Hausdurchsuchung und beschlagnahme

2. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
go524538-71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausdurchsuchung und beschlagnahme

Hallo,

Ich habe eine Frage bezüglich der Rechtslage.

Mein Bruder wurde einer Straftat beschuldigt. Nun folge eine Hausdurchsuchug im Elternhaus obwohl er seit über einem Jahr nicht mehr dort wohnt oder gemeldet ist. War diese Durchsuchung rechtswidrig? Wie sieht dort die Rechtslage aus?

Dazu kommt, daß ich in meinem Elternhaus 2 Smartphones liegen hatte. die bei der genannten Durchsuchung beschlagnahmt wurden. Ich bin der Meinung das die Durchsuchung, weder noch die beschlagnahme meines Eigentums rechtens ist. Kann ich gegen die ermittelnden Beamten eine Anzeige wegen Diebstahl + diziplinarverfahren einleiten? Ich selbst bin dort weder wohnhaft noch gemeldet.

Bezüglich der Beschuldigungen der Straftat muss ich ergänzen das diese im Jahr 2008 stattgefunden haben soll.

-- Editiert von go524538-71 am 02.09.2019 22:32

-- Editiert von go524538-71 am 02.09.2019 22:33

-- Editiert von go524538-71 am 02.09.2019 22:34

-- Editiert von go524538-71 am 02.09.2019 22:35

-- Editiert von go524538-71 am 02.09.2019 22:49

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119388 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von go524538-71):
Kann ich gegen die ermittelnden Beamten eine Anzeige wegen Diebstahl + diziplinarverfahren einleiten?

Klar. Ist nur reine Zeitverschwendung, da weder Straftat noch disziplinarische Vergehen aus der Schilderung ersichtlich sind.



Zitat (von go524538-71):
Wie sieht dort die Rechtslage aus?

So wie im Rest von Deutschland: Im Durchsuchungsbeschluss steht was durchsucht werden darf, was Beschlagnahmt werden darf. Allerdings dürfen auch Zufallsfunde verwertet werden.

ist man damit nicht einverstanden, kann man Rechtsmittel einlegen.



Zitat (von go524538-71):
daß ich in meinem Elternhaus 2 Smartphones liegen hatte. die bei der genannten Durchsuchung beschlagnahmt wurden.

Darüber könnte man die Ermittler in Kenntnis setzen und auch entsprechende Nachweise liefern.
Mit etwas Glück beschleunigt das die Rückgabe der Geräte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
War diese Durchsuchung rechtswidrig? Wie sieht dort die Rechtslage aus?


Die sieht so aus, dass auch bei anderen Personen als dem Beschuldigten durchsucht werden darf, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. § 103 StPO .

Zitat:
Dazu kommt, daß ich in meinem Elternhaus 2 Smartphones liegen hatte. die bei der genannten Durchsuchung beschlagnahmt wurden


Beschlagnahmt darf alles werden, was als Beweismittel in Frage kommt, völlig unabhängig davon wem es gehört.

Oder denkst Du tatsächlich, dass wenn z.B. dein Bruder mit deiner Pistole irgendjemanden erschießt, dass die Pistole nicht beschlagnahmt werden darf, weil sie dein Eigentum ist?!

Wenn du deine Telefone wiederhaben möchtest und etwas sinniges statt etwas unsinnigem tun willst, kannst du die Herausgabe beantragen und gleichzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen [§ 98, Abs. 2, Satz 2 StPO ], oder, wenn der Beschlagnahmebeschluss bereits vom Gericht war, Beschwerde nach § 304 StPO . einlegen.

Zitat:
Bezüglich der Beschuldigungen der Straftat muss ich ergänzen das diese im Jahr 2008 stattgefunden haben soll.


Dann muss es um einen erheblichen Tatvorwurf gehen, wenn er nach 11 Jahren noch nicht verjährt ist. Oder es gab bevor die 10 Jahres Grenze erreicht wurde bereits irgendeine verjährungsunterbrechende Handlung.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 02.09.2019 23:03

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#3
 Von 
go524538-71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie kann es sein das es rechtlich zulässig ist, dort zu durchsuchen wo ich nicht wohnhaft bin? Ich meine das ist doch reine willkür der ermittelnden Staatsanwaltschaft.

Was ist das bitte für ein Rechtssystem? Da könnten sie um genau zu sein einen Durchsuchungbeschluss jeglicher Wohnräume auf dieser Erde erstellen!

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Wie kann es sein das es rechtlich zulässig ist, dort zu durchsuchen wo ich nicht wohnhaft bin?

Was ist das bitte für ein Rechtssystem?


Ein gutes. Was würdest du denn von einem Rechtssystem halten, in dem es ausreichen würde, dass ein Typ der Dir 20.000 Euro geraubt hat, diese 20.000 Euro bei seinen Eltern versteckt und die Polizei nicht darauf zugreifen dürfte, weil der Typ dort nicht gemeldet ist?!

