Hausdurchsuchung - welche Wohnung dürfen Sie durchsuchen?

6. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Ernst Liebherr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Hausdurchsuchung - welche Wohnung dürfen Sie durchsuchen?

Hallo, ich wohne nun seit ein paar Tagen bei einem Kumpel mit seiner Frau zusammen. Die Wohnung läuft über seine Frau.
Vorher hatte ich bei meinen Eltern gewohnt. Bin dann letzte Woche ins Rathaus und hab meinen Wohnsitz umgemeldet, auf die Wohnung seiner Frau, wo ich ein Zimmer für mich habe. Meinen Personalausweis habe ich auch gleich neu beantragt, da er sowieso abgelaufen war.

Wie ist es jetzt bei einer Hausdurchsuchung? Vorher habe ich bei meinen Eltern gewohnt. Wenn jetzt z.B. die Kripo morgens vor dem Haus meiner Eltern mit einen Durchsuchungsbefehl stehen würden, hätten sie dann das Recht, das Haus meiner Eltern zu durchsuchen, weil ich dort vorher gewohnt habe? Oder können sie dann nur die Wohnung von der Frau meines Kumpels durchsuchen?
Auf meinem neuen Ausweis steht ja dann die neue Adresse wo ich wohne, dann dürften sie ja eigentlich nur dort durchsuchen oder?

mfg

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
hätten sie dann das Recht, das Haus meiner Eltern zu durchsuchen, weil ich dort vorher gewohnt habe


Zunächst wird auf einem HD-Beschluß in der Regel genau bezeichnet, was zu durchsuchen ist, d.h. auch die Adresse. Also auch wenn du dort nicht mehr wohnst, kann dort durchsucht werden, wenn der Richter das angeordnet hat. (Weil er vielleicht den Verdacht hat, du hättest dort noch von dem gebunkert, was man zu finden hofft.)

quote:
dann dürften sie ja eigentlich nur dort durchsuchen


Die "dürfen" überall durchsuchen, wo es hinreichenden Verdacht gibt, etwas Relevantes zu finden. Das wäre ja auch praktisch, wenn z.B. ein Drogenhändler seine 20 Kilo Koks einfach bei den Eltern bunkert, weil "ja nur da durchsucht werden darf, wo der Drogenhändler wohnt".

Das hätte dir aber mit einmal kurz Nachdenken auch klar sein können.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ernst Liebherr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Und was ist wenn ich gar nichts mehr mit meinen Eltern zu tun habe? Dann muss doch der Durchsuchungsbefehl auf die Eltern laufen und nicht auf mich oder?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und was ist wenn ich gar nichts mehr mit meinen Eltern zu tun habe? Dann muss doch der Durchsuchungsbefehl auf die Eltern laufen und nicht auf mich oder? <hr size=1 noshade>


Nö. Warum.

Es wird genau bezeichnet was zu durchsuchen ist.

Das schaut dann so aus:

Amtsgericht Sowieso

In der Strafsache gegen

Herrn Xy
wegen:

wird die Durchsuchung der Wohn Geschäfts usw usw usw usw usw angeordnet.
Da kann dann aber auch stehen, der ehemaligen Wohnung des Beschuldigten, oder des Elternhauses des Beschuldigten.

Das ganze ist dann in § 103 StPO nachzulesen.



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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12309.10.2009 08:47:26
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 8x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.10.2009 08:47:26
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 8x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Dieser himmelschreiende Blödsinn, mit dem hier die Threads zugemüllt werden, ist wirklich jenseits der Erträglichkeitsgrenze!

Und was ist wenn ich gar nichts mehr mit meinen Eltern zu tun habe? Dann muss doch der Durchsuchungsbefehl auf die Eltern laufen und nicht auf mich oder?
Richtig. § 103 StPO , der ja auch schon - zutreffend - erwähnt wurde, regelt die Durchsuchung bei anderen Personen, also eben nicht beim Beschuldigten. Das wäre aber kein Hindernis, weil, wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte irgendetwas, was als Beweismittel in Betracht kommt, bei seinen Eltern verstaut hat, der Durchsuchungsbeschluss anordnet, dass bei den Eltern zu durchsuchen ist.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
Dieser himmelschreiende Blödsinn, mit dem hier die Threads zugemüllt werden, ist wirklich jenseits der Erträglichkeitsgrenze!


Nicht aufregen... ;) Dem Foren-Troll Lorenz (so nannte er sich früher) sind offensichtlich mal wieder die Medikamente ausgegangen.... Immerhin hat er es mit seinem neuen Nick diesmal schon auf 15 Beiträge gebracht, ohne rausgeschmissen zu werden.... ;)




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"justice"

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#8
 Von 
guest-12321.10.2009 09:41:49
Status:
Schüler
(476 Beiträge, 139x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Aufregen? Keine Sorge, davon bin ich weit entfernt ;) Soweit käme es wohl nicht mal, wenn ich das tatsächlich lesen würde ;) ;)
Außerdem ist mir der Troll noch ganz gut in Erinnerung - seltsam, was man sich unabsichtlich so alles merkt.

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