Hilfe!!! Besonders schwerer Ladendiebstahl??

8. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
Kassy
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)
Hilfe!!! Besonders schwerer Ladendiebstahl??

Hallo!

Ich möchte gar nicht lange drum rum reden: habe einen schrecklichen Fehler gemacht und Klamotten geklaut!
Dafür gibt es verschiedene Gründe: das Geld ist mehr als knapp und ich muss jeden Tag super gestylt zur Arbeit kommen, bin Friseurin. Nun wurde ich dabei erwischt, habe alles sofort zugegeben und auch gesagt, was ich geklaut habe. Das ist vielleicht ein Fehler gewesen, keine Ahnung!
Insgesamt habe ich an 3 verschiedenen Tagen Kleidung im Wert von je 50,- € "mitgehen" lassen. Habe der Polizei und dem Detektiven angeboten, die Sachen zurückzugeben. Die Polizei ist dann mit mir nach Hause gefahren und ich habe ihnen die Sachen freiwillig gegeben! Dann wurde ich gefragt, ob ich Angaben zur Sache machen möchte oder nicht und ich habe gesagt, dass ich Angaben machen möchte. Morgen soll ich deswegen auf's Revier kommen!
Ich bin wirklich verzweifelt, weil es vielleicht nicht richtig war, alles zuzugeben, aber ich habe so ein schlechte Gewissen und ich weiß ja, dass es falsch war, was ich gemacht habe, ich konnte einfach nicht anders als die Wahrheit zu sagen!
Was erwartet mich denn jetzt?? Habe was von einer Freiheitsstrafe ab 3 Monaten gelesen... Wirkt es sich strafmildernd aus, weil ich der Polizei die Sachen gegeben habe? Kann ich verurteilt werden? Mir tut das alles ganz schrecklich leid und ich weiß nicht mehr weiter...
Was ist, wenn ich meinen Job verliere? Wird mein Arbeitgeber davon erfahren? Werde ich vor Gericht gestellt oder kann es sein, dass ich mit einer Geldstrafe davon komme? Und wenn ja, wie hoch ist die denn bei dem was ich getan habe? Dazu muss ich sagen, dass es das erste mal ist, dass ich mir was habe zu Schulden kommen lassen, bin 25 Jahre alt und mein Lohn reicht gerade für die Miete und zum Überleben...
Kann mir irgend jemand helfen und mir meine Fragen beantworten?

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59 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

bitte lesen Sie sich den von mir verfassten Artikel über den Diebstahl und seine Konsequenzen unter folgendem Link durch hier bei 123Recht.net:

<a href=http://www.123recht.net/article.asp?a=7417&f=ratgeber_strafrecht~-~besonderer~teil_ladendiebstahlroenner&p=1 >Diebstahl und seine Konsequenzen</a>

Dieser ist von mir erst kürzlich komplett überarbeitet worden und mit vielen weiteren Informationen versehen worden. Dieser wird Sie umfassend informieren und alle wichtigen Fragen beantworten.

An der rechten Seite finden Sie eine Seitenübersicht (1-15).



Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kassy
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich habe bereits alles durchgelesen und bin froh, dass der Artikel so gut verständlich ist! Trotzdem werfen sich die Fragen auf. Inzwischen weiss ich (aufgrund des Artikels), dass ich einen besonders schweren Ladendiebstahl begangen habe, da ich die Sicherungsetiketten entfernt habe. Aus diesem Grund kann es doch sein, dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, oder sehe ich das falsch? Und was kommt noch auf mich zu? Es steht nichts in dem Artikel, ob es sich positiv auswirkt, wenn man die Ware zurückgibt... Dies soll kein Vorwurf sein, nicht falsch verstehen!! Ich habe nur solche Angst, wie es weiter geht...

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Inzwischen weiss ich (aufgrund des Artikels), dass ich einen besonders schweren Ladendiebstahl begangen habe, da ich die Sicherungsetiketten entfernt habe

Nein, ein 'Sicherungsetikett' (die Dinger die an der Kasse piepen) ist keine Wegnahmesicherung im Sinne von § 243, Nr. 2 StGB . Es dürfte sich also um einfachen Diebstahl (nach §242 StGB ) in 3 Fällen handeln.

Es steht nichts in dem Artikel, ob es sich positiv auswirkt, wenn man die Ware zurückgibt...

Die Frage irritiert mich etwas. Angenommen ich begehe einen Bankraub und werden nach 20 Metern ohne Fluchtmöglichkeit gestellt. Macht es dann einen Unterschied, ob ich dem Polizisten gleich das Geld gebe, oder noch ein wenig 'Hasch mich - ich bin der Räuber' spiele ?? Eher nicht ;)

Aber ich kann mir denken was Sie meinen:

Sie möchten wissen, ob es strafmildernd ist, daß sie mehr Taten gestanden haben, als Ihnen nachzuweisen gewesen wären...?!

Das dürfte sich hier die Waage halten, denn prinzipiell wirken sich Geständnisse (und Warenrückgabe) schon strafmildernd aus, allerdings wäre -ohne Geständnis und Rückgabe- ja nur ein Diebstahl nachweisbar gewesen. So sind es 3. Die Strafmilderung wird also durch die größere Anzahl der Fälle m.E. relativiert werden.

