Hausdurchsuchung und Beschlagnahmungen wegen "junger Freundin"

26. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
Tunabot344
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausdurchsuchung und Beschlagnahmungen wegen "junger Freundin"

Hallo liebe Mitglieder,

vor ein paar Monaten hat mich jemand irgendein Trottel angezeigt, weil meine Freundin "so jung aussieht" und das "wahrscheinlich ein Kind ist".
Die Polizei hat mich mit zwei Streifenwagen besucht, die Wohnung gefilzt und alle Internetfähigen Geräte und Speicher mitgenommen.
Meine "junge Freundin" konnte dann auch gleich ihren Perso vorzeigen, wo zu sehen ist, dass sie 21 Jahre (jetzt 22) ist. Sie ist ziemlich klein, ja das stimmt.
Das hat die Polizei aber nicht beirrt und nun hat es trotzdem sieben Monate gedauert, bis ich meine Geräte zurückbekommen habe.
Heute kam jetzt das Schreiben von der Staatsanwaltschaft zu meinen Entschädigungsansprüchen, aber wirklich, die sind ein Witz.
Habe ich rechtliche Möglichkeiten gegen das Verfahren vorzugehen wegen Unverhältnismäßigkeit???

Danke euch allen!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39972 Beiträge, 14242x hilfreich)

Ja, man kann gegen StreG-Entscheidungen klagen.

wirdwerden

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#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1143x hilfreich)

Entschädigungen sind tatsächlich ein schlechter Witz. Solange aber gesetzlich nichts anderes geregelt ist, ist eine Klage (auf was auch immer) doch eher weniger sinnvoll. Ob Sie in Ihrem konkreten Fall weitere/höhere Ansprüche haben, müsste ein Rechtsanwalt für Sie prüfen. Oder Sie wenden sich zunchst wieder an die Behörde. Bloße Unzufriedenheit der Bürger interessiertBehörden normalerweise aber wenig.

Gegen hier vermutlich ergangene gerichtliche Beschlüsse zur Durchsuchung und Beschlagnahme kann man unabhängig davon Beschwerde einlegen. Das bringt aber nicht viel, selbst wenn die Beschwerde erfolgreich sein sollte. Und da man eine Beschwerde sinnvollerweise mit einem Rechtsanwalt zusammen einlegt, drohen insbesondere erhebliche Kosten.

Das Verhalten der Behörden in Ihrem Falle können wir leider nicht bewerten. Denn wir wissen nicht, wie klein und jungaussehend Ihre Freundin nun wirklich ist, welche sonstigen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung standen und welche Anhaltspunkte vielleicht sogar gegen eine Straftat (oder sonstige Jugendgefährdung) gesprochen haben.

Liegen Ihnen Beschlüsse des Amtsgerichtes vor? Diese bzw. eine entprechende Begründung können Sie dort ansonsten anfragen. Wenn das Amtsgericht solche Beschlüsse gar nicht erlassen haben sollte, dann können Sie bei der Polizei die Rechtsgrundlage und eine zugehörige Begründung für die Maßnahmen anfragen.

Denkbar wäre hier, dass die Maßnahmen gar nicht auf den Verdacht einer Straftat gestützt waren, sondern aus Jugendschutzgründen erfolgt sind. Der Verdacht einer anhaltenden Jugendgefährdung könnte so oder so dazu geführt haben, dass die Polizei ohne gerichtlchen Beschluss eingeschritten ist.

-- Editiert von User am 26. Juni 2023 19:45

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#3
 Von 
Tunabot344
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Denkbar wäre hier, dass die Maßnahmen gar nicht auf den Verdacht einer Straftat gestützt waren, sondern aus Jugendschutzgründen erfolgt sind. Der Verdacht einer anhaltenden Jugendgefährdung könnte so oder so dazu geführt haben, dass die Polizei ohne gerichtlchen Beschluss eingeschritten ist.


Danke dir für die Antwort.
Warum käme Jugendschutz infrage. Die Anzeige ging ein und die Durchsuchung ist passiert, als meine Freundin 21 Jahre alt war. Ich bin mir ihr zusammen, seit sie 20 ist. Ich bin jetzt 24, also 2 1/4 Jahre älter als sie.
Ich dachte immer, dass nur "Beziehungen" zu Unter-14-Jährigen verboten sind. Dass das bei "Jugendlichen" bzw. "Heranwachsenden" auch Probleme geben könnte, war mich nicht klar.

