Heute Urteil Berufung Betrug

15. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
floty
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Heute Urteil Berufung Betrug

Hallo vielleicht könnt Ihr mir helfen ich konnte der Verhandlung nicht so recht folgen mein Urteil wurde im Berufungsverfahren ohne Bewährung ausgeurteilt. Allerdings befinde ich mich seit Dienstag in Therapeutischer behandlung. Und der Richter meinte da noch eine Verhandlung offen ist kann es sein wegen der Gesamtstrafenbildung dass dieses Urteil von heute eventuell nochmal auf bewährung ausgeurteilt werden kann. wenn man meine psyche und einen wandel oder sowas sieht ist sowas wirklich möglich ? ich finde über sowas nichts weiter.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Strafzusammenzug gibt es, darauf nochmals Bewährung zu bekommen, gibt es auch, ob es in Ihrem Fall möglich ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden, das sollten Sie Ihren Anwalt fragen.

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9520x hilfreich)

Theoretisch ist das möglich, aber eher unwahrscheinlich. Wie hoch ist denn die heute ausgeurteilte Strafe und wann ist die noch offene Verhandlung?

Und: Ist das Urteil von heute schon für sich alleine genommen eine Gesamtstrafe, also wurden dort mehrere Einzeltaten verurteilt? Wenn ja, wie hoch war die höchste Einzelstrafe?

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#3
 Von 
floty
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das urteil heute waren 3 Monate ohne Bewährung... Der Richter meinte aber wegen der Therapie könnte die nächste Strafe mit diesem Urteil zur Bewährung ausgesrtzt werden eine gesamtstrafe ist laut anwältin angestrebt und machbar...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9520x hilfreich)

Da Sie leider nicht mitgeteilt haben, wann die nächste Verhandlung ist, kann man wenig dazu sagen. Denn ewig wird die Ladung zum Strafantritt in dieser Sache nicht auf sich warten lassen. Und wenn die nächste Verhandlung sehr zeitnah ist, wird der dortige Richter nicht unbedingt zu einer anderen Sozialprognose gelangen, als der heutige. Aber wie schon gesagt ... möglich ist es. Natürlich nur dann, wenn das erste Urteil nicht schon vollstreckt ist, wenn die 2. Verhandlung ist. Möglicherweise lässt sich noch ein Antrag nach § 456 StPO zwischenschalten.

Zitat:
eine gesamtstrafe ist laut anwältin angestrebt und machbar...


Wenn -wie hier- die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorliegen, bzw. zum Zeitpunkt der 2. Verurteilung noch vorliegen, ist die schon von Gesetzeswegen zwingend vorzunehmen. Die spannende Frage wird eben sein, ob die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, oder nicht.

Wenn 3 Monate ohne Bewährung verhängt wurden, muss es im Vorfeld ja auch schon einiges an Straftaten und Urteilen gegeben haben, denn Freiheitsstrafen unterhalb von 6 Monaten werden ohnehin nur sehr selten als solche verhängt und noch seltener nicht zur Bewährung ausgesetzt.

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