Ich will Sie jetzt nicht mit juristischen Fachbegriffen wie 'Tatmehrheit' und 'Gesamtstrafenbildung' langweilen und gebe daher meinen unverbindlichen Tip fürs Strafmaß ab:

35 - 60 Tagessätze Geldstrafe, wobei ein Tagessatz 1/30 Ihres monatl. Nettoeinkommens entspricht. Wenn Sie also z.B. 900,00 netto verdienen und zu 40 Tagessätzen verknackt werden, wären das 1.200 € Geldstrafe (die auf Antrag in Raten gezahlt werden können)

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag Kassy,

entgegen Ihrer Annahme handelt es sich in dem von Ihnen beschriebenen Beispiel nicht zwingend um einen besonders schweren Fall des Diebstahls. Es ist von den näheren Einzelheiten in Ihrem Fall abhängig, ob ein besonders schwerer Fall angenommen werden kann. Dies wäre zB dann der Fall, wenn noch erschwerende Umstände hinzukommen.

Geständnisse wirken sich idR strafmildernd aus. Ebenso wie Ihr Ersttäterstatus, als auch Ihre freiwillige Rückgabe der Diebstahlsware und Ihre Reue (sofern diese aufrichtig sein sollte).

Mit einer Haftstrafe ist nicht zu rechnen, jedoch mit einer Geldstrafe, da der Diebstahlswert von EUR 150,- nicht mehr als geringfügig zu qualifizieren ist. Das Urteil kann nicht prognostiziert werden.

Ihr Arbeitgeber wird idR nicht informiert.

Die geringe Höhe Ihres Lohnes ist kein Strafmilderungsgrund.

Eine Gerichtsverhandlung ist aufgrund Ihres Ersttäterstatus nicht zwigend erforderlich. Dieses wird sie, wenn zB Unklarheiten im Tatverlauf bestehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nein, ein 'Sicherungsetikett' (die Dinger die an der Kasse piepen) ist keine Wegnahmesicherung im Sinne von § 243, Nr. 2 StGB . Es dürfte sich also um einfachen Diebstahl (nach §242 StGB ) in 3 Fällen handeln. <hr size=1 noshade>


Dieses ist nicht zwingend so. Es besteht die Möglichkeit einen atypischen besonders schweren Fall anzunehmen, wenn erschwerende Umstände hinzutreten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hallo Bobo.

Es besteht die Möglichkeit einen atypischen besonders schweren Fall anzunehmen, wenn erschwerende Umstände hinzutreten.

Das hab ich ja auch nicht bestritten.

Ich schrieb ja lediglich, daß ein (herkömmliches) Sicherungsetikett (die Dinger die am Ausgang den Piepton auslösen halt) keine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme iSv. § 243, 2 ist. Und das ist sie doch unstreitig nicht.

Das der § 243 aufgrund anderer Umstände erfüllt sein kann, ist klar, aber ich hatte ja -wie gesagt- auch nichts gegenteiliges behauptet. Und die Fragestellerin hatte auch keine solchen Umstände dargelegt, sondern war vielmehr davon ausgegangen, daß das Entfernen des Etiketts alleine den § 243 erfüllt sein läßt.

Grüße, Bob

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kassy
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antworten!
Mir tut wirklich leid, was ich getan habe und ich weiß auch, dass es falsch war und werde nie mehr etwas stehlen. Sicher sagt das jeder aber ich kann es nur immer wieder versichern!
Heute habe ich den Termin bei der Polizei, weil ich mich ja dazu äußern möchte. Auf dem Formular von der Polizei (auf dem ich ankreuzen musste, ob ich Angaben machen möchte, keine Angaben oder nur mit meinem Anwalt) stand ganz oben "Schwerer Diebstahl" drauf. Kann das die Polizei so entscheiden oder macht das der Staatsanwalt? Und wenn da schon steht, ob ich einen Anwalt fragen möchte, dann ist das doch schon ein schweres Vergehen, oder?

"Dieses ist nicht zwingend so. Es besteht die Möglichkeit einen atypischen besonders schweren Fall anzunehmen, wenn erschwerende Umstände hinzutreten."

Was bedeutet das genau? Was sind denn erschwerende Unstände?

Nun ist es ja so, dass ich ,bevor ich erwischt wurde, schon 2 mal was geklaut und dies auch zugegeben habe. Dann bin ich doch kein Ersttäter mehr oder?

Der Detektiv im Laden hat gesagt, er werde sich nach Feierabend alle Videobänder anschauen und wenn ich noch irgendwo drauf bin, dann bekomme ich die Kriminalpolizei ins Haus, die durchsuchen dann all meine Sachen und nehmen sie mit. Weil ich so große Angst hatte, habe ich die anderen Diebstähle sofort zugegeben und angeboten, die Sachen zurück zu geben, was ich dann ja auch getan habe. Der Detektiv meinte, dass er nichts von den Bändern sagen würde, da ich ja alles gestanden hätte und er hat dann auch nichts gesagt. Natürlich kann es sein, dass ich hin und wieder auf einem Band zu sehen bin, aber man kann ja sehen, dass ich die Ware auch bezahlt habe. Bis auf die 3 mal habe ich nie etwas geklaut und ich habe auch wirklich nichts mehr zu Hause! Aber kann trotzdem noch eine Hausdurchsuchung gemacht werden? Meinem Mann habe ich nämlich nichts davon gesagt, ich schäme mich so und er würde sicher nichts mehr mit mir zu tun haben wollen! Wenn jetzt Hausdurchsuchung gemacht wird (wo die Polizei nichts finden würde), dann erfährt mein Mann ja davon.