Übrigens wurde im Durchsuchungsbeschluss vom "Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern" geschrieben und da auf den Anzeigeerstatter als Zeugen und dessen Äußerungen verwiesen. Daher weiß ich, dass er dachte, dass ich mit einem "Kind" eine Beziehung hätte. Meine Freundin ist 1,57m groß, ja ist schon etwas klein, aber ein Kind???

-- Editiert von User am 26. Juni 2023 22:10

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126250 Beiträge, 40617x hilfreich)

Zitat (von Tunabot344):
Habe ich rechtliche Möglichkeiten gegen das Verfahren vorzugehen wegen Unverhältnismäßigkeit???

Man würde wohl beweisen müssen, dass die Ermittler schon zuvor wussten, dass das
Zitat (von Tunabot344):
"Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern"

nicht stimmt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Tunabot344
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man würde wohl beweisen müssen, dass die Ermittler schon zuvor wussten, dass das

Zitat (von Tunabot344):
"Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern"


nicht stimmt.


Aber es war doch darauf im Tatverdacht Bezug genommen, dass der Anzeiger den Verdacht geäußert hatte, meine Freundin sei ein Kind. Das hatte sich doch sofort geklärt. Warum musste ich trotzdem sieben Monate auf meine Geräte warten?

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17551 Beiträge, 9630x hilfreich)

Sind Sie ganz sicher, dass es "nur" um Ihre Freundin ging?
Das sollten Sie zuerst überprüfen. Denn die Tatsache, dass sich die Polizei für alle Internetfähigen Geräte und Speicher deutet darauf hin, dass es um irgendwelche Online-Kontakte geht, nicht um Ihre Freundin.

Wenn es tatsächlich so sein sollte, dass die vermeintlich junge Freundin der einzige Grund ist, dann stellt sich die Frage, warum die Polizei nicht vor der Wohnungsdurchsuchung das Alter der Freundin überprüft hat. Hauptjob der Kriminalpolizei sind Ermittlungen. Die Polizei hätte also locker den Namen Ihrer Freundin samt Adresse und Geburtsdatum herausbekommen können, wenn sie gewollt hätte. Man hätte erwarten können, dass die Polizei das vor einer Durchsuchung tut. Ich würde einen Anwalt damit beauftragen, nachträglich feststellen zu lassen, dass der Durchsuchungsbeschluss von vornherein rechtswidrig war - das könnte zu einer höheren Entschädigung führen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1120 Beiträge, 193x hilfreich)

Zitat (von Tunabot344):
Habe ich rechtliche Möglichkeiten gegen das Verfahren vorzugehen wegen Unverhältnismäßigkeit???


Das Strafverfahren scheint ja bereits abgeschlossen zu sein, somit wird Ihnen das keinen großen Nutzen mehr bringen. Entschädigungen gibt es, wie bereits geschrieben wurde, im Grunde nicht wirklich, zumindest nicht in dem Maße, wie man sich das eventuell vorgestellt hat.

Wenn man mit solchen absurden Vorwürfen konfrontiert wird, sollte man sich meiner Ansicht nach direkt nach der Durchsuchung - bzw. in diesem Fall sogar am besten noch währenddessen - an einen Anwalt wenden.


Zitat (von Tunabot344):
Übrigens wurde im Durchsuchungsbeschluss vom "Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern" geschrieben und da auf den Anzeigeerstatter als Zeugen und dessen Äußerungen verwiesen.


Wer hat das behauptet? Kennt man diese Person? Erstmal Akteneinsicht nehmen und dann eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung stellen, falls dies noch nicht von Amts geschehen ist. Allgemein hätte man da bereits schon viel früher aktiv werden sollen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tunabot344
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Sind Sie ganz sicher, dass es "nur" um Ihre Freundin ging?
Das sollten Sie zuerst überprüfen. Denn die Tatsache, dass sich die Polizei für alle Internetfähigen Geräte und Speicher deutet darauf hin, dass es um irgendwelche Online-Kontakte geht, nicht um Ihre Freundin.


Ich gebe nur wieder, was in der Durchsuchungsanordnung vom Amtsgericht steht.
Kann es sein, dass es weitere Beschuldigungen gab, die da nicht in dieser Anordnung stehen. Es steht drüber, dass das eine "Ausfertigung" ist, also gibt es noch weitere Beschlüsse mit eventuell mehr Inhalt?

