Guten Tag an alle,
ich habe bisher in meinem Leben noch nie einen Rechtsbeistand gebraucht, deswegen habe ich mich entschlossen hier in diesem Forum zu posten und hoffe jemanden zu finden der mir weiterhelfen kann.
Ich habe Anfang des Jahres ein gefälschtes Privatrezept erstellt für 50 Stück Diazepam a 10mg und an eine Versandapotheke geschickt. Von der Apotheke habe ich wenig später einen Brief erhalten, dass das Rezept nicht eingelöst werden kann und die Apotheke sich rechtliche Schritte vorbehält.
Vor zwei Tagen, am 04.06.20, hat die Kriminalpolizei eine Hausdurchsuchung bei mir durchgeführt. Ich selbst war dabei nicht anwesend, nur meine Ehefrau, die sich nach längerer Trennung erst seit kurzem wieder in meiner Wohnung aufhält. Sie hat zu der ganzen Sache keine Angaben gemacht, da sie davon auch nichts wusste und die Polizei gewähren lassen.
Es wurde ein Karton mit leeren Privatrezepten sichergestellt, sowie der Bestellschein dafür von Amazon.
Nun zu meinen Fragen:
1. Außer diesem einem Versuch kann mir die Polizei nichts nachweißen, da ich es nur einmal probiert habe. Lohnt es sich daher für mich einen Strafverteidiger einzuschalten, oder sollte ich bei der Polizei einfach die Straftat zugeben und hoffen, dass ich mit einer Geldstrafe davon komme, die geringer als die Anwaltskosten sind?
2. Laut Beschluss hat ein Richter die Durchsuchung bewilligt, um Beweise sicherzustellen, da mir Urkundenfälschung vorgeworfen wird, um an verschreibungspflichtige Medikamente (die nicht unter das BtMG fallen) zu gelangen. Die Polizei hat meiner Frau jedoch mitgeteilt, sie wäre hier um nach Drogen und gefälschten Rezepten zu suchen. Des Weiteren hat die Polizei meine Frau befragt, die an der Sache gänzlich unbeteiligt war, ob sie Drogen nimmt, ob sie sich in meiner Wohnung unangemeldet aufhält, weil sie sich vor der Polizei versteckt (was auch überprüft wurde, mit negativem Ergebnis) und es wurden auch ihre privat Sachen durchsucht (Handtasche, Koffer, etc.). Hinzu kommt noch, dass die Polizei meine Post geöffnet hat, wobei es sich um Gehaltsabrechnungen von meinem Arbeitgeber handelt, die noch verschlossen war. Ist dies rechtens oder kann ich hierfür einen Anwalt einschalten und Beschwerde einreichen?
3. Mir wurde ein Sicherstellungsprotokoll hinterlassen, das meine Frau nach Aufforderung unterschrieben hat. Gehe ich richtig in der Annahme, dass es sich eigentlich um ein Beschlagnahmeprotokoll handelt, da ich der Herausgabe ja nicht zugestimmt habe? Des Weiteren ist darauf vermerkt, dass ich bei der Durchsuchung anwesend war, was nicht den Tatsachen entspricht. Hinzu kommt hier auch noch, dass das Durchsuchungsprotokoll keinen Zeugen der Durchsuchung namentlich nennt. Haben diese Dokumente dann überhaupt einen Wert vor Gericht?
Entschuldigt den langen Text, aber ich bin sehr verunsichert wegen der ganzen Sache, vor allem ob ich einen Strafverteidiger einschalten soll? Vielleicht findet sich ja jemand, der mir ein paar gute Antworten und Ratschläge geben kann. Vielen Dank im voraus.
Viele Grüße
David
-- Editiert von go548497-48 am 06.06.2020 17:03
Hausdurchsuchung nach Ukundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB
6. Juni 2020
Thema abonnieren
Frage vom 6. Juni 2020 | 16:59
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausdurchsuchung nach Ukundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 7. Juni 2020 | 01:07
Von
Status: Lehrling (1909 Beiträge, 1138x hilfreich)
Wenn man dann viele Monate später immer noch Beweise zu Hause liegen hat, würde ich das als sehr ungeschickt bezeichnen.Zitat:Von der Apotheke habe ich wenig später einen Brief erhalten, dass das Rezept nicht eingelöst werden kann und die Apotheke sich rechtliche Schritte vorbehält.