Ich möchte nächstes Jahr eine Ausbildung im sozialen Bereich machen und brauche dafür ein Führungszeugnis. Wird alles da drin stehen??

Entschuldigen Sie, wenn meine Fragen vielleicht etwas blöd erscheinen aber ich habe keine Ahnung, was mich erwartet...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Letzter
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

In ihrem Fall, ist nicht mit einer Eintragung ins Führungszeugnis zu rechnen. Da sie Ersttäterin sind und nicht mit einer Strafe von über 90 Tagessätzen rechnen müssen.

Eine Hausdurchsuchung halte ich persönlich für sehr, sehr unwahrscheinlich, da sie ja alles gleich zugegeben haben.

<nur so ein Gedanke: ich frage mich ob es überhaupt Bänder gibt, da der Detektiv sie scheinbar gegenüber der Polizei nicht erwähnt hat. Ob er vielleicht nur geblufft hat?> aber wie gesagt, dass war nur ein Gedanke...

Ciao

letzter

-- Editiert von letzter am 09.09.2005 09:48:05

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Auf dem Formular von der Polizei (auf dem ich ankreuzen musste, ob ich Angaben machen möchte, keine Angaben oder nur mit meinem Anwalt) stand ganz oben Schwerer Diebstahl drauf.

Das mag sein. Es wird erst mal wg. "Diebstahl in besonders schwerem Fall" ermittelt. Das bedeutet aber nicht, daß sie auch zwangsläufig deswegen verurteilt werden. Ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles sehe ich hier nicht erfüllt.

Dennoch kann -wie der Kollege Roenner anmerkte- ein sog. "unbenannter schwerer Fall" vorliegen. Das werden die Ermittlungen ergeben und läßt sich von hier aus nicht beurteilen.

Auch möglich wäre es -dazu kommt es auf den genauen Wert der Ware an- daß nur ein Diebstahl "geringwertiger Sachen" iSv. § 248a StGB vorliegt. Diese Wertgrenze liegt bei rd. 50,00 €. Der Diebstahlswert zusammen beträgt zwar 150,00 €, liegt also darüber, jedoch kann man die einzelenen Summen hier nicht addieren, da es sich um 3 selbstständige Fälle handelt. Sie wurden an verschiedenen Tagen begangen. Und selbst wenn sie am Stück (aber in einzelnen, getrennten Tathandlungen) begangen worden wären, wären es 3 selbstständige Fälle, da es den sog. Fortsetzungszusammenhang beim Diebstahl schon seit einigen Jahren nicht mehr gibt.

Würde sich also z.B. herausstellen, daß der Warenwert 3 mal 30,00 € betrug, käme die Anwendung des § 248a StGB in Frage. Ein Verurteilung wegen eines besonders schweren Falles wäre dann -selbst wenn dessen Voraussetzungen vorlägen- ausgeschlossen, da bei "Geringwertigkeit" der Ware lt. Gesetz keine Verurteilung wg. eines "besonders schweren Falles" erfolgen kann [§ 243, Abs. 2 StGB ]

Ich würde in diesem, Ihrem Fall fast zur Beauftragung eines Anwalts raten, um alles dafür zu tun, daß eine Verurteilung wg. eines bes. schweren Falles unterbleibt. Denn die Mindeststrafe dafür wären 90 Tagessätze Geldstrafe. Und eine Geldstrafe ab 91 Tagessätze käme ins Führungszeugnis.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Kassy
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für Ihre Hilfe!
Wann liegt denn ein besonders schwerer Fall vor? Oder was ist ein "unbenannter schwerer Fall"? Hat das mit dem Wert der Sachen zu tun?
Ich habe auch bemerkt, dass ich der Polizei gestern 2 Teile mitgegeben habe, die ich ganz sicher nicht geklaut habe!! Allerdings ging alles so schnell, ich hatte große Angst und war schrecklich aufgeregt, so dass ich das erst jetzt bemerkt habe. Bekomme ich die Sachen wieder?
Mir tut das alles so leid, ich bin richtig über mich selbst erschüttert und würde mich am liebsten erschiessen... Mein Mann weiß noch gar nichts davon!
Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten! Heute ist der Termin bei der Polizei und ich werde da alles erklären! Auch habe ich dem Geschäft einen Brief geschrieben, in dem steht wie leid es mir tut! Zwar ändert das nichts aber es war mir wichtig. Ich weiss, dass ich für meine Tat gerade stehen muss und das werde ich auch tun, ganz bestimmt. Denn ich weiss auch, dass es falsch war, was ich getan habe.
Ich habe so große Angst :(

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die jeweiligen Umstände wie in meinem Artikel vorliegen, oder wenn anderweitige erschwerende Umstände vorliegen. Darüber entscheidet aber das Gericht oder StA. Es ist fallabhängig und somit situationsbedingt.

