Bei Person A wurde die Wohnung durchsucht.
Person A war in polizeilichem Gewahrsam und wurde auch nicht darüber informiert. Sein Hausschlüssel wurde ihm angenommen und wegen Gefahr im Verzug.
Es war an einem Samstag Nachmittag. Also ohne Richter und Staatsanwaltschaft
. Gemeindemitarbeiter waren auch nicht verfügbar.
Allerdings wären etliche neutrale Personen in Betracht gekommen da es sich um ein Hochhaus handelt.
Laut $ 105 StPO müssten doch bei Abwesenheit definitiv Zeugen herbei gerufen werden.
Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Gibt es trotzdem noch Möglichkeiten dagegen vorzugehen?
Hausdurchsuchung ohne Hinzuziehung von Zeugen - rechtswidrig??
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ich wüsste jetzt nicht, warum Zeugen bei einer Wohnungsdurchsuchung dabei sein müssen ... UND ... das Urteil aus dem damit betroffenen Strafverfahren ist rechtskräftig ... der Drops ist gelutscht.
Zitat:Ich wüsste jetzt nicht, warum Zeugen bei einer Wohnungsdurchsuchung dabei sein müssen
Weil das Gesetz es so vorsieht, wenn es möglich ist, und wenn die Durchsuchung nicht im Beisein eines Richters (kommt nahezu nie vor) oder StA (kommt ebenfalls extrem selten vor) stattfindet.
Aber unter dem Strich ist es richtig: Ein rechtskräftiges Urteil bekommt man damit nicht mehr weg.
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Also ich lese aus dem 105 kein "musthave", sondern ein "wäregutwenn" ...
§ 105 StPO
Zitat:(2) 1Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. 2Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
Wenn möglich,... dann muss...
Man muss es zumindest versuchen
-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.04.2019 21:17
ZitatAlso ich lese aus dem 105 kein "musthave", sondern ein "wäregutwenn" ... :
§ 105 StPO
Ich meinte
§ 106 StPO - Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts
(1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.
Darin steht geschrieben das auch ein Nachbar ect hinzugezogen werden kann.
Ist dies richtig???
Zitat:Darin steht geschrieben das auch ein Nachbar ect hinzugezogen werden kann.
Ist dies richtig???
Ja, natürlich. Steht ja da...
Hätte man aber direkt, oder zumindest zeitnah monieren müssen. Nach Rechtskraft des Urteils ist es zu spät.
Ob es was gebracht hätte, selbst wenn es rechtzeitig gewesen wäre, ist auch noch die zweite Frage.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.04.2019 23:52
Ich frage mich auch gerade, wie man mit "Gefahr im Verzug" argumentieren will, wenn der Beschuldigte in Gewahrsam der Polizei war.
Aber wie gesagt Urteil ist rechtskräftig, Drops gelutscht.
ZitatWenn möglich,... dann muss... :
Man muss es zumindest versuchen
-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.04.2019 21:17
Ja OK, aber man weiß ja nicht, obs nicht wirklich versucht wurde ...
Ist klar, aber es scheint mir recht unwahrscheinlich, dass sich in einem "Hochhaus" an einem Samstag Nachmittag kein einziger Nachbar auftreiben lässt.
Und selbst wenn, sollte das zumindest dokumentiert werden, nach dem Motto: " Die Nachbarn Müller, Meier, Schulze wurden nicht angetroffen. Die Nachbarn Hans, Franz, und Gans wurden zwar angetroffen haben aber ihre Mitwirkung verweigert."... oder so ähnlich...
Das mit den neutralen Durchsuchungszeugen in der StPO ist nicht irgend so ein Larifari, sondern hat schon seinen Sinn.
Ich versuche mir das grad vorzustellen unter Einbeziehung des Datenschutzes (die Nachbarn als Zeugen) ... wird schwierig ... aber egal, hier ist das Ding durch.
ZitatIst klar, aber es scheint mir recht unwahrscheinlich, dass sich in einem "Hochhaus" an einem Samstag Nachmittag kein einziger Nachbar auftreiben lässt. :
Und selbst wenn, sollte das zumindest dokumentiert werden, nach dem Motto: " Die Nachbarn Müller, Meier, Schulze wurden nicht angetroffen. Die Nachbarn Hans, Franz, und Gans wurden zwar angetroffen haben aber ihre Mitwirkung verweigert."... oder so ähnlich...
Das mit den neutralen Durchsuchungszeugen in der StPO ist nicht irgend so ein Larifari, sondern hat schon seinen Sinn.
Zu dem wurde mir kein Durchsuchungsprotokoll da gelassen.
Erst 16 Tage nach täglichen Anrufen wurde mir ein Aktenzeichen gegeben, mit dem ich zu einem Anwalt könnte.
Erst Ende April habe ich ein Beschlagnahmeverzeichnis bekommen.
Damit ist auch gegen den $ 107 StPO Verstößen worden.
Bei einem Punkt steht:
Diverse Speichermedien
Es wurden sehr viele USB Stick, SD Karten und Festplatten sichergestellt.
Ist diese Angabe ist laut $ 109 StPO überhaupt zulässig?
Weitere Fehler bei Form- und Verfahrensvorschriften:
➢ § 111 n StPO Herausgabe beweglicher Sachen
➢ § 111 l StPO Abs. 2 Mitteilungen
➢ § 98 StPO Abs. S. 1 Verfahren bei der Beschlagnahme
➢ § 98 Abs. 2 S 1 StPO
➢ § 98 Abs. 2 S. 5 StPO
➢ § 110 StPO Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien
➢ § 107 StPO Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis
➢ § 107 S. 2 StPO Erstellung eines ordnungsgemäßen Verzeichnisses
➢ § 109 StPO – Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände
➢ § 106 Abs. 1 S. 2 StPO - Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts
➢ § 105 StPO Abs. 2 Verfahren bei der Durchsuchung
Alles Verfahrensfehler die begangen worden sind.
