Hausdurchsuchung/Darknet Bestellung

5. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Anna 123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausdurchsuchung/Darknet Bestellung

Hallo zusammen,

ich hoffe hier ein paar Antworten zu finden, bzw ähnliche Fälle und deren Ausgang.
Im Januar diesen Jahres wird eine Bestellung von 21g Cannabis aufgegeben,welche lt. Verkäufer aus Deutschland verschickt werden sollte. Der Versand erfolgte allerdings aus Belgien und wurde kurze Zeit später vom Zoll abgefangen. ( eigene Dummheit ist bekannt)
Es folgt ein Brief vom Zoll,mit einem Anhörungsbogen,um sich zu der Sache zu äußern.
Die Bestellerin gibt die Sache sofort an ihren Anwalt für Strafrecht weiter, der den Termin absagt und angibt,die Beschuldigte werde sich nicht dazu äußern.
Zeitgleich beantragt der Anwalt Akteneinsicht. Das erfolgte Anfang März diesen Jahres.
Als bis Anfang Juni keine Rückmeldung erfolgt, fragt die Beschuldigte nach und ihr Anwalt geht erstmal von Überlastung der Gerichte aus.
Am 25.6. fährt die Beschuldigte mit Ihrem PKW an ihrer Wohnadresse vor und wird von der Kripo empfangen, die gerade mit Durchsuchungsbeschluss vor ihrer Wohnungstür steht.
Bei der darauffolgenden Durchsuchung zeigt sich die Beschuldigte kooperativ, gibt alles relevante heraus.
Noch während der Durchsuchung telefoniert die Beschuldigte mit Ihrem Anwalt. Das Handy der Beschuldigten scheint für die Beamten uninteressant obwohl im Beschluss eindeutig darauf hingewiesen wird, nach Telekommunikationsgeräten,sowie Aufzeichnungen von Gesprächen etc zu suchen. Auch wird die Beschuldigte selbst nicht durchsucht und auch die Wohnungs Durchsuchung erscheint ihr "halbherzig".
Die Beamten finden Hinweise auf Konsum von Amphetamin und Cannabis, woraufhin ein Urintest durch eine hinzugezogene Streife folgt, der positiv auf beides ausfällt.
Die Beschuldigte gibt den Konsum am Vortag zu und wird nach der Durchsuchung zur Blutentnahme ins KH mitgenommen.
Die Beamten stellen noch in der Wohnung den Führerschein der Beschuldigten und den Autoschlüssel sicher.

Die Kripo führt folgende Gegenstände auf:
1 Tütchen Amphetamin
1 Tütchen Amphetamin
1 Rauchmischung mit Cannabis Resten
1 Restmenge Amphetamin von Ziehplatte
1 Cannabis Pflanze
11 Cannabis Samen
1 Feinwaage

Die Beschuldigte schätzt eine Gesamtmenge von ca 40g Amphetamin.
Anhand des Beschlusses und Gesprächen der Beamten wird der Beschuldigten erst später klar, dass vorher kein Verdacht in Richtung "harte Drogen " bestand, sondern nur mit Sicherstellung von Cannabis gerechnet wurde.

Womit muss die 36 jährige Beschuldigte rechnen?
Es bestehen keine Vorstrafen, lediglich der Vorwurf einer Bestellung im letzten Jahr, welche durch den Anwalt aber eingestellt werden konnte.
Der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgte bereits am nächsten Tag durch die Kreisverwaltung.

Vorab danke fürs Lesen und jede Hilfreiche Antwort.









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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Kommt auf den Wirkstoffgehalt von dem Zeug an. Wenn die Grenze zur "nicht geringen Menge" gerissen ist, was bei 40g brutto durchaus nicht unwahrscheinlich ist, liegt der Regel Strafrahmen bei 1 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe.

Realistisch wird es wohl auf eine Bewährungsstrafe hinauslaufen, also irgendwas bis 2 Jahre. Kommt auch ein wenig aufs Bundesland an.

Sollte die nicht geringe Menge noch nicht gerissen sein, wird es entweder eine hohe Geldstrafe, oder eine kurze Freiheitsstrafe zur Bewährung geben, gegebenenfalls auch unterhalb von 1 Jahr.