Sofern Sie der Polizei Gegenstände gegeben haben, die Sie nicht gestohlen haben, erhalten Sie diese zurück.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Kassy
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank nochmal an alle, die mir antworten, besonders Bob und Herr Roenner. Wenn ich mir einen Anwalt leisten könnte würde ich jemanden von Ihnen nehmen, oder am besten beide! Aber - ohne Ihnen nahe treten zu wollen - Sie sind sicher unbezahlbar, im warsten Sinne des Wortes!
Wie kann ich der Polizei beweisen, dass ich die Sachen nicht gestohlen habe?? Bei den geklauten Sachen habe ich ja die Sicherung weg gemacht und das kann man noch erkennen (kleine Risse), die 2 Teile die ich mitgegeben habe, sind nicht beschädigt. Außerdem stammen die Sachen nicht aus dieser Filiale des Ladens!
Mir tut das unsagbar leid und ich schäme mich so. Sicher, das sagt jeder hinterher aber ich war in letzter Zeit nicht ich selbst. Die vielen Geldsorgen und dann der Druck vom Arbeitgeber (ich würde immer in den gleichen Sachen kommen, soll doch mal was neues kaufen usw.)... Sowas wird nie mehr vorkommen!! Irgendwie stand ich neben mir, das alles ist keine Entschuldigung, ganz klar, aber das ist der Grund! Habe aber Angst, dies der Polizei zu sagen. Was ist, wenn die mich zum Psychologen schicken deswegen??
Tut mir leid, dass ich so nerve...

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Kassy
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Ach ja, ich habe was vergessen!!
Bob schreibt, dass es sich bei mir um 3 getrennte Fälle handelt! Heisst das, ich werde nicht mehr als "Ersttäter" behandelt?? Der Detektiv hat ja auch 3 Anzeigen ausgefüllt, weil er mich zwar nur einmal erwischt hat und ich die anderen 2 mal selbst zugegeben habe! Er hat behauptet, sie hätten mich da schon stellen wollen aber ich bin ihnen entwischt! Das kann ich mir kaum vorstellen, weil ich den Laden doch nicht fluchtartig verlassen habe und inzwischen weiß ich auch, dass sie mich auch VOR dem Laden hätten stellen dürfen, das wäre ohne Probleme möglich gewesen!! Sicher wollte er mir nur Angst machen, die hatte ich dann auch und hab alles zugegeben. Also: § Anzeigen bedeuten also dass ich 3 Strafbefehle oder wie auch immer bekomme??

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#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

zu den Sachen:

Sagen Sie einfach, daß es Ihre Sachen sind und Sie sie aus Verwirrung mitgegeben haben. Man muß Ihnen beweisen, daß Sie sie gestohlen haben, nicht anders herum. Aber selbst wenn es schlecht läuft, und das Gericht zu der Überzeugung kommt, daß auch diese Sachen gestohlen sind, werden Sie auf diese Sachen verzichten müssen. Das sollte aber Ihre kleinste Sorge sein.

zu den 3 Fällen:

Diese 3 Fälle stehen tatmehrheitlich zueinander (§ 53, Abs. 1 StGB ), so daß auf nur eine Strafe (Gesamtstrafe --> § 54 StGB ) erkannt wird. Es wird also nur ein Urteil/Strafbefehl geben.

Nochmal zum Anwalt:

In Anbetracht der Tatsache, daß hier durchaus -beim bes. schweren Fall- eine Gesamtgeldstrafe von über 90 Tagessätzen (und somit zwingend ein Führungszeugniseintrag) in Frage kommt, sollten Sie in Hinblick auf Ihre berufliche Zukunft noch mal sehr darüber nachdenken einen Anwalt zu beauftragen. Mit Anwälten -gerade im Strafrecht- kann man auch Ratenzahlungen vereinbaren. Sie sollten hier nicht am falschen Ende sparen wollen.

Sollten Sie sich dennoch vorerst gegen einen Anwalt entscheiden, wäre zumindest wenn dann tatsächlich eine Verurteilung über 90 TS erfolgt Einspruch/Berufung gegen dieses Urteil dringend zu empfehlen und allerspätestens dann ein Anwalt einzuschalten. Es geht um Ihre Zukunft !!

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#15
 Von 
Kassy
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich habe mir immer wieder durchgelesen, wann ein besonders schwerer Fall eintreffen könnte (Artikel von Herrn Roenner) aber nichts davon trifft auf mich zu!! Außerdem habe ich doch alles zugegeben und auch freiwillig der Polizei die Sachen gegeben.
Nun macht mir nämlich Angst, dass es vielelicht doch ein schwerer Diebstahl ist und vielleicht sollte ich doch einen Anwalt einschalten...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Außerdem habe ich doch alles zugegeben und auch freiwillig der Polizei die Sachen gegeben.

Ja, schon klar. Aber das hat ja nichts mit der Einstufung 'einfacher Diebstahl/besonders schwerer Diebstahl' zu tun.

Nochmal: Ein Regelbeispiel des besonders schweren Diebstahls ist hier m.E. unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt/Main AZ: 3 Ss 396/92 nicht erfüllt, da das Sicherungsetikett in diesem Fall keine 'Wegnahmeschutzvorrichtung' war.

Bleibe die Möglichkeit eines unbenannten Falles.

