Hallo!
Unser Nachbar wurde schon vor längerer Zeit schriftlich aufgefordert unser Grundstück nicht mehr zu betreten.
Nach diesem Schreiben hat er an seiner Garagenwand (die direkt an unser Grundstück grenzt) eine Folie befestigt. Um diese Folie zu befestigen muss man unser Grundstück unweigerlich betreten. Wir haben dies damals schriftlich reklamiert und er schickte uns ein Gegenschreiben, daß er das Grundstück nie betreten habe. Dem Schreiben lag ein Bild bei, welches ihn und seine Frau auf der Garage zeigt. Dieses Bild wurde eindeutig von unserem Grundstück gemacht.
Die Frage ist nun, gegen wenn kann ich Anzeige wegen Hausfriedensbruch stellen. Dem Nachbar kann ich es wohl schlecht beweisen, aber müssen die Nachbarn gegen den Fotograf aussagen bzw. kann dies auch als Anstiftung zum Hausfriedensbruch gewertet werden.
Da dies schon etwa zwei Jahre her ist würde ich auch noch gerne wissen, wann Hausfriedensbruch verjährt.
Vielen Dank für jedwede Info.
Viele Grüße,
Karlheinz
Hausfriedensbruch - Nachbar Grundstück
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
aber müssen die Nachbarn gegen den Fotograf aussagen
Wenn sie mit dem nicht verwandt sind, ja.
Allerdings dürften sie sich nach 2 Jahren durchaus auf "kann mich nicht erinnern" herausreden können.
bzw. kann dies auch als Anstiftung zum Hausfriedensbruch gewertet werden.
Dazu müßten Sie dem Nachbarn aber nachweisen, daß er den Fotografen aufgefordert hat, Ihr Grundstück zu betreten.
Abgesehen davon frage ich mich, wieso Sie nach 2 Jahren auf einmal meinen, mit so einer Lappalie die Justiz beschäftigen zu müssen...
1.) Der Nachbar kann die Aussage auch gem. § 55 StPO
verweigern, da er sich ggf. selber einer Anstiftung bezichtigen müßte, oder selber als Täter (z.B. Kamera mit Selbstauslöser aufgestellt.), oder einen Verwandten -wie Mareike schon schrieb-, dann § 52 StPO
2.) Hausfriedensbruch ist ein (absolutes) Antragsdelikt. Strafantrag ist innerhalb von 3 Monaten zu stellen. Dürfte also zu spät sein. Öffentl. Interesse (das auch eine spätere Verfolgung ermöglichen würde) dürfte a) nicht gegeben sein, und geht b) sowiso nur bei bedingten Antragsdelikten, nicht bei absoluten.
3.) Abgesehen davon frage ich mich, wieso Sie nach 2 Jahren auf einmal meinen, mit so einer Lappalie die Justiz beschäftigen zu müssen...
DITO
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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