Die 21 Gramm Cannabis Geschichte wäre im Rahmen der Gesamtstrafenbildung mit einzubeziehen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anna 123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort!
Denken Sie, es besteht die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens bezüglich der Bestellung an sich? Der Anwalt hat ja schon einmal eine Einstellung erwirkt...
Eine Frage zum Thema Fahrerlaubnis hätte ich noch:
Bisher bekam die Beschuldigte nur einen Brief von der Kreisverwaltung, mit dem sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis. Wie geht es dies bezüglich weiter?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Wie geht es dies bezüglich weiter? Die FE ist ja ohnehin schon weg - Sie erhalten keine neue, bevor Sie nicht eine längere Abstinenz nachgewiesen und eine MPU bestanden haben.

-- Editiert von muemmel am 05.07.2019 18:17

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens bezüglich der Bestellung an sich?


Theoretisch nur nach § 170 StPO , mangels hinreichendem Tatverdacht. Das ist aber extremst unwahrscheinlich, weil eben durch die Hausdurchsuchung feststeht, dass man BTM Konsument ist, und auch gerade durch die vorangegangene Bestellung. Wenn man sich bei der vorangegangenen Bestellung eventuell noch mit der Schutzbehauptung rausreden konnte, dass das irgendein unbekannter Dritter bestellt hat und man selber nichts davon weiß, wird selbst der dümmste Richter unter der Sonne mit dieser Schutzbehauptung nach jetziger Sachlage nicht mehr abgehen.

Wenn es wegen der Amphetamin Sache eine höhere Freiheitsstrafe wegen nicht geringer Menge gibt, wäre vielleicht hinsichtlich der Bestellung auch noch eine Einstellung nach § 154 StPO denkbar. Das bringt einem aber nicht sonderlich viel, da auch dann wenn die Sache mit verurteilt worden wäre, lediglich die Gesamtstrafe gering, um vielleicht ein oder zwei Monate erhöht worden wäre.

Zitat:
Fahrerlaubnis. Wie geht es dies bezüglich weiter?


Da der Führerschein schon durch die Polizei beschlagnahmt wurde, wird er an die Kreisverwaltung weitergeleitet. Wenn man mal wieder einen Führerschein haben möchte, muss man ihn neu beantragen. Bevor man ihn aber bekommt, muss man mindestens 12 Monate absolute Drogenfreiheit nachweisen (bei einem Arzt/Labor, der/das einen Vertrag mit der Führungsaufsichtsstelle hat) und auch eine MPU erfolgreich absolvieren.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anna 123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens bezüglich der Bestellung an sich?


Theoretisch nur nach § 170 StPO , mangels hinreichendem Tatverdacht. Das ist aber extremst unwahrscheinlich, weil eben durch die Hausdurchsuchung feststeht, dass man BTM Konsument ist, und auch gerade durch die vorangegangene Bestellung. Wenn man sich bei der vorangegangenen Bestellung eventuell noch mit der Schutzbehauptung rausreden konnte, dass das irgendein unbekannter Dritter bestellt hat und man selber nichts davon weiß, wird selbst der dümmste Richter unter der Sonne mit dieser Schutzbehauptung nach jetziger Sachlage nicht mehr abgehen.

Wenn es wegen der Amphetamin Sache eine höhere Freiheitsstrafe wegen nicht geringer Menge gibt, wäre vielleicht hinsichtlich der Bestellung auch noch eine Einstellung nach § 154 StPO denkbar. Das bringt einem aber nicht sonderlich viel, da auch dann wenn die Sache mit verurteilt worden wäre, lediglich die Gesamtstrafe gering, um vielleicht ein oder zwei Monate erhöht worden wäre.

Zitat:
Fahrerlaubnis. Wie geht es dies bezüglich weiter?


Da der Führerschein schon durch die Polizei beschlagnahmt wurde, wird er an die Kreisverwaltung weitergeleitet. Wenn man mal wieder einen Führerschein haben möchte, muss man ihn neu beantragen. Bevor man ihn aber bekommt, muss man mindestens 12 Monate absolute Drogenfreiheit nachweisen (bei einem Arzt/Labor, der/das einen Vertrag mit der Führungsaufsichtsstelle hat) und auch eine MPU erfolgreich absolvieren.