Dazu:

Prof. Dr. Bernd Heinrich, HU Berlin:

Ein besonders schwerer Fall kann auch angenommen werden, wenn keines der aufgezählten Beispiele erfüllt ist (sog. "unbenannter" schwerer Fall i.S.d. § 243 I 1 StGB ), erfordert aber eine besondere Begründung (Vergleichbarkeit des Unrechts- und Schuldgehalts = Unrecht und Schuld müssen deutlich vom Normalfall des einfachen Diebstahls abweichen).

Dieses 'deutliche Abweichen' sehe ich persönlich anhand Ihrer Schilderung auch nicht. Aber darauf kommt es ja leider nicht an, sondern darauf wie es das Gericht sieht.

Denn das ist ja das Blöde(oder manchmal auch das Schöne) an der Juristerei, daß hier 2+2 nicht immer = 4 ist, sondern -nach den Umständen des Einzelfalles, und/oder aus Sicht des Gerichts- auch 3 oder 5 sein kann.

Sie können ja auch -wie zuletzt von mir vorgeschlagen- erst mal abwarten, was man Ihnen als Strafe zugedenkt. Sollten es mehr als 90 Tagessätze sein, können Sie ja noch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen und dann einen Anwalt einschalten. Das wäre noch früh genug.

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#17
 Von 
Kassy
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Bob, ich danke Ihnen so sehr für Ihre Hilfe und kann das nicht oft genug sagen!
Ich muss um 21.30 Uhr bei der Polizei sein, weil da erst der Termin ist... ziemlich spät irgendwie aber egal. Denen werde ich alles sagen, außerdem habe ich dem Laden schon einen Brief geschickt, weil es mir wirklich aufrichtig leid tut. Meinen Sie, dass von der Staatsanwalt trotzdem ein Schreiben kommt, in dem ich mich zur Sache äußern kann (das habe ich immer wieder gelesen) oder reicht meine Aussage bei der Polizei? Dass ich mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflage einverstanden wäre, brauche ich sicher gar nicht erst versuchen oder bestünde trotzdem die Chance dazu?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Meinen Sie, dass von der Staatsanwalt trotzdem ein Schreiben kommt, in dem ich mich zur Sache äußern kann

Nein, dazu ist ja der Termin bei der Polizei da.

Dass ich mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflage einverstanden wäre, brauche ich sicher gar nicht erst versuchen oder bestünde trotzdem die Chance dazu?

Eine Chance besteht immer. Aber darüber entscheidet nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft. Sie können (und sollten) die Bitte um Einstellung nach § 153a StPO (gegen Auflage) auf jeden Fall mit ins Protokll aufnehmen lassen.

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#19
 Von 
Kassy
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Gut, so werde ich es machen! Ich werde dann berichten wie es war und sorry, dass ich so schrecklich nerve...

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

und sorry, dass ich so schrecklich nerve...

Och, da gab und gibt es Schlimmere ;)

Absolut gerne geschehen...

Und melden Sie sich, wie es war.


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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Kassy
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Da bin ich aber froh, dass es noch schlimmere gibt :)
Also, ich habe meine Aussage gemacht! Da ich noch nie bei der Polizei war, dachte ich, da ginge es ganz schlimm zu bei so einem "Verhör" aber es war ganz ok.
Es gab allerdings doch einiges was mir - nachdem ich jetzt hier einiges mitbekommen habe - komisch vor kam.
Als ich den Polizisten auf meine Sachen aufmerksam gemacht habe, die ich seinen Kollegen aus Versehen mitgegeben hatte, sagte er, dass die Sachen alle sofort in den Laden zurück gebracht worden wären. Muss die Polizei dies nicht behalten, sozusagen als Beweismittel?
Er sagte auch, dass der Detektiv die Dinge als Diebestgut anerkannt und dies auch unterschrieben hätte. Auch das ist komisch, weil besagte Sachen gar nicht aus diesem Laden stammen!! Der Polizist fragte, ob ich darauf bestehen würde, die Sachen wieder zu bekommen, weil das Problem wäre, dass er jetzt 2 Wochen Urlaub hätte und dann erst wieder mit den Ermittlungen fortfahren würde. Außerdem würde er auch dann erst seinen Bericht an die Staatsanwaltschaft schicken. Zwar sagte er, dass meine Aussage Sinn machen würde, da die Sachen, die seine Kollegen mitgenommen hatten, von der Stückzahl her zu viele gewesen seien aber da der Detektiv sie erkannt hätte, habe er nicht mehr länger drüber nachgedacht...
Er würde den Detektiven aber nach seinem Urlaub befragen. Komisch, oder??
Außerdem habe ich eine weitere Strafanzeige vom Laden erhalten, die ich aber zurückgewiesen habe, da ich an diesem Tag überhaupt nicht in der Stadt war.
Auf dem Bogen stand wieder: "Besonders schwerer Diebstahl". Als ich den Polizisten nach dem Grund fragte, sagte er, dass dies ein besonders schwerer Fall sei, da ich die Sicherungsetiketten entfernt hätte! Meine Frage, ob dies nicht der Staatsanwalt entscheiden würde, verneinte er!!
Auch sagte der Polizist, dass ich ganz sicher einen Eintrag ins Führungszeugnis bekommen würde und somit gleich mal meine Bewerbungen schreiben solle, solange ich noch keinen Eintrag hätte! Da bekam ich noch mehr Angst!!
Jetzt muss ich also die nächsten zwei Wochen überstehen. Zwar hätte ich gerne meine Sachen wieder, aber der Polizist sagte ja, dass das schwierig wäre. Angeblich haben die im Laden gleich alles wieder zum Verkauf hingehängt. Dürfen die das?? Auf meine Bitte, reinzuschreiben, dass ich mit einer Einstellung gegen Auflage einverstanden wäre, ging er gar nicht ein. Er sagte, diese Chance sei gleich Null! Wie gesagt, es war alles ziemlich seltsam. Sorge macht mir eben der "besonders schwere Diebstahl". Aber jetzt muss ich mich erst mal 2 Wochen gedulden...

