wo auch heraus geht was er eingenommen hat.
Auch würde ich hier davon ausgehen, dass es sich dabei nicht um die erste Verurteilung handelte, selbst wenn es dabei um einen 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB ging. Vor 15 Jahren hätte der Ersttäter dazu schon eher einen 251 StGB verwirklichen müssen, ich sehe mich aber gerne korrigiert.Zitat10 Jahre gab es wegen schwerer Körperverletzung mit Raub :
Dem Vorredner stimme ich uneingeschränkt zu, die zeitnahe Mandatierung eines versierten Verteidigers scheint hier gegeben.
Wir haben hier ja zwei Straftäter. Folglich wären zwei Anwälte sinnvoll. Einer für den Haupttäter, der ja wohl im Rundumschlag straffällig geworden ist bzw. Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Da dürfte das Hauptaugenmerk auf Verhinderung einer Haftstrafe ohne Bewährung liegen. Denn nach meiner Erfahrung reagieren sowohl Ermittlungsbehörden als auch Strafgerichte bei so einer Vorgeschichte und Straftaten aus den verschiedensten Bereichen, auch noch sehr planvoll durchgezogen, sehr sensibel. Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass sich da ein versierter Verteidiger findet, der zu den Preisen eines Pflichtverteidigers handelt.
Etwas anders sieht es bei X aus. Aber auch hier ist die zeitige Einschaltung eines Verteidigers anzuempfehlen. Hier geht es darum, zu verhindern, dass er in dieses Gesamtpaket einbezogen wird. Und es steht ja auch noch das Problem im Raum, dass dritte Personen, etwa die geprellten Unterhaltsberechtigten, sich zivilrechtlich wegen Schadensersatz sich an X wenden.
wirdwerden
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