Die Knarre die er dir bei dem Raub unter die Nase gehalten hat, dürfte die Polizei auch nicht als Beweismittel beschlagnahmen, weil die nicht ihm, sondern seiner Oma gehört. Fändest Du richtig ?!

Zitat:
Da könnten sie um genau zu sein einen Durchsuchungbeschluss jeglicher Wohnräume auf dieser Erde erstellen!


Nein, um genau zu sein müssen die Voraussetzungen des § 103 StPO gegeben sein.

Abgesehen davon gibt es ja die schon genannten Rechtsmittel, u. a. auch für die Fälle, wenn man als unbeteiligter Dritter von einer Beschlagnahme betroffen ist.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 02.09.2019 23:21

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#5
 Von 
go524538-71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

Die sieht so aus, dass auch bei anderen Personen als dem Beschuldigten durchsucht werden darf, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. § 103 StPO .


Nach Vermutung oder wie? Ich kann alles vermuten, wenn es danach geht.

Zitat:

Beschlagnahmt darf alles werden, was als Beweismittel in Frage kommt, völlig unabhängig davon wem es gehört.

Oder denkst Du tatsächlich, dass wenn z.B. dein Bruder mit deiner Pistole irgendjemanden erschießt, dass die Pistole nicht beschlagnahmt werden darf, weil sie dein Eigentum ist?!


das heißt nicht das dieser Zugriff zu meinem Eigentum hat. Oder sehe ich das falsch? Dann könnten sie jegliche Waffen beschlagnahmen.

Zitat:

Wenn du deine Telefone wiederhaben möchtest und etwas sinniges statt etwas unsinnigem tun willst, kannst du die Herausgabe beantragen und gleichzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen [§ 98, Abs. 2, Satz 2 StPO ], oder, wenn der Beschlagnahmebeschluss bereits vom Gericht war, Beschwerde nach § 304 StPO . einlegen.


Danke das werde ich tun.


Zitat:

Dann muss es um einen erheblichen Tatvorwurf gehen, wenn er nach 11 Jahren noch nicht verjährt ist. Oder es gab bevor die 10 Jahres Grenze erreicht wurde bereits irgendeine verjährungsunterbrechende Handlung.


Es gab niemals in dieser Hinsicht etwas, weder eine Anzeige noch eine Ermittlung. Nun jedoch die Aussage das von der genannten Straftat Bildmaterial gemacht wurden sein soll.

-- Editiert von go524538-71 am 02.09.2019 23:31

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#6
 Von 
go524538-71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Laut § 103 StPO . Müsste der beschuldigt sich dort aufhalten. aufhalten ist ein schwammiger Begriff wenn der beschuldigte über 200km weit entfernt wohnt.

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von go524538-71):
Nach Vermutung oder wie?


Hast Du § 103 StPO mal gelesen? Von "Vermutung" steht da nichts, sondern was von "wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist..."

Zitat:
Muss man mir nicht erstmal beweisen, das der Mord mit meiner Pistole erfolgte


Nein, die Beschlagnahme dient ja eben genau dem Zweck zu untersuchen, ob es die Tatwaffe ist, oder nicht.

Zitat:
Es gab niemals in dieser Hinsicht etwas, weder eine Anzeige noch eine Ermittlung


Dann muss es sich wie gesagt um eine erhebliche Tat handeln, die im Höchstmaß mit mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, also eine Verjährungsfrist von 20 Jahren hat. Oder eine Sexualtat, bei der die Verjährung aufgrund des Alters des Opfers "geruht" hat. Wobei die meisten dieser Taten ohnehin eine Strafandrohung oberhalb von 10 Jahren haben, somit beides zutreffen würde.

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von go524538-71):
Laut § 103 StPO . Müsste der beschuldigt sich dort aufhalten. aufhalten ist ein schwammiger Begriff wenn der beschuldigte über 200km weit entfernt wohnt.


Nein, er muss sich nicht dort aufhalten. Die Sache nach der gesucht wird muss sich mutmaßlich dort befinden.

Zitat:
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet

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#9
 Von 
go524538-71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Gut, ich denke rechtlich bist du voll am Arsch, wenn dich zwei "Zeugen" beschuldigen obwohl diese lügen, sie bekommen recht. das habe ich schon am eigenen Leib erfahren dürfen.

Das ist natürlich ein tolles Rechtssystem in dessen wir existieren.

Dieses Rechtssystem ist weder gerecht noch zielführend.



-- Editiert von go524538-71 am 02.09.2019 23:48

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#10
 Von 
go524538-71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von go524538-71):
Nach Vermutung oder wie?


Hast Du § 103 StPO mal gelesen? Von "Vermutung" steht da nichts, sondern was von "wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist..."

Zitat:

Nein, die Beschlagnahme dient ja eben genau dem Zweck zu untersuchen, ob es die Tatwaffe ist, oder nicht.


