Hausfriedensbruch Universität?

15. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
thosim
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Student
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Hausfriedensbruch Universität?

Gegenüber Student S wird von Universitätspräsident P als Ordnungsmaßnahme ein sofort vollziehbares Hausverbot verfügt. Drei Tage später nimmt S an einer Veranstaltung auf dem Universitätsgelände teil. Wiederum einige Tage später läßt sich S anwaltlich beraten und beantragt daraufhin die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die Verfügung aufzuheben. Das zuständige VG gibt dem S letztlich Recht, d.h. es stellt zunächst die aufschiebende Wirkung wieder her und hebt einige Zeit später die Verfügung des P als zu Unrecht ergangen auf.

Ist S wegen der Teilnahme an der Veranstaltung auf dem Universitätsgelände strafbar?

-- Editiert von thosim am 15.07.2006 16:13:32

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#1
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guest123-1156
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#2
 Von 
thosim
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Student
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Denkbar ist diese Lösung schon. Gibt es aber vielleicht noch andere Vorschläge?

:)

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#3
 Von 
guest123-1156
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Lehrling
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#4
 Von 
thosim
Status:
Student
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Nein, daran habe ich nicht gedacht! Das Fällchen weist durchaus weitere Bezugspunkte zu strafrechtlichen(!!) Problemstellungen auf.

:)

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#5
 Von 
guest123-1156
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Lehrling
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#6
 Von 
DanielB
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Bachelor
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Ich fürchte ich bin zuwenig Jurist, um darauf zu kommen, was hier gemeint ist. Unabhängig von der Frage, ob nun aber der Aufenthalt auf dem Gelände berechtigt oder unberechtigt war, stellt sich hier aber auch die Frage, ob der §123 StGB bei einem Verstoß gegen das Hausverbot hier überhaupt greift. Sofern S keine Gebäude und eingezäunte Bereiche des Uni-Geländes betritt, handelt er jedenfalls nicht strafbar. Wie es mit den Gebäuden aussieht, also ob dort das Delikt möglich ist, darüber bin ich mir nicht so sicher, ich finde jedenfalls keinen der im §123 StGB genannten Zielobjekte (Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum, abgeschlosse Räume für öffentlichen Dienst und Verkehr) eines Hausfriedensbruchs für die Veranstaltungsräume der Universität so ganz zutreffend, es sei denn diese wären besonders zugangsgesichert...

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#7
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
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#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ein nicht mit baulichen Mitteln vom öffentlichen Verkehrsraum abgegrenztes Gelände unter freiem Himmel ist kein befriedetes Besitztum. Die Rechtssprechung verlangt sogar, dass es sich bei der Abgrenzung um eine echte physische Barierre handelt, die nicht schon durch normales Gehen überwunden werden kann. (Ohne eine solche kann man ja nicht einmal sicher erkennen, wo genau der öffentliche Raum in das halböffentliche Universitätsgelände übergeht. Eigentlich vermute ich aber das die Tatbestandsvoraussetzung eines geeigneten Zielobjekts eher ein Nebenkriegsschauplatz ist.

-- Editiert von danielB am 16.07.2006 18:41:45

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#9
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
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#10
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Karl.May:
Dann handelt es sich aber auch um eine Wohnung.

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#11
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

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#12
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Mal sehen:
1. Das Universitätsgelände dürfte in jedem Fall als schutzwürdig nach 123 StGB gelten. Meine Quelle bejaht bei Schulen (würde ich analog zur Uni sehen) sogar das öffentliche Interesse.
2. Es bestand zum Zeitpunkt der Veranstaltung ein gültiges Hausverbot. Ich gehe mal davon aus, dass der Unipräsident als Hausrechtsinhaber zu werten ist. Somit würde ich das Betreten des Universitätsgeländes auch als widerrechtliches Betreten einordnen.
3. Meine Quelle besagt, dass der Straftatbestand nach 123 zu bejahen ist, wenn der Täter
- rechtswidrig
- und schuldhaft
gehandelt hat.
Ein Rechtfertigungsgrund für das betreten ist imho nicht gegeben.
Als S das Gelände betreten hat, wusste er noch nichts davon, dass das Hausverbot nichtig ist. Er hat es lediglich ignoriert. Somit würde ich auch die Schuld bejahen.
Demzufolge könnte P Strafantrag stellen.

-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys2/binnichtsignatur.gif></img>"

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#13
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich denke man kann hier nicht von Schulen auf Universitäten schließen. Bei Schulen ist es nicht unüblich, dass schulfremde Personen sich bei Betreten der Schule erst einmal bei der Schulleitung anmelden sollen. Schulgelände ist zwar wohl tatsächlich nicht immer an jeder Stelle besonders gut eingezäunt, aber hebt sich jedenfalls bei jedem das ich bisher gesehen habe doch deutlich von der Umgebung ab, ich würde eigentlich davon ausgehen, dass eigentlich fast immer Zäune, Mauern oder auch Hecken das Schulgrundstück in wesentlichen Bereichen begrenzen.
Das ist etwa beim Campus der Uni Hamburg so nicht der Fall. Der Zugang für größere Fahrzeuge ist zwar mit Schranken versperrt, für Fußgänger und Radfahrer kommt er jedoch einer Verkehrsfläche gleich. Deswegen würde ich dort nicht von befriedetem Besitztum ausgehen. Hinzu kommt, dass Gebäude von Universitäten bis auf spezielle Bereiche für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich sind (wenngleich die Polizei Hamburg bei der Uni Hausverbot hat, weil in der Vergangenheit einfach zuviel passiert ist).