Das heißt, die Beschuldigte bekommt keinen Brief mit Anordnung einer MPU oder ähnliches, sondern kümmert sich um ärztliche Hilfe und beantragt den Führerschein neu?
Entschuldigen Sie meine Unwissenheit, es war dumm sich nicht vorher mit den Konsequenzen auseinanderzusetzen zu setzen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Das heißt, die Beschuldigte bekommt keinen Brief mit Anordnung einer MPU Keiner kann eine MPU "anordnen". Wenn Sie beschließen, in Ihrem weiteren Leben nur noch öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, steht Ihnen das völlig frei...
und beantragt den Führerschein neu? Das ist dann der Punkt, wo man zu derlei aufgefordert wird. Die geforderten 12 Monaten Drogenfreiheit kann man natürlich vorher schon mal "präventiv" erbringen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Genau, die Aufforderung zur MPU kommt, sobald man die Fahrerlaubnis neu beantragt. Den Nachweis der Drogenfreiheit sollte man auch vorher mit der Fahrerlaubnisbehörde absprechen, bzw sich dort die Adressen von den Ärzten oder Laboren geben lassen, die anerkannt werden. Die haben dort in aller Regel entsprechende Listen. Damit ist man dann zumindest auf der sicheren Seite, ohne dass es später Diskussionen gibt, ob die Tests anerkannt werden.

Ich würde mir, jedenfalls im Moment noch, weniger Sorgen um die Fahrerlaubnis machen als vielmehr darum, welchen Wirkstoffgehalt die Amphetamine haben. Eine Bewährungsstrafe tut zwar im ersten Moment nicht weh, vielleicht abgesehen von parallel dazu erteilten Auflagen, aber als Drogenkonsument ist man ja potentiell nicht so ganz weit davon entfernt, nochmals wegen eines BTM Deliktes verurteilt zu werden. Und dann ist auch mal schnell der Widerruf der Bewährung da. Was dann ganz real Knast bedeutet.

Von daher würde ich erstmal mein Augenmerk auf den möglichst optimalen Ausgang des Strafverfahrens legen.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 05.07.2019 21:14

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anna 123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Natürlich ist das Strafverfahren nicht zweitrangig, doch darum kümmert sich der Anwalt. An der wieder Erteilung der Fahrerlaubnis kann die Beschuldigte arbeiten.
Interessant wäre noch die Festsetzung der Sperrfrist, bzw der Beginn der Sperrfrist.
Der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgte durch die Kreisverwaltung, in einem Schreiben bereits am darauffolgenden Tag.
Ist das gleichzeitig der Beginn der Frist? Und woher weiß die Beschuldigte wie lange die Sperre andauern wird?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Bei Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde gibt es keine Sperrfrist. Die gibt es nur bei Entzug durch das Gericht, als sog. "Nebenstrafe".

Der Entzug durch die Verwaltungsbehörde erfolgt aber nicht als Strafe, sondern zur Gefahrenabwehr.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anna 123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Bei Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde gibt es keine Sperrfrist. Die gibt es nur bei Entzug durch das Gericht, als sog. "Nebenstrafe".
Heißt das, erst wenn das Gericht über die Strafe für den Btm Besitz entscheidet, legt es auch dann erst die Sperrfrist fest? Das könnte sich ja dann ganz schön hinziehen...

Der Entzug durch die Verwaltungsbehörde erfolgt aber nicht als Strafe, sondern zur Gefahrenabwehr.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Heißt das, erst wenn das Gericht über die Strafe für den Btm Besitz entscheidet, legt es auch dann erst die Sperrfrist fest?


Das kommt drauf an, ob und wenn ja wie die Drogenfahrt (also das Fahren unter Drogeneinfluss) geahndet wird.

Sind die Grenzwerte überschritten (1ng/ml THC, 25ng/ml AMP) und es wurden keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen durch den Arzt der die Blutentnahme gemacht hat, festgestellt, wird das Ganze als Ordnungswidrigkeit nach 24a StVG geahndet. Dann kommt demnächst ein Bußgeldbescheid über (wenn es der erste 24a Verstoß ist) 500,00 Euro, 2 Punkte in FL und 1 Monat Fahrverbot. Das Fahrverbot ist natürlich insoweit uninteressant, da die Fahrerlaubnis ja ohnehin entzogen ist. Das Gericht ist in dieser Konstellation dann außen vor, das heißt die Sache wird vor Gericht gar nicht mehr behandelt. Es gibt dann also auch keine Sperrfrist.

