Haustür abgeschlossen - strafrechtlich relevant?

27. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Crusti
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Haustür abgeschlossen - strafrechtlich relevant?

Hallo, in einem Mehrfamilienhaus wird in letzter Zeit immer wieder die Haustür verschlossen, so dass niemand mehr ohne Schlüssel rein oder raus kann. (Der Zylinder wird zweimal rum geschlossen)
Die Hausverwaltung ist schon informiert und hat auch allen Mietern mitgeteilt, dass die Haustür nicht verschlossen werden darf, da man im Notfall aus dem Haus kommen muss.

Nun war die Haustür heute mal wieder verschlossen (wieder doppelt rum geschlossen).
Ich würde nun gerne weiter etwas dagegen tun und frage mich, ob dieses Vorgehen strafrechtlich relevant sein könnte, so dass ich eine Strafanzeige stellen könnte? (z.B. wegen versuchter Körperverletzung, oder ähnlichem)

Danke für eure Aufmerksamkeit. LG Crusti

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von Crusti):
ob dieses Vorgehen strafrechtlich relevant sein könnte, so dass ich eine Strafanzeige stellen könnte?

Erst wenn etwas passiert ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

...und selbst dann müsste man zuerst denjenigen identifizieren können, der die Tür verschließt.

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10650 Beiträge, 4201x hilfreich)

Ansprechpartner ist und bleibt die Hausverwaltung, falls deren Intervention nicht fruchtet, muss dann halt das Problem auf technische Art gelöst und das bisherige Schloss durch ein Panikschloss ersetzt werden.

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#4
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von Crusti):
z.B. wegen versuchter Körperverletzung, oder ähnlichem
Das wird schwierig. Das abschließen stellt keine Körperverletzung dar. Das macht dann das Feuer bzw. der Rauch.

In Betracht käme meines Erachtens nach nur die Fahrlässige Körperverletzung (es sei denn es gäbe eine Kausalität zw. Abschließen und Brand - also jemand schließt ab und zündet an), aber da gibt es eben den Versuch nicht.

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Eine Straftat ist das Abschließen nicht. Früher stand übrigens üblicherweise sogar in den Hausordnungen, dass die Haustür ab 20:00 Uhr abzuschließen ist. Ärgerlich, auch wenn es nicht brennt, weil man bei Besuch dauernd runter musste.
Wenn die Hausverwaltung auf dem Standpunkt steht, die Haustür dürfe nicht verschlossen werden (was ich auch richtig finde), muss sie dafür sorgen, dass die Haustür unverschlossen bleibt.

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#6
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin!

Es gibt ein diesbezüglich passendes Urteil vom LG Frankfurt/Main, 12.05.2015 - 2-13 S 127/12

Ich würde einen Ausdruck davon der Hausverwaltung zukommen lassen mit der Bitte um eine möglichst kurzfristige Montage eines Panikschlosses (was ja auch in dem Urteil als Lösungsmöglichkeit genannt wurde), da die Tür - trotz deren anderweitiger Anweisung - nach wie vor immer wieder abgeschlossen wird und somit im Worst Case eine ernstzunehmende, ggf. sogar über Leben und Tod entscheidende, Gefahr darstellt.

Des Weiteren wäre es vielleicht auch noch hilfreich bis zur Montage eines Panikschlosses o.ä. zusätzlich einen Ausdruck des Urteils an die Haustür zu hängen, mit deutlicher Markierung der Urteilsbezeichnung, sowie der wichtigsten Passagen, damit sofort ersichtlich ist, dass es sich hierbei um ein schon bereits rechtskräftiges Urteil handelt.

Vielleicht lässt sich ja damit endlich mehr bewirken.

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von NaibaF123):
Das abschließen stellt keine Körperverletzung dar. Das macht dann das Feuer bzw. der Rauch.


Gibt es vielleicht dolus eventualis bei versuchten Tatbeständen? ;)

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