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#14
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Laßt uns davon ausgehen, daß die Veranstaltung, an der S teilgenommen hat, in einer von § 123 StGB geschützen Örtlichkeit stattgefunden hat.

Laßt uns ferner davon ausgehen, daß die Verfügung des UniPräsidenten lediglich rechtswidrig aber nicht nichtig ist.

Der Fall ist über das Wechselspiel Verwaltungsrecht vs. Strafrecht zu lösen. ;)

:)



-- Editiert von thosim am 16.07.2006 21:51:11

-- Editiert von thosim am 16.07.2006 21:55:16

-- Editiert von thosim am 16.07.2006 21:55:54

-- Editiert von thosim am 16.07.2006 21:59:05

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#15
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

Die Polizei hat in der Hamburger Uni Hausverbot!?
Das ist gut! :)

Ist das rechtlich denn ok?

Gruß Holger

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#16
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Der Fall ist der Entscvheidung des OLG Karlsruhe vom 28.04.1977 - 3 Ss 107/77 -, abgedruckt in NJW 1978, 116 -117 entnommen. In dem wiedergegebenen Leitsatz heißt es:

quote:<hr size=1 noshade>Die Zuwiederhandlung gegen ein vom Rektor einer Universität erlassenes Hausverbot ist ungeachtet seiner Anfechtbarkeit dann nach § 123 StGB strafbar, wenn im Zeitpunkt der Tat eine sofortige Vollziehung angeordnet war. Deren spätere Beseitigung oder die spätere Aufhebung des Verwaltungsaktes lassen die Strafbarkeit unberührt (im Anschluß an BGHSt 23, 86 = NJW 1969,2023 ) <hr size=1 noshade>



Die Verfügung des UniPräs. stellt sich als Verwaltungsakt dar, der für sofort vollziehbar erklärt worden ist. D.h. der VA entfaltet unmittelbar mit Bekanntgabe Wirkung, ist vollziehbar, legt Verhaltenspflichten auf. Die Frage, die sich hier stellt lautet, ob durch die Mißachtung von Verhaltenspflichten Straftatbestände erfüllt werden können.

Hinsichtlich der eingangs geschilderten Konstellation einer sofort vollziehbaren Verfügung Verfügung meint der BGH (BGHSt 23, 86 /92):

quote:<hr size=1 noshade>In diesen Fällen muß dem Betroffenen zugemutet werden, der Anordnung bei Gefahr der Bestrafung nachzukommen, auch wenn noch nicht feststeht, ob eine Zuwiderhandlung letztlich das sachliche Recht verletzt, weil noch die Möglichkeit einer Aufhebung des Verwaltungsaktes durch das Verwaltungsgericht besteht. <hr size=1 noshade>


Für die Annahme einer Strafbarkeit stellt der BGH auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Tat ab.

Nach dem Sachverhalt hat der S das Hausrecht verletzt als der VA noch sofort vollziehbar und daher für den S verpflichtend war.

Der BGH folgert daraus:

quote:<hr size=1 noshade>Für die strafrechtliche Beurteilung einer Zuwiederhandlung gegen eine trotz eingelgten Rechtsbehelfs vollziehbare behördliche Einzelanordnung ergibt sich daraus, daß eine spätere rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsaktes durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil die bereits vollendete Verwiklichung des Straftatbestandes und die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung nachträglich nicht zu beseitigen vermag. <hr size=1 noshade>


Dies alles hat allerdings zur Voraussetzung, daß der VA lediglich rechtswidrig und nicht nichtig war. Denn einem nichtigen Verwaltungsakt kommt bereits mit Erlaß keine unmittelbare Wirkung zu.

Im Ergebnis ist S also strafbar.

Die Entscheidung des BGH ist in der Literatur heftig umstritten. So heißt es bei Gerhards, Die Strafbarkeit des Ungehorsams gegen Verwaltungsakte, NJW 1978, 86/88 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH:

quote:<hr size=1 noshade>Die rechtsstaatliche Ordnung gebietet nicht die Bstrafung eines Betroffenen, der einer rechtswidrigen Verwaltungsanordnung zuwiderhandelt, sie gestattet im Gegenteil die mit der Betrafung verbundenen Grundrechtseingriffe nur dann, wenn das kriminalisierte Verhalten rechtswidrig ist. Daran fehlt es aber gerade, wenn die mißachtete Verhaltensanordnun g nicht rechtmäßig ist. <hr size=1 noshade>


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#17
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
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