Hausdurchsuchung WG (rechtens?)

10. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
go608429-66
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausdurchsuchung WG (rechtens?)

Guten Abend alle zusammen!

Angenommen es findet eine Hausdurchsuchung in einer 3er WG statt, adressiert an den Bewohner A.

Polizei verschafft sich Zutritt, geht in den Flur. 4 Polizisten stehen im Flur, Bewohner A klärt die Polizei auf, dass die ersten 2 Zimmer von Bewohnern B und C sind.
Einer der Polizisten geht ohne Beschluss für Zimmer von B (ins Zimmer) hinein, ruft mitten im Zimmer laut „Cannabis!", kommt wieder auf dem Zimmer und berät sich mit dem 2. Polizisten nach einer Rechtfertigung „hmm man könnte es ja auch von der Türangel aus gesehen haben" —> Tür war offen, von mir offen gelassen. Aber das Zimmer befindet sich weit rechts von der Einganstüre.

Richterlicher Beschluss wurde dann erst eine Stunde später erteilt. Person A geht auf Nachfrage zur Arbeit, Polizei durchsucht während dessen das Zimmer von B, ohne eine Zeugin herbei zu holen, dies geschah erst eine halbe Stunde später.

In Zimmer B werden < 4g Gras, Tilidin und geringfügig Ritalin gefunden.

War der Eintritt in das Zimmer von B rechtswidrig? Was droht B?


Vielen Dank!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119980 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von go608429-66):
War der Eintritt in das Zimmer von B rechtswidrig?

Der Schilderung nach nicht.
Polizeibeamte dürfen bei Verdacht auf Straftaten sofort zur Tatschreizen, Ermittlungen aufnehmen, Beweise sichern,



Zitat (von go608429-66):
Was droht B?

Ermittlungsverfahren, Verurteilung, Ärger mit der Führerscheinstelle.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Polizeibeamte dürfen bei Verdacht auf Straftaten sofort zur Tatschreizen
Das ist nicht richtig.

Zitat:
man könnte es ja auch von der Türangel aus gesehen haben
B hat die Drogen also in der Wohnung offen herumliegen lassen und sie dem jederzeitigen Zugriff durch die Mitbewohner oder Besucher ausgesetzt?

Zitat:
Was droht B?
Ein Strafverfahren wegen (mindestens) des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.

Zitat:
War der Eintritt in das Zimmer von B rechtswidrig?
Das kann hier nicht sicher beurteilt werden (ich vermute, dass es nicht rechtswidrig war), insbesondere da Ihre Angaben hier doch eine gewisse Schieflage aufweisen. Es ist aber auch nicht klar, was die richtige Antwort auf diese Frage bringen soll. Jedenfalls würde die Rechtswidrigkeit dieser Durchsuchung nicht ohne Weiteres bedeuten, dass das Strafverfahren gegen B einen guten Ausgang nimmt. Vielleicht sollte B die Füße still halten?

Hat B der Polizei schon mitgeteilt, woher er die Drogen hatte und wozu er diese überhaupt in seinem Zimmer hatte? Inwiefern war die Zimmertür offen? Sind alle Bewohner ordnungsgemäß gemeldet? Welche Namen stehen darußen an der Tür, der Klingel und dem Briefkasten? Sind die einzelnen Zimmer erkennbar jeweils einem der Bewohner zuzuordnen?

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#3
 Von 
go608429-66
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
B hat die Drogen also in der Wohnung offen herumliegen lassen und sie dem jederzeitigen Zugriff durch die Mitbewohner oder Besucher ausgesetzt?


B hatte ganz hinten in seinem offenen Zimmer ein Glas mit geringmengen (0,5g) Cannabis liegen. Dieses hat der Polizist erst bei Betreten des Zimmers gesehen.

Zitat (von Zuckerberg):
Hat B der Polizei schon mitgeteilt, woher er die Drogen hatte und wozu er diese überhaupt in seinem Zimmer hatte? Inwiefern war die Zimmertür offen? Sind alle Bewohner ordnungsgemäß gemeldet? Welche Namen stehen darußen an der Tür, der Klingel und dem Briefkasten? Sind die einzelnen Zimmer erkennbar jeweils einem der Bewohner zuzuordnen?


B war zu dem Zeitpunkt der Durchsuchung nicht anwesend. Die Zimmertür von B war offenstehend, da er vergessen hatte zu zumachen und abzuschließen. Ein Bewohner ist nicht gemeldet. Die Namen an der Tür sind die gleichen wie an der Klingel und Briefkasten. Die Zimmer sind von außen nicht zuzuordnen jedoch hatte A die Beamten über die Zimmeraufteilung belehrt.


Rein Hypothetisch wurden 2g Cannabis, 5 Tilidin und 1 Ritalin Tablette gefunden. B ist nicht vorbestraft und studiert, hat nur ein Mini-Job Einkommen. Welche Strafe droht? Freispruch wg Geringfügigkeit ?

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Wenn das Cannabis offen herumstand, danach ein Richter angerufen wurde und danach durchsucht wurde, wird man daraus keine Rechtswidrigkeit basteln können.

Zitat:
Rein Hypothetisch wurden 2g Cannabis, 5 Tilidin und 1 Ritalin Tablette gefunden. B ist nicht vorbestraft und studiert, hat nur ein Mini-Job Einkommen. Welche Strafe droht? Freispruch wg Geringfügigkeit ?

Freispruch wegen Geringfügigkeit sicher nicht - das gibt es nicht. Wenn dann Einstellung wegen Geringfügigkeit. Das ist aber regional uneinheitlich. Die Cannabismenge ist sicher gering und würde zur Einstellung führen - in einigen Regionen (z.B. bei mir in der Gegend) wird aber grundsätzlich nicht eingestellt, wenn außer Cannabis noch ein anderes BtM dabei ist.
Wenn die Polizei den Vorfall an die Führerscheinstelle meldet (was die darf), haben Sie potenziell ein Problem, das schwerwiegender sein kann als eine eventuelle Strafe.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von go608429-66):
Die Zimmer sind von außen nicht zuzuordnen jedoch hatte A die Beamten über die Zimmeraufteilung belehrt.
Und die Beamten sollen Dir glauben, dass Du über ein offen stehendes Zimmer sagst: "Ist nicht meins."?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119980 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von go608429-66):
jedoch hatte A die Beamten über die Zimmeraufteilung belehrt.

Irgendwie witzig ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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