Hausfriedensbruch bei Räumung unbewohnter Wohnung?

24. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Backpacker
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)
Hausfriedensbruch bei Räumung unbewohnter Wohnung?

Hallo,

bei einer Zwangsversteigerung steht eine eigengenutze Wohnung zum Verkauf.

Im Gutachten (der Wohnung) steht, dass der Eigentümer gelegentlich nachts in der Wohnung erscheint. (Der Nachbar hört Geräusche und schleißt dies daraus). Der Strom ist abgeschaltet.

Laut eigener Recherche weiß ich dass der Eigentümer Alkoholiker ist und seit einem Jahr nicht mehr in der Wohnung wohnt. Er leert gegentlich den Briefkasten und ist vermutlich in der Wohnung gemeldet. Eine Garage gehört auch zur Wohnung.

Wenn in so einem Fall - nach gescheiterter Kontaktaufnahme mit dem bisherigen Eigentümer - die Möbel etc. (nach Zutritt mit Schlüsseldienst) in die Garage schafft und dem bisherigen Eigentümer Zugang hierzu gewährt, handelt es sich dann um Hausfriedensbruch?



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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Der Sachverhalt ist mir unklar.

1. Wem gehört JETZT die Wohnung ?
2. Wer ist derjenige, der in die Wohnung geht ?
3. Wem gehören die Möbel ?
4. Wer hat den Schlüsseldienst bestellt ?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mega
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 137x hilfreich)

Ich denke dem TE geht es darum, abzuschätzen, welcher Aufwand hinsichtlich der Räumung der Wohnung auf ihn zukommt, sollte er die Wohnung im Rahmen der Zwangsversteigerung erwerben.

Sprich: Er möchte wissen, ob er eine Räumungsklage gegen den benannten "Bewohner" anstrengen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Na, wenn das die Frage ist, läßt Sie sich einfach beantworten:

Ohne Räumungsklage geht gar nichts. ;)


Alles andere ist strafrechtlich 'Hausfriedensbruch' und zivilrechtlich 'verbotene Eigenmacht'

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Backpacker
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Geschichte ist noch fiktiv. Räumsklage und Zwangsräumung ist klar die juristisch einwandfrei Lösung.

Nur kostet dies viel Zeit und Geld.

Von der Räumung durch micht hat der Eigentümer auch Vorteile. Er kann über die Garage immer an sein Zeug (und nicht nur 2 Monate unter Bezahlung der Lagerkosten)

Hausfriedensbruch ist das Ganze erst wenn mich der Eigentümer anzeigt.

Und das Risiko ist schwer abzuschätzen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47464 Beiträge, 16804x hilfreich)

Nach einer Zwangsversteigerung ist eine Räumungsklage nicht notwendig. Die Zwangsräumung kann dann direkt erfolgen.

Die Lagerung von Möbeln in einer Garage kann zu Schadenersatzansprüchen führen, wenn dadurch Feuchtigkeitsschäden auftreten.

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