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Oh je,

Also, zu den Sachen. Tun Sie sich selber einen Gefallen und verzichten Sie darauf. Oder waren das mega-teure Sachen? Mit viel Glück und Streß bekommen Sie sie vielleicht wieder... wenn Sie sich das antun wollen.


Besonders schwerer Diebstahl. Als ich den Polizisten nach dem Grund fragte, sagte er, dass dies ein besonders schwerer Fall sei, da ich die Sicherungsetiketten entfernt hätte! Meine Frage, ob dies nicht der Staatsanwalt entscheiden würde, verneinte er!!


Unfug! Richtig ist, wie ich ja auch schon sagte, daß erst mal wegen besonders schwerem Fall ermittelt wird. Ob deswegen auch angeklagt wird, entscheidet niemand anderes als die StA. Ob letztlich deswegen verurteilt wird, entscheidet ein Richter.

Auch sagte der Polizist, dass ich ganz sicher einen Eintrag ins Führungszeugnis bekommen würde

Was der alles weiß...

Also, angenommen es erfolgt verurteilung wegen einfachem Diebstahl, wird das Strafmaß m.E. unter 90 Tagesstätzen bleiben (=kein FZ Eintrag, wenn Sie nicht schon vorbestraft sind, sind Sie ja nicht, oder?)

Selbst wenn wegen bes.schw. F. verurteilt werden sollte, wäre die Mindeststrafe 90 Tagessätze. Wenn es bei dieser Mindeststrafe bliebe, gäbe es auch keinen Eintrag ins FZ (den gibts erst ab 91)

Auf meine Bitte, reinzuschreiben, dass ich mit einer Einstellung gegen Auflage einverstanden wäre, ging er gar nicht ein.

Dann hätte ich an Ihrer Stelle das Protokoll nicht unterschrieben. Ist aber noch reperabel. Lassen Sie sich die Tagebuchnummer der Polizei geben, und formiuellieren Sie schriftlich einen Zusatz zu Ihrer Aussage an die StA, wo Sie um die Einstellung nach § 153a bitten.

oder alternativ zu dem ganzen:

Ab zum Anwalt!





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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Kassy
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja, ich glaube, dass ich mir doch einen Anwalt nehmen werde! Seit der ganzen Sache kann ich nicht mehr schlafen und verlasse kaum noch das Haus. Vor einiger Zeit litt ich unter starken Depressionen und Angstzuständen und muss seitdem Medikamente nehmen. Aber die zeigen gar keine Wirkung mehr. Naja, sicher ist das mit die Strafe dafür...
Ich glaube, dass ich einiges falsch gemacht habe bei dem ganzen. Vielleicht hätte ich die anderen Diebstähle nicht erwähnen sollen, sondern nur den zugeben, bei dem ich erwischt worden bin. Keine Ahnung, jetzt ist es sowieso zu spät.
Wenn Sie sagen, Bob, dass man noch zum Protokoll dies mit der Auflage noch dazuschreiben kann oder wie auch immer, werde ich doch zum Anwalt gehen. Ich wollte ja, dass der Polizist dies dazu schreibt aber er sagte wörtlich: "Sie sagen, es tut Ihnen leid und jetzt spielen Sie es runter und erzählen was von Einstellung!!" Aber ich spiele es doch nicht runter!!!
Mir geht es auch gar nicht um die Sachen an sich, die mitgenommen wurden. Ich hatte solche Angst, stand neben mir und hab eben alles mitgegeben, damit es endlich vorbei ist bzw. die Polizei wieder geht. Ich frage mich nur, wie dann der Gesamtwert des Diebstahls ermittelt wird? Wird das dann dazu gezählt oder können die nur den Wert der Dinge nehmen, mit denen ich erwischt wurde? Wenn die Sachen, die ich versehentlich mitgegeben habe, doch auch als "Diebesgut" anerkannt wurden, dann ist ja der Wert viel höher und dann fällt doch auch die Strafe höher aus oder nicht??
Das schlimmste ist, dass man mit niemandem drüber reden kann, weil ich mich so schäme...

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Vielleicht hätte ich die anderen Diebstähle nicht erwähnen sollen, sondern nur den zugeben, bei dem ich erwischt worden bin.