Entschuldige bitte deine Bemühungen in diesem. ich hatte es ergänzt, dies war mir selbst noch bewusst.

Natürlich müsste dies erstmal untersucht werden.

Zitat:
Es gab niemals in dieser Hinsicht etwas, weder eine Anzeige noch eine Ermittlung


Zitat:

Dann muss es sich wie gesagt um eine erhebliche Tat handeln, die im Höchstmaß mit mehr als 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, also eine Verjährungsfrist von 20 Jahren hat. Oder eine Sexualtat, bei der die Verjährung aufgrund des Alters des Opfers "geruht" hat. Wobei die meisten dieser Taten ohnehin eine Strafandrohung oberhalb von 10 Jahren haben, somit beides zutreffen würde.


So sieht es aus die vorgeworfene Straftat ist erheblich.

Nun gut, die Lügner können nur im Auge um Auge verfahren zur Rechenschaft gezogen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go524538-71
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:

Ein gutes. Was würdest du denn von einem Rechtssystem halten, in dem es ausreichen würde, dass ein Typ der Dir 20.000 Euro geraubt hat, diese 20.000 Euro bei seinen Eltern versteckt und die Polizei nicht darauf zugreifen dürfte, weil der Typ dort nicht gemeldet ist?!


Das dieses Rechtssystem gut ist, würdest du nicht mehr behaupten wenn du zu Unrecht beschuldigt und bestraft wirst.

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von go524538-71):
Das dieses Rechtssystem gut ist, würdest du nicht mehr behaupten wenn du zu Unrecht beschuldigt und bestraft wirst.


Nenn mir bitte ein Rechtssystem irgendeines Staates, in dem es unmöglich ist unschuldig verurteilt zu werden.

Natürlich ist es (auch) in Deutschland möglich unschuldig verurteilt zu werden.

Aber wie gesagt, es gibt keinen Staat mit einem Rechtssystem, in dem es nicht möglich ist.

Deutschland ist mit der Unschuldsvermutung, mit "in dubio pro reo" und mit seinen mehrfachen Möglichkeiten ein Strafurteil durch höhere Instanzen prüfen zu lassen, schon weit vorne dabei.

Abgesehen davon sagte ich "ein gutes", als noch keine Rede von falschen Beschuldigungen oder ähnlichem war, sondern lediglich davon, dass du es blöd findest, dass Durchsuchungen an Orten stattfinden können wo der Beschuldigte nicht gemeldet ist und dass Dinge beschlagnahmt werden können, die nicht Eigentum des Beschuldigten sind.

Aber auch vor dem Hintergrund, dass es aufgrund von Falschbezichtigungen zu Urteilen gegen Unschuldige kommen kann, finde ich das Rechtssystem aus den weiter oben dargelegten Gründen objektiv immer noch gut, da es kein besseres gibt.

Dass man es - subjektiv- anders sieht, wenn man selbst von einem Fehlurteil betroffen ist, ist nachvollziehbar.

Zitat:
So sieht es aus die vorgeworfene Straftat ist erheblich.


Dann sollte der Beschuldigte umgehend einen Rechtsanwalt mandatieren, zumal mutmaßlich sowieso ein Fall des § 140, Abs. 1 StPO vorliegt, die Vertretung durch einen Anwalt also, spätestens ab Anklageerhebung, zwingend vorgeschrieben ist.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.09.2019 01:20

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von go524538-71):
Wie kann es sein das es rechtlich zulässig ist, dort zu durchsuchen wo ich nicht wohnhaft bin?



Zitat (von go524538-71):
Mein Bruder wurde einer Straftat beschuldigt.



Vollkommen irrelevant wo `Du` wohnst wenn dein `Bruder`Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist.

Aber ich gehe mal davon aus, dass es gar keinen Bruder gibt.


Zitat (von go524538-71):
Was ist das bitte für ein Rechtssystem? Da könnten sie um genau zu sein einen Durchsuchungbeschluss jeglicher Wohnräume auf dieser Erde erstellen!


Zitat (von go524538-71):
Gut, ich denke rechtlich bist du voll am Arsch, wenn dich zwei "Zeugen" beschuldigen obwohl diese lügen, sie bekommen recht.



Aus diesem Grund wird auch durchsucht. Und zwar nicht nur um die Schuld zu beweisen, sondern auch eine mögliche Unschuld.


Zitat (von go524538-71):
das habe ich schon am eigenen Leib erfahren dürfen.



Also schon vorbestraft? Einschlägig?


Zitat (von go524538-71):
So sieht es aus die vorgeworfene Straftat ist erheblich.

Nun gut, die Lügner können nur im Auge um Auge verfahren zur Rechenschaft gezogen werden.



Solche Aussagen zeigen, welches Geistes trauriges Kind du doch bist.

Such dir am besten wo anders ein für dich passendes Rechtsystem - ist für alle von Vorteil.

Signatur:

Gruß Charly

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