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17551 Beiträge, 9630x hilfreich)

Zitat (von Tunabot344):
Kann es sein, dass es weitere Beschuldigungen gab, die da nicht in dieser Anordnung stehen.

Ja, wenn, dann in der Ermittlungsakte.

Zitat (von Tunabot344):
Es steht drüber, dass das eine "Ausfertigung" ist, also gibt es noch weitere Beschlüsse mit eventuell mehr Inhalt?

Vom Durchsuchungsbeschluss ist das Original in der Akte - da steht aber das gleiche drin, wie in der Ausfertigung, die Sie erhalten haben.

Es wäre sicher hilfreich, die Ermittlungsakte einzusehen, denn dann haben Sie mehr Gewissheit bezüglich der Vorgeschichte.

Es gibt Anwälte, die online für einen günstigen Preis anbieten, die Ermittlungsakte zu anzufordern, einzuscannen und Ihnen elektronisch zuzuschicken. Dann erfahren Sie villeicht sogar, wer Sie angezeigt hat ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 931x hilfreich)

Zitat (von Tunabot344):
Ich gebe nur wieder, was in der Durchsuchungsanordnung vom Amtsgericht steht.
Zitat (von Tunabot344):
"Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern"
Das kann aber auch mehr sein als nur Deine Freundin.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126250 Beiträge, 40617x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Es gibt Anwälte, die online für einen günstigen Preis anbieten, die Ermittlungsakte zu anzufordern, einzuscannen und Ihnen elektronisch zuzuschicken

Akteneinsicht zum Pauschalpreis
Gibt es gleich hier nebenan:
https://www.123recht.de/rechtshop.asp?product=149


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3886 Beiträge, 1060x hilfreich)

Die Akteneinsicht sollte auch ohne Anwalt möglich sein.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Tunabot344
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Dann erfahren Sie villeicht sogar, wer Sie angezeigt hat ...


Der Name steht sogar in der Durchsuchungsanordnung. Sage doch die ganze Zeit, dass sich die Durchsuchung auf seine Angaben bezogen hat.
Ich kenne den aber nicht, will nichts heißen, hier wohnen viele.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2438 Beiträge, 379x hilfreich)

Wenn es tatsächlich nur um die 21-jährige Freundin geht, hätte die Staatsanwaltschaft das durchaus vor Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses ermitteln können oder gar müssen(!). Und das wäre der Punkt, an dem ich den größten (wenn auch keinen wirklich großen) Ansatzpunkt sehe.

Wenn allerdings der Durchsuchungsbeschluss da ist, dann haben die damit beauftragten Beamten da keinen Ermessensspielraum mehr die Durchsuchung doch noch abzublasen. Die Würdigung der bei der Durchsuchung gefundenen Dinge (da gehört auch das tatsächliche Alter der Freundin dazu) obliegt nicht dem Durchsuchenden. Der könnte bestenfalls beim Staatsanwalt anfragen, ob es wirklich noch nötig ist, aber ohne Anspruch darauf, dass es wirklich abgeblasen wird.

-- Editiert von User am 30. Juni 2023 12:13

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1562 Beiträge, 339x hilfreich)

Also wenn man meint, man hätte bereits alles erlebt..

@Tunabot344: Bitte hier oder (falls gewünscht) per PN folgende Fragen beantworten:

- (Wann) Wurde ein Verteidiger mandatiert?
- Womit wurde in der richterlichen Anordnung die Hausdurchsuchung begründet? (I.d.R. steht dort, wo die StA den notwendigen Tatverdacht sieht usw.)?
- Wem ggü. wurde Strafanzeige gestellt (Polizei, StA)?
- Gibt es einschlägige Vorbelastungen?
- Gab es in der Zwischenzeit Vor- bzw. genauer Einladungen zur Vernehmung, wurde diesen nachgegangen und was wurde ausgesagt?

Bitte bei den Antworten wie immer fiktiv und allgemein bleiben. Nach den bisherigen Schilderungen hätten wir hier ggf. einen Fall, der ein Potential über die Entschädigung für den täglichen Nutzungsausfall hinaus beherbergt.

-- Editiert von User am 2. Juli 2023 02:24

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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