Hausdurchsuchung nach Drogenfund

10. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Rammsteim12345
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausdurchsuchung nach Drogenfund

Nehmen wir hypothetisch an, die Polizei fängt eine Nationalsendung ab, die 2 bis 3g MDMA-Base (in Hessen bis zu 2,5 oder 3g eine geringe Menge) zum Eigengebrauch enthält. Würde dies bereits einen Durchsuchungsbeschluss rechtfertigen beim Empfänger? Würde diese zeitnah durchgeführt?

MfG

-- Editier von Rammsteim12345 am 10.06.2016 16:29

-- Editier von Rammsteim12345 am 10.06.2016 16:40

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(601 Beiträge, 297x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rammsteim12345
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von metttwurstkneckebrot):
Möchtest Du wissen, ob es sich lohnen könnte, aufzuräumen, oder möchtest Du wissen, ob mittlerweile die Gefahr vorbei ist?
Zweiteres kann eine Weile dauern. Zwischen öffentlichem Bekanntwerden eines Anfangsverdachts und Durchsuchung können schon mal 9 Monate liegen.[/quote

Ich habe keine illegalen Substanzen zu Hause. Wollte nur wissen, ob die Menge zur HD reicht?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

Das kommt drauf an.

wirdwerden

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#4
 Von 
Rammsteim12345
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Das kommt drauf an.
wirdwerden

Worauf?

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

Auf das Ermittlungsverfahren (gegen wen alles z.B.), den Stand, die Aussagen von Zeugen, weiteren Beschuldigten, der Arbeitsbelastung des Staatsanwaltes, der Arbeitsbeldastung seiner Geschäftsstelle, der Geschäftsstelle des Gerichts, des Richters, der Belastung der umsetzenden Behörde, der terminlichen Koordination, wenn an verschiedenen Stellen gleichzeitig durchsucht werden soll ...... sorry, aber meine Kristallkugel zum Wahrsagen hab ich gerade an mettwurstkneckebrot verliehen.

wirdwerden

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#7
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Um genau zu sein kommt es auf all diese Kriterien nicht an. Es kommt darauf an, ob der Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verhältnismäßig ist (und ob das im Ds-Beschluss plausibel dsrgelegt wird). Da spielt die Arbeitsbelastung der Staatsanwaltschaft natürlich ebenso wenig eine Rolle wie deren Kantinen-Speiseplan, zumal so eine Durchsuchung der StA nur einen innerhalb von Minuten erledigbaren Aufwand bereitet.
Das BVerfG hat in letzter Zeit diese Verhältnismäßigkeit bei kleinen Drogenmengen (Eigenbedarf) mal verneint, selbst wenn der Verdacht eigentlich sonnenklar und ein "Erfolg" nahezu gewiss war. Da ging es aber soweit ich das jetzt im Kopf habe eigentlich immer um Cannabis, meinem bescheidenen Wissen nach eher einer der "milderen" Post auf der Liste verbotener Betäubungsmittel. Wo sich Ihre Ware da einordnet kann ich Ihnen nicht sagen. Sowieso ist das immer eine Einzefallgeschichte. Wenn Sie irgendwie mit Minderjährigen zu tun haben oder sonst einem spannenden Beruf nachgehen, dann kann auf der Seite des Öffentlichen Interesses schon mehr in die Waagschale geworfen werden, was den Eingriff dann verhältnismäßg macht. Mit der vermeintlich kleinen Menge allein kann man nur schwer argumentieren, wenn die StA gerade davon ausgeht, eine größere Menge bei der Durchsuchung zu finden.

Meines Erachtens ist das mit der Verhältnismäßigkeit ein eher theoretischer Gesichtspunkt. Praktisch würde ich davon ausgehen, dass das durchgeht. Selbst wenn einem die Feststellung dieser Unverhältnismäßigkeit gelingt, ist das ja eine Frage, die sich erst nach der Durchsuchung stellt. Die Durchsuchung würde ich also erstmal fest einplanen.

Wenn Sie genau überlegen, dann haben Sie ja auch nicht wirklich etwas, was Sie dagegen einwenden können, außer der persönlichen Hoffnung, ungeschoren mit dem Gesetzesverstoß davonzukommen bzw. die Unannehmlichkeiten eines berechtigten Ermittlungsverfahrens nicht tragen zu müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

1. Es wurde auch nach der Zeitschiene gefragt.

2. Wir wissen nicht, in welchem möglichen Großverfahren das Ganze abläuft.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rammsteim12345
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Um genau zu sein kommt es auf all diese Kriterien nicht an. Es kommt darauf an, ob der Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verhältnismäßig ist (und ob das im Ds-Beschluss plausibel dsrgelegt wird). Da spielt die Arbeitsbelastung der Staatsanwaltschaft natürlich ebenso wenig eine Rolle wie deren Kantinen-Speiseplan, zumal so eine Durchsuchung der StA nur einen innerhalb von Minuten erledigbaren Aufwand bereitet.
Das BVerfG hat in letzter Zeit diese Verhältnismäßigkeit bei kleinen Drogenmengen (Eigenbedarf) mal verneint, selbst wenn der Verdacht eigentlich sonnenklar und ein "Erfolg" nahezu gewiss war. Da ging es aber soweit ich das jetzt im Kopf habe eigentlich immer um Cannabis, meinem bescheidenen Wissen nach eher einer der "milderen" Post auf der Liste verbotener Betäubungsmittel. Wo sich Ihre Ware da einordnet kann ich Ihnen nicht sagen. Sowieso ist das immer eine Einzefallgeschichte. Wenn Sie irgendwie mit Minderjährigen zu tun haben oder sonst einem spannenden Beruf nachgehen, dann kann auf der Seite des Öffentlichen Interesses schon mehr in die Waagschale geworfen werden, was den Eingriff dann verhältnismäßg macht. Mit der vermeintlich kleinen Menge allein kann man nur schwer argumentieren, wenn die StA gerade davon ausgeht, eine größere Menge bei der Durchsuchung zu finden.
Meines Erachtens ist das mit der Verhältnismäßigkeit ein eher theoretischer Gesichtspunkt. Praktisch würde ich davon ausgehen, dass das durchgeht. Selbst wenn einem die Feststellung dieser Unverhältnismäßigkeit gelingt, ist das ja eine Frage, die sich erst nach der Durchsuchung stellt. Die Durchsuchung würde ich also erstmal fest einplanen.
Wenn Sie genau überlegen, dann haben Sie ja auch nicht wirklich etwas, was Sie dagegen einwenden können, außer der persönlichen Hoffnung, ungeschoren mit dem Gesetzesverstoß davonzukommen bzw. die Unannehmlichkeiten eines berechtigten Ermittlungsverfahrens nicht tragen zu müssen.


MDMA ordnet sich in die mittelharten Drogen ein, weshalb ich persönlich davon ausging, dass es zu meiner HD kommt.
Bin auch nicht mal sicher, ob sie abgefangen wurde. Sie kam lediglich nicht bei mir an.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
MDMA ordnet sich in die mittelharten Drogen ein,

Strafrechtlich gibt es den Begriff "mittelharte Drogen" nicht. Und im Führerscheinrecht zählt MDMA als harte Droge.

Lange Rede, kurzer Sinn:
Wenn die Staatsanwaltschaft eine HD will, dann wird sie einen Richter finden, der auch wegen 2g MDMA einen Durchsuchungsbeschluss unterschreibt. Ganz sicher.
Ob die Staatsanwaltschaft überhaupt eine HD will, dafür müsse man ein einem Hellseher-Forum nachfragen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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