Herausgabe von Ermittlungsakten an den Anzeigenerstatter

31. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
Maton76
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)
Herausgabe von Ermittlungsakten an den Anzeigenerstatter

Gegen mich wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Am 22.01. hatte ich eine Hausdurchsuchung, weil mich mein Arbeitgeber angezeigt hat. Es kam bisher (trotz mehrfacher Aufforderung durch meinen Anwalt) weder zu einer Akteneinsicht noch zu einer Anhörung von mir. Jetzt tauchen aber auf einmal in einem Zivilprozess (Arbeitsgerichtsprozess) Ermittlungsakten auf, welche vom Anzeigenerstatter (Arbeitgeber) als Beweisstücke vorgelegt werden. Was kann man dagegen tun? Wer kann mir helfen? Es ist offensichtlich, dass hier die Staatsanwaltschaft mit dem Anzeigenerstatter (es bestehen Verbindungen) eng zusammenarbeitet und auch Informationen auf dem "kleinen Dienstweg" herausgibt.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)


Gegen die Gewährung der Akteneinsicht an den Geschädigten nach § 406e StPO kann analog § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Diese ist dann unanfechtbar.



-- Editiert von !!streetworker!! am 31.07.2008 20:47:40

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#2
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

es war vermutlich rechtmäßig da der anzeiegenerstatter als geschädigter AE hat.

Interessant die sache, um was geht es denn ?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

ggf. ist der Beschuldigte zu hören, bevor über Akteneinsicht an den Geschädigten entschieden wird (so das BVerfG). Das fand hier wohl nicht statt...

http://www.dr-frank.de/StPO/StPO-027.htm

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#4
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

da war doch wohl der akteneinsichtsberechtigte gar nicht der geschädigte.

der geschädigte hat doch nach stpo ae, irgendwas 400 ff stpo.

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#5
 Von 
Maton76
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)

Ohne Anhörung des Beschuldigten rechtmäßig?
Der Anzeigenerstatter ist noch nicht einmal der "angeblich" Geschädigte. Nur weil ein ehemaliger Oberstaatsanwalt die Kontakte zu seinen ehemaligen Kollegen nutzt und an Informationen herankommt die der Firma einen Vorteil verschaffen !!!
Esgeht um den VERDACHT von Straftaten nach § 263 , 266 , 299 Abs. 1 , 27 StGB, 370 AO , 17 UWG

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#6
 Von 
Maton76
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Anzeigenerstatter war die Interne Revision eines deutschen Großkonzerns. Geschädigter war ein Konzernunternehmen. Es gibt mit Sicherheit eine Abtretungserklärung an den Anzeigenerstatter.....und wenn sie im Nachhinein erstellt wird ;-)

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#7
 Von 
Maton76
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)

Sorry....natürlich sollte da "angeblicher Geschädigter" stehen :-)

-- Editiert von Maton76 am 31.07.2008 21:09:47

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#8
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

das könnte kündigungsrelevant sein.

da gehts bestimmt um viel geld beim bestand des arbeitsgerichtsverfahrens.

aber der ag muß beweisen etc sonst wird es eng bei der kündigung.

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#9
 Von 
Maton76
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)

Viel Geld ist relativ ! Fünfstelliger Betrag. Der Arbeitnehmer hat aber im Auftrag gehandelt. Wenn es wirklich so "wichtig" wäre, dann hätte sich der StA seit dem 22.01. mit Sicherheit wieder gemeldet, oder?

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#10
 Von 
Maton76
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)

Fällt noch jemandem dazu etwas ein. Ein Dankeschön an !!Streetworker!!, die Zulieferungen fand ich sehr interessant und werde diese an meine Arbeitsrechtlerin senden. Der Arbeitgeber versucht nämlich jetzt mit den von der StA erhaltenen Unterlagen den Berufungsprozess vor dem Landesarbeitsgericht zu beeinflussen.

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