Das wäre besser gewesen, aber nun ist es zu spät.

wg. dem Warenwert:

Normalerweise müßte jeder der 3 Taten die Sachen zugeordnet werden, die jeweils bei Tat 1, 2 und 3 mitgenommen wurden. Der Warenwert aller 3 Taten darf nicht zusammengezählt werden, da es sich um 3 selbstständige Tathandlungen gehandelt hat. Deswegen sind es ja auch 3 tatmehrheitlich zueinanderstehende Fälle. Wenn der Warenwert bei einer der Taten einiges unter 50,00 € lag, wäre das auch nur ein 'Diebstahl geringwertiger Sachen' und somit wäre (für diesen einen Fall) schon lt. Gesetz (§ 243, Abs. 2 StGB ) ein 'besonders schwerer Fall' ausgeschlossen, selbst wenn dessen Voraussetzungen eigentl. erfüllt wären.

Aber anscheinend hat (ohne etwas unterstellen zu wollen) die Polizei es bei der Zuordnung 'nicht so genau genommen'.

Ich bin eigentl. niemand der vorschnell zur Einschaltung eines Anwalts rät, da die

a) Geld kosten, und
b) in einfach gelagerten Diebstahlssachen, wo die Tat an sich eh nachweisbar ist (weil erwischt worden/gestanden) auch oft nicht notwendig sind.

Aber hier würde ich wirklich zu einem Anwalt (Fachanwalt für Strafrecht) raten. Zum einen -wie schon gesagt- um einen wahrscheinlichen (nicht zwingenden) FZ-Eintrag zu vermeiden, falls unberechtigterweise wg. schwerem Diebstahl verurteilt werden sollte; zum anderen kann sich hier auch das Anwaltshonorar hier durchaus rechnen wenn der Anwalt erreicht, daß anstatt einer Verurteilung wg. schwerem Diebstahl eine wg. einfachem Diebstahl erfolgt.

Nehmen Sie sich das Branchenbuch Ihres Ortes, suchen Sie sich die Anwälte mit Fachrichtung oder zumindest 'Tätigkeitsschwerpunkt' Strafrecht heraus, telefonieren Sie ein paar durch und lassen Sie sich eine pauschalen(!) Honorarvorstellung sagen.

Also nicht den erstbesten nehmen, denn es gibt da gewaltige Unterschiede in den Honorarforderungen.

Ich kenne hier am Ort bei uns so zieml. jeden Strafverteidiger. Wenn ich Anwalt X nehme (Staranwalt, der fast nur Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, schweren Raub usw. macht) würde der ein 5-6 mal höheres Honorar nehmen als Anwalt Y, der noch nicht so alteingesessen ist, aber keinen Deut schlechter ist.

Darum: Preise vergleichen!

Was Sie diesbezügl. auch machen könnten, wäre sich an eine Drogenberatungsstelle zu wenden. Sie haben zwar mit Drogen (ausgen. der Antidepressiva) nichts zu tun, aber die meisten Drogenberatungsstellen kennen gute und günstige Strafrechts-Anwälte. Wenn Sie das machen wollten, sollten Sie aber persönlich bei der Drogenber.st. vorbeigehen und sich erkundigen, nicht anrufen. Denn prinzipiell dürfen die keine Anwälte empfehlen, und tun es am Telefon auch in aller Regel nicht (da sie nie wissen, wer anruft. Könnte ja ein Kontrollanruf von z.B. der Anwaltskammer sein :) ) Wenn Sie persönlich dort hingehen, ist die Chance weitaus größer, daß Sie einen Anwalt genannt kriegen.





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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#25
 Von 
Kassy
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Um Himmels willen... ich habe ja so ziemlich alles falsch gemacht, was ich nur falsch machen konnte. Der Detektiv hat mich so unter Druck gesetzt, ich hatte noch nie solche Angst, mir blieb gar nichts anderes übrig als alles zuzugeben.
Auch hätte ich wohl nicht zur Polizei gehen sollen ohne einen Anwalt, denn lässt sich da noch was machen an der Aussage?
Morgen werde ich einen Anwalt suchen, jetzt kann mir niemand sonst mehr helfen und ich stehe es auch nicht durch allein...
Vielen Dank, Bob, für Ihren Rat, den werde ich beherzigen!

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#26
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

denn lässt sich da noch was machen an der Aussage?


Zumindest läßt sie sich (nachdem der Anwalt Akteneinsicht incl. Ihrer Aussage angefordert hat) mit anwaltlicher Hilfe noch *geschickt ergänzen*. Wirklich *falsch* gemacht haben können Sie bei der Aussage jetzt bei der Polizei nicht sooo viel, da Sie ja vorher schon alles gestanden hatten.

Es geht jetzt einfach nur noch darum, daß man Sie nicht ggf. unberechtigterweise wegen 'schwerem Diebstahl' verurteilt, sondern nur wegen 'einfachem Diebstahl', und dieser Unterschied wird in der Strafzumessung schon einiges ausmachen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 11.09.2005 19:11:53

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#27
 Von 
Kassy
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Bob!