Ich bin mir aber auch nicht sicher, ob das jetzige Verfahren auf diese Verwendung zurückzuführen ist. Zumindest dürfte es einen anderen Anhaltspunkt gegeben haben als etwa die (womöglich gar nicht erfolgte) Aussage der Apotheker.
Naja. Wirklich falsch ist es das ja nun auch nicht. Sie standen im Verdacht, Rezepte zu fälschen, um unerlaubt verschreibungspflichtige Medikamente beziehen zu können. Dafür waren Beweise zu suchen. Beweise bestehen dann nunmal insbesondere in Form von gefälschten Rezepten und entsprechenden Medikamenten.Zitat:Die Polizei hat meiner Frau jedoch mitgeteilt, sie wäre hier um nach Drogen und gefälschten Rezepten zu suchen.
Bezogen auf die Rezepte war die Angabe doch zweifelsfrei richtig.
Die verschreibungspflichtigen Medikamente wurden nun als "Drogen" bezeichnet. Diese Bezeichnung ist entweder sachlich zutreffend (das weiß ich nicht). Oder sie ist zumindest "fast" richtig. Ich bin mir nun nicht sicher, ob es irgendeine anerkannte Definition von "Drogen" gibt, die vorgibt, dass damit nur solche Stoffe bezeichnet werden können, die zugleich als verschreibungspflichtige (und -fähige) Medikamente sind. Jedenfalls für Diazepam, um das es hier ging, scheint die Bezeichnung als "Droge" zumindest vertretbar zu sein.
Ich sehe da keinen Grund zur Beschwerde.
Ich würde die Frau nicht als gänzlich unbeteiligt bezeichnen. Sie wurde immerhin in dem durchsuchten Objekt angetroffen. Die an die Frau gerichteten Frage halte ich für unbedenklich. Dass ihre Handtasche durchsucht wurde, sehe ich tatsächlich kritisch. Möglicherweise wäre hierfür ein eigenständiger, gegen die Frau gerichteter Durchsuchungsbeschluss erforderlich gewesen.Zitat:Des Weiteren hat die Polizei meine Frau befragt, die an der Sache gänzlich unbeteiligt war, ob sie Drogen nimmt, ob sie sich in meiner Wohnung unangemeldet aufhält, weil sie sich vor der Polizei versteckt (was auch überprüft wurde, mit negativem Ergebnis) und es wurden auch ihre privat Sachen durchsucht (Handtasche, Koffer, etc.).
Aber selbst wenn diese Durchsuchung rechtswidrig war, müssen Sie sich fragen, was das für Sie selber bedeuten soll. Sie selber waren nicht Opfer dieser (möglicherweise) rechtswidrigen Durchsuchung (der Handtasche). Sie können dagegen also auch kein Rechtsmittel einlegen. Sie könnten so wie jeder andere auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Davon sollten Sie sich aber aus verschiedenen Gründen nichts erhoffen. Sowieso nicht für das gegen Sie gerichtete Verfahren.
Das kann man wiederum kritisch sehen. Aber wiederum müssen Sie sich fragen, was Sie sich erhoffen. Für das Strafverfahren gegen Sie selber scheint das keinen Unterschied zu machen.Zitat:Hinzu kommt noch, dass die Polizei meine Post geöffnet hat, wobei es sich um Gehaltsabrechnungen von meinem Arbeitgeber handelt, die noch verschlossen war.