Wurden drogenbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt, wird die Fahrt als Straftat nach 316 StGB gewertet werden. Die Strafe fließt dann in die Gesamtstrafe mit ein. Ein Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht wird aber dann nicht mehr stattfinden, weil ja bereits die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen hat. Ob das Gericht eine isolierte Sperrfrist festlegt, wird man abwarten müssen. Wenn ja, wird die führerscheinlose Zeit dabei aber in aller Regel berücksichtigt. Entweder indem die Sperrfrist entsprechend kurz bemessen wird (z.B. nur 6 Monate) oder die bereits verstrichene Zeit (ab der Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei) angerechnet wird. Da bin ich mir jetzt gerade nicht sicher, wie das im Regelfall gehandhabt wird, wenn zwischenzeitlich schon ein Entzug durch die Verwaltungsbehörde erfolgt ist.

Unter dem Strich ist aber davon auszugehen, dass eine ggf. gerichtliche Entscheidung, wie auch immer sie ausfallen mag, die führerscheinlose Zeit nicht verlängert. Jedenfalls nicht wenn das die erste Drogen-/Trunkenheitsfahrt ist und es nicht schon vorher welche gab.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14003x hilfreich)

@ Streetworker: Du Dir mal nicht ganz sicher? Glaub ich nicht. Aber, man hilft sich ja gerne. Zumindest noch bis vor ein paar Jahren (hat sich nach meiner Kenntnis nichts geändert) war es so, dass bei der Beschlagnahme von Führerscheinen die Zeit zwischen Beschlagnahme und Gerichtsverfahren nicht angerechnet wird, aber indirekt bei Fristsetzung der Sperre mit einfließt. Der Entzug durch die Verwaltungsbehörde ist davon nicht betroffen, denn da gibt es andere Voraussetzungen, es können ja auch noch andere Gründe des Entzuges da sein, die nicht Gegenstand eines Strafverfahrens sind. Das läuft also unabhängig voneinander.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
war es so, dass bei der Beschlagnahme von Führerscheinen die Zeit zwischen Beschlagnahme und Gerichtsverfahren nicht angerechnet wird, aber indirekt bei Fristsetzung der Sperre mit einfließt.


Es sind beide Varianten grds. möglich. Das betrifft aber nur Fälle, in denen die Fahrerlaubnis nach 111a StPO vorläufig entzogen wurde und dann später die endgültige Entziehung durch das Gericht nach 69 StGB erfolgt.

Eine solche Entziehung kann es hier aber nicht mehr geben, da man ja nichts entziehen kann, was schon entzogen ist, wenn auch durch eine andere Stelle.

Das Gericht könnte allerdings eine isolierte Sperrfrist nach 69a verhängen. Und da ist halt die Frage, wie es mit der schon verstrichenden Zeitspanne umgeht.

Zitat:
Der Entzug durch die Verwaltungsbehörde ist davon nicht betroffen, denn da gibt es andere Voraussetzungen, es können ja auch noch andere Gründe des Entzuges da sein, die nicht Gegenstand eines Strafverfahrens sind. Das läuft also unabhängig voneinander.


Ja, das ist klar. Dennoch wird es vom Gericht in der Regel berücksichtigt, genauso wie es berücksichtigt würde wenn das Gericht selbst nach 111a vorläufig entzogen hätte. In den mir bekannten Fällen lief es in der Tat so, dass nur eine kurze Sperrfrist verhängt wurde also z.b. nur 6 Monate statt eigentlich angedachter neun oder zwölf Monate.

Je nachdem wie lange es bis zur Strafverhandlung dauert, kann es auch sein, dass das Gericht überhaupt keine Sperre mehr verhängt, weil nach Ansicht des Gerichts die Fahrerlaubnis schon lange genug weg ist und einer Neuerteilung nichts mehr im Wege steht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Das alles kann und wird die TE aber einfach abwarten müssen. Genauso wie die Frage ob die Drogenfahrt überhaupt noch Gegenstand der strafgerichtlichen Verhandlung wird, oder ob es mit einem 24a StVG Verfahren sein Bewenden hat, falls denn die Grenzwerte überhaupt überschritten sind.

0x Hilfreiche Antwort

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