Zunächst einmal möchte ich Ihnen für die raschen Antworten danken, die immer kommen! Das ist in dieser blöden, aber von mir selbst herbeigeführten, Situation sehr hilfreich und ich finde es toll, wie Sie sich engagieren. Ein dickes Lob und tausend Dank :)
Ich habe heute einen Termin beim Anwalt, bin den ganzen Vormittag mit dem "Gelben Seiten" am Telefon gesessen und habe Anwälte angerufen.
Und es ist wirklich erstaunlich, welche Unterschiede es gibt! Einer meinte z.B. (nachdem ich ihm am Telefon die Sache zusammen gefasst hatte): "Wir nehmen einfach ihr Geständnis bezüglich den 2 anderen Taten zurück und dann wird das schon!" (kam mir komisch vor... außerdem: geht das überhaupt??) Der andere meinte, dass ein Entfernen der Sicherung definitiv ein "besonders schwerer Diebstahl" sei und ich mit einigem rechnen müsste... auch einem hohen Honorar!!
Der Anwalt, bei dem ich den Termin habe, wirkte schon am Telefon so beruhigend, dass ich zum ersten Mal seit dieser ganzen Sache selber ruhiger bin und das ohne Tabletten!!
Zwar bin ich schrecklich aufgeregt, aber irgendwie auch froh, weil mir vielleicht endlich jemand helfen kann - mal abgesehen von hier...

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#28
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

@streetworker: interessante Kriterien für die Antwaltsauswahl. Ich habe allerdings meine Bedenken, ob die Drogenberatungsstellen wirklich beurteilen können, welche Anwalt das Beste für seinen Mandanten rausholt. Mein Tip: 1)für solche Sachen immer einen örtlichen Anwalt nehmen.2) die Wachtmeister am Amtsgericht fragen.
Zum Fall: Offensichtlich handelt es um eine typische Sache, bei der ein dreister Ladendetektiv auftritt und dann ein einigermaßen inkompetenter Polizeibeamter. Wenn das ganze noch auf einen desinteressierten allgemeinen Dezernenten der Staatsanwaltschaft und einen gleichermaßen engagierten Amtsrichter trifft, gehen solche Sachen zum Nachteil des Beschuldigten aus. Ein vernünftiger Anwalt sollte allerdings schaffen, das Verfahren in ordentliche Bahnen zu lenken und zu erreichen, daß ein geringer Strafbefehl wegen einfachen Diebstahls rauskommt. §153a Stpo ist natürlich auch drin, erfordert aber ein bischen Geschick. Im Ergebnis: nachdem Sie einen Anwalt genommen haben, würde ich gelassen sein.

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#29
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

quote:
Der andere meinte, dass ein Entfernen der Sicherung definitiv ein besonders schwerer Diebstahl sei und ich mit einigem rechnen müsste...


Ich muss mich doch schon sehr wundern. Desweiteren ist es ein Irrglaube, dass jeder Anwalt kompetent sein muss, nur weil dieser eine Anwaltszulassung aufweisen kann. Dies sind die wenigsten.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#30
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

@ Bobo

Desweiteren ist es ein Irrglaube, dass jeder Anwalt kompetent sein muss, nur weil dieser eine Anwaltszulassung aufweisen kann. Dies sind die wenigsten.

Wie ist denn das jetzt gemeint? ;)

Soll das -per Umkehrschluss- heißen, daß die meisten RAe inkompetent sind, trotz Zulassung? ;)

Oder meintest Du (in)kompentent im strafrechtlichen Bereich , wenn sie einen anderen Tätigkeitsschwerpunkt haben?

@ Thomas Newton

Ich habe allerdings meine Bedenken, ob die Drogenberatungsstellen wirklich beurteilen können, welche Anwalt das Beste für seinen Mandanten rausholt.

Oh, da unterschätzen Sie (viele) meine(r) Kollegen/-innen mal nicht :)

Wie ich sagte, kennen die Drogenberater iaR. die preisgünstigen örtl. Anwälte, da die Klientel idR. nicht über die finaz. Mittel verfügt sich teure RAe leisten zu können.

Und auch was das 'herausholen' (Ergebnis der Verteidigung) betrifft, sind Drogenberater 'näher dran' als Sie offenbar glauben. Zum einen weil sie im Rahmen von Beratungsgesprächen oft von Anklagen und letzlich auch deren Ausgang (und in Zusammenhang damit auch von der 'Leistung' des Verteidigers) erfahren. Zum anderen nehmen sie auch oft (z.B. im Rahmen von §§ 35, 36 BtmG-Entscheidungen oder zum stellen und vortragen von Sozialprognosen) als geladene Sachverständige oder zumind. sachverständige Zeugen an Verhandlungen teil. Und zwar sind sie auch oft (zumindest an unserem AG/LG, aber ich glaube nicht, daß das die absolute Ausnahme ist) während der gesamten Verhandlung anwesend, und nicht nur wie 'Otto-Normal-Zeuge XY' für die Dauer der Aussage.

Von daher können sie sich sehr wohl ein Bild von der Qualität der Verteidigung machen, und halte ich sie für kein Stück weniger kompetent die RA-Leistung zu beurteilen, als Justizwachtmeister.

Mein Tip: 1)für solche Sachen immer einen örtlichen Anwalt nehmen

Ja, natürl. sollte man hier auf einen am Ort ansässigen A zurückgreifen. War ja auch mein Rat.

2) die Wachtmeister am Amtsgericht fragen.


siehe oben.


@Kassy

Zunächst einmal möchte ich Ihnen für die raschen Antworten danken...

Keine Ursache, gerne geschehen... :)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"



-- Editiert von !streetworker! am 12.09.2005 22:08:13

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