Es geht um die Rezeptformulare, oder? Ob dort jetzt Sicherstellung oder Beschlagnahme steht oder ob Sie persönlich anwesend waren, macht im Ergebnis keinen Unterschied, würde ich sagen. Die Rezeptforumulare hätten auch im Wege der Beschlagnahme mitgenommen werden können, egal ob Sie anwesend gewesen sind oder ob sie lautstark dagegen protestiert haben.Zitat:Gehe ich richtig in der Annahme, dass es sich eigentlich um ein Beschlagnahmeprotokoll handelt, da ich der Herausgabe ja nicht zugestimmt habe? Des Weiteren ist darauf vermerkt, dass ich bei der Durchsuchung anwesend war, was nicht den Tatsachen entspricht. Hinzu kommt hier auch noch, dass das Durchsuchungsprotokoll keinen Zeugen der Durchsuchung namentlich nennt. Haben diese Dokumente dann überhaupt einen Wert vor Gericht?
Um die Verwertbarkeit müssen Sie sich meiner Meinung nach auch wenig Gedanken machen. Mit den Polizisten gab es genügend Zeugen, mit deren Aussage bewiesen werden kann, dass die Rezeptforumlare bei Ihnen gefunden wurden. Das werden Sie doch nicht bestreiten wollen, oder?
Abgesehen davon dürfte sich ein Gericht sowieso davon überzeugen lassen, dass Sie es waren, der das gefälschte Rezept eingereicht hat. Dass reicht dann zumindest für die Verurteilung wegen Urkundenfälschung aus.
Das mit dem "Zugeben" ist so eine Sache. Ich würde meinen, dass die Beweislage hier vergleichweise klar ist. Was ist denn Ihr Idealziel? Wollen Sie die Tat bestreiten???Zitat:Lohnt es sich daher für mich einen Strafverteidiger einzuschalten, oder sollte ich bei der Polizei einfach die Straftat zugeben und hoffen, dass ich mit einer Geldstrafe davon komme, die geringer als die Anwaltskosten sind?
Verraten Sie uns, was Sie beruflich machen? Wie nachteilhaft wären eine Verurteilung (bzw. ein Führunszeugniseintrag für Sie)?
#2
Antwort vom 7. Juni 2020 | 01:46
Von
Status: Unbeschreiblich (119398 Beiträge, 39718x hilfreich)
Zitatund es wurden auch ihre privat Sachen durchsucht (Handtasche, Koffer, etc.). Hinzu kommt noch, dass die Polizei meine Post geöffnet hat :
Hier kommt es darauf an, wie weit der Durchsuchungsbefehl ging oder ob sich während der Durchsuchung Tatsachen ergeben haben, welche die Erweiterung notwendig machten.
Jedenfalls werden die gefundenen Beweise nicht ungültig, falls die genannten Durchsuchungen rechtswidrig waren.
ZitatJedenfalls für Diazepam, um das es hier ging, scheint die Bezeichnung als "Droge" zumindest vertretbar zu sein. :
So ist es.
Und selbst wenn da ein anderes Wort besser gepasst hätte, würden die gefundenen Beweise nicht ungültig.
ZitatIch bin mir nun nicht sicher, ob es irgendeine anerkannte Definition von "Drogen" gibt, :
Als Droge gilt nach Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) jeder Wirkstoff, der in
einem lebenden Organismus Funktionen zu verändern vermag und kein Nahrungsmittel ist.
Des weiteren werden Drogen und chemische Ausgangsstoffe durch die drei UN Konventionen von 1961, 1971 und 1988 klassifiziert.
https://www.bundestag.de/resource/blob/411848/0f5bced02952c7a8be4d9f372ab06c49/WD-9-201-10-pdf-data.pdf
Die wissenschaftliche Definition ist durchaus ähnlich, sie steht für (getrocknete) Teile von Pflanzen, Pilzen, Tieren oder Mikroorganismen, die zur Arzneimittelherstellung verwendet werden.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Strafrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 25. September 2021 | 08:43
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie ging das Ganze aus. Ich hatte vor paar Tagen den identischen Fall.
Bitte melden. *********
-- Editiert von Moderator am 25.09.2021 12:58
Und jetzt?
Schon
266.575
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
6 Antworten
-
6 Antworten
-
8 Antworten
-
7 Antworten