Gibt es da eine Möglichkeit dies zu beanstanden?
ZitatGibt es da eine Möglichkeit dies zu beanstanden? :
ZitatDas Urteil ist bereits rechtskräftig. :
Damit ist der Drops gelutscht ... und irgendwas muss ja drangewesen sein, sonst hätte es kein Urteil gegeben, was bereits rechtskräftig ist.
Was sagt denn der Anwalt so?
Zitat:ZitatGibt es da eine Möglichkeit dies zu beanstanden? :
ZitatDas Urteil ist bereits rechtskräftig. :
Damit ist der Drops gelutscht ... und irgendwas muss ja drangewesen sein, sonst hätte es kein Urteil gegeben, was bereits rechtskräftig ist.
Ja klar bei der Hausdurchsuchung wurden Drogen sichergestellt.
Trotzdem sind dies doch alles Verfahrensfehler oder???
Was sagt denn der Anwalt so?
das Mandat des Anwalt ist ist mit rechtskräftigem Abschluss des Urteils beendet.
es geht darum dass die Staatsanwaltschaft noch einige Geräte von Personal A hat und die Herausgabe verweigert obwohl keinerlei Hinweise darauf gefunden worden sind.
Zitates geht darum dass die Staatsanwaltschaft noch einige Geräte von Personal A hat und die Herausgabe verweigert obwohl keinerlei Hinweise darauf gefunden worden sind. :
Auffordern unter Fristsetzung und dann müssten Sie die Herausgabe auf dem zivilrechtlichen Weg einklagen.
Mit welcher Begründung verweigert die StA die Herausgabe?
Wenn das Verfahren beendet ist und die Dinge demzufolge nicht mehr als Beweismittel benötigt werden und auch nicht eingezogen werden sollen, oder im Laufe des Verfahrens auf Rückgabe verzichtet wurde, müssen sie herausgegeben werden.
Bei der Hauptverhandlung hätte ich mit auf die Herausgabe der Geräte verzichtet.
Mit Ausnahme auf Laptops, Festplatten, und Mobiltelefone.
Die Staatsanwaltschaft begründet dass der PC Turm kein Laptop sei
Und die USB-Sticks SD-Karten etc keine Festplatten sein.
Desweiteren enthielt der PC Turm keine Festplatte mehr.
Dies aber auch nur da die Festplatte für die Auswertung ausgebaut wurde.
Habe nach $ 111o StPO die Entscheidung des zuständigen Gerichts beantragt.
Bin nun an einer Begründung am schreiben das vor allem nach $ 109 StPO die kenntlichmachung mit der Angabe diverse Speichermedien nicht ausreichend war um die Gegenstände eindeutig zu identifizieren.
Zitat:Bei der Hauptverhandlung hätte ich mit auf die Herausgabe der Geräte verzichtet.
Aha
Zitat:Die Staatsanwaltschaft begründet dass der PC Turm kein Laptop sei
Das ist ja insoweit auch zutreffend
Zitat:Und die USB-Sticks SD-Karten etc keine Festplatten sein.
Wenn man es eng auslegt...
Zitat:Bin nun an einer Begründung am schreiben das vor allem nach $ 109 StPO die kenntlichmachung mit der Angabe diverse Speichermedien nicht ausreichend war um die Gegenstände eindeutig zu identifizieren.
Viel Erfolg...
ZitatDie Staatsanwaltschaft begründet dass der PC Turm kein Laptop sei :
Das ist unzweifelhaft so.
ZitatUnd die USB-Sticks SD-Karten etc keine Festplatten sein. :
Auch das ist in der Regel korrekt - die sind reich technisch auch gar nicht dafür ausgelegt.
ZitatZitat (von vike 25): :
Und die USB-Sticks SD-Karten etc keine Festplatten sein.
Auch das ist in der Regel korrekt - die sind reich technisch auch gar nicht dafür ausgelegt.
Sehe ich anders, ein USB-Stick ist eine externe Festplatte, die sind id Regel auch nicht dafür gedacht irgendwo reinmontiert zu werden.
Hier scheint die StA aber noch einen Nachschlag zu geben ... Sie hätten statt "Herausgabe der Festplatten" einfach "Herausgabe der Speichermedien" im Urteil aufnehmen sollen ... einfach wird es nicht ...
ZitatSehe ich anders, ein USB-Stick ist eine externe Festplatte, :
Nö. Festplatten ( auch die SSDs) sind für eine Unmenge an Lese-/Scheibvörgängen ausgelegt (1 Mrd. Schreibzyklen), USB-Sticks nicht (100.000 bis 1 Mio. Schreibzyklen pro Speicherzelle).
Zitat:Zitat:Bei der Hauptverhandlung hätte ich mit auf die Herausgabe der Geräte verzichtet.
Aha
Zitat:Die Staatsanwaltschaft begründet dass der PC Turm kein Laptop sei
Das ist ja insoweit auch zutreffend
Zitat:Und die USB-Sticks SD-Karten etc keine Festplatten sein.
Wenn man es eng auslegt...
In einem weiteren Schreiben hieß es:
"Desweiteren enthielt der PC-turm keine Festplatte."
Bei der Sicherstellung war eine verbaut.
Diese wurde zur Auswertung ausgebaut und nicht wieder eingebaut.
Die Festplatte wurde mir ausgehändigt aber der PC Turm nicht.
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