Hilfe!!! Polizei Großeinsatz!! Vortäuschung einer Straftat!

12. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.08.2009 16:55:58
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Hilfe!!! Polizei Großeinsatz!! Vortäuschung einer Straftat!

Hallo,
zuerst einmal gehts mir gerade richtig dreckig. Ich werde bald weiter wegziehen und ein Kumpel wollte mich überraschen. Fesselte mich oben, mit wenig Klebeband und trug mich runter zum Auto, das etwa 200 meter entfernt auf einem Parkplatz stand. Das am hellichten Tag, dabei lachten wir recht laut, er stellte mich neben dem Auto ab und ich hüpfte rein, meine Füße waren auch fest. Ein Junge, mein Nachbar, er kennt mich und meinen Kumpel rie die Polizei.
Das war das Ende vom Lied. Die Polizei veranstaltet einen Großeinatz, Ringfandung, Straßensperren, Hubschraubereinsatz, SEK, meine Wohnung gewaltsam aufgebrochen, die Spurensicherung war schon da, und dann stellte sich heraus das wir fröhlich beim Billiard spielen waren. Die polizei, vor ort dann, nahm unsere Personalien auf, Alkotest, die ganze Palette.

Wir bekommen eine Anzeige, wegen Vortäuschung einer Straftat, bis zu 5000 Euro Einsatz bezahlen, natürlich unsere Tür.

Hilfe! Ich bin derzeit Zivi, nur bis ende des Monats, danach zwei Monate arbeitslos und dann beginne ich weiter entfernt eine Ausbildung und muss mir meine eigene Wohnung mieten und und und. Mein Gehalt wird dabei unter 500 Euro liegen. Wo soll ich das Geld hernehmen!? Brauch ich einen Anwalt, was würden im schlimmsten Fall auf uns zukommen!? Soll ich mir eine rechtsschutzversicherung zulegen!?

Bitte ist dringend!!

Gruß

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13 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Rechtsschutversicherung kannst Du vergessen, die zahlt in Strafsachen nicht, außerdem kann man die auch nicht erst dann abschliessen, wenn das "Kind in den Brunnen gefallen ist".

Ansonsten ist es etwas schwierig zu beurteilen:

Der § 145d StGB verlangt ja, daß man wieder besseren Wissens einer Behörde... vortäuscht, daß eine rechtswiderige Tat begangen wurde.

Das habt ihr nicht gemacht, sondern der Anrufer. Und der hat es nicht "wider besseren Wissens" gemacht (es sei denn er wurde von Euch dazu angestiftet - wovon ich jetzt mal nicht ausgehe)

Problem ist, daß es der § 145d auch erfüllt sein kann, wenn sog. "bedingter Vorsatz" vorliegt. [Tröndle/Fischer 50. S. 933 Rn.13], wenn Ihr also die "Show" abgezogen hättet, in der Absicht, daß ein anderer (idF. der Junge, der angerufen hat) sie für echt hält. (was er ja offensichtlich getan hat). Und genau das wird man Euch sicherlich vorwerfen.

Deswegen würde ich schon zu einem Anwalt raten.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
guest-12326.08.2009 16:55:58
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

zunächst einmal vielen Dank für die Antwort. Ja der Junge hat es leider für echt gehalten, das war aber bei bestem Willen nicht unsere Absicht. Auch deswegen haben wir ja auch laut gelacht und er hat mich nicht wirklich mit Gewalt gezerrt und ich hätte die Chance gehabt rein theoretisch zu fliehen! Mich würd aber noch interessieren wie das mit dem geld ist, was auf uns zukommt? Hab ich irgendwie Anspruch auf eine Kostenübernahme vor allem weil ich für Juli und August arbeitslos bin!

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Langsam, für eine Kostenrechnung (für den Einsatz) müßte ja iaR. erstmal eine Verurteilung her. Aber wenn Euch die Kosten auferlegt werden, wird die natürl. niemand anderes übernehmen (evtl. mit Rieeesen-Glück ein Privathaftpflichtversicherung, falls Du eine hast, aber gut sind die Chancen nicht)

Falls Du die Anwaltskosten meinst, mußt Du die auch selber tragen. Pflichtverteidigung kommt hier zu 95% nicht in Frage, aber das kannst du mit dem Anwalt erörten. Nur im Fall eines Freispruchs würden die Kosten im Nachhinein von der Staatskasse übernommen.

Es wird sehr auf die Aussage des Jungen ankommen (wiso er es ernst genommen hat), und darauf ob das Gericht zu der Überzeugung kommt, daß Ihr das absichtlich gemacht habt, also wolltet, daß er (oder ein anderer) es ernst nimmt.

Mit einem vernünfitigen Anwalt stehen die Chancen m.E. nicht mal so schlecht, daß ihr da rauskommt. Also keine Zeit verlieren.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Langsam, für eine Kostenrechnung (für den Einsatz) müßte ja iaR. erstmal eine Verurteilung her."

@ Bob: Bestimmt sich die Kostentragungspflicht nicht primär nach dem jeweiligen Ordnungsrecht (Störer!, in S-H zB §§ 217 ff LVwG-SH oder in Nds §§ 6 ff NSOG) - und ist damit erstmal unabhängig von dem Strafverfahren?

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo bob,

ja, daß kann schon sein. "Verurteilung" war die falsche Formullierung. Es muß ein "vorwerfbares Verhalten" vorliegen, denke ich.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
guest-12326.08.2009 16:55:58
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo alle zusammen,

hab mit meinem Kumpel gesprochen, der will unter keinen Umständen einen Anwalt nehmen, da er meint, der Anwalt könnte der Polizei unseren Standpunkt auch nicht besser verdeutlichen als wir es tun. Es war nunmal nicht unsere Absicht eine wirkliche Straftat vorzutäuschen - was es aber leider bewirkt hat - und genau das wird er dem Staatsanwalt sagen.

Eine andere Frage:
1) Hätten wir vor den Beamten - rein theoretisch, eine Aussage machen müssen?
2) Wenn nicht, hätten sie uns nicht darüber aufklären müssen?

Dennis

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#7
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"1) Hätten wir vor den Beamten - rein theoretisch, eine Aussage machen müssen?"

Nein. Als Beschuldigter steht Ihnen im Ermittlungsverfahren ein Aussageverweigerungsrecht aus - vgl. § 136 I S. 2 StPO - und wenn Sie zunächst nur als Zeuge vernommen worden sein sollten, hätte Ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 I StPO zugestanden.

"2) Wenn nicht, hätten sie uns nicht darüber aufklären müssen?"

Ja, klar. Vgl. §§ 136 I S. 2, 55 II StPO. Bei einem Verstoß gegen diese Aufklärungspflicht unterliegenen dennoch gemachte Aussagen einem Beweisverwertungsverbot.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

1) Hätten wir vor den Beamten - rein theoretisch, eine Aussage machen müssen?

Nein.

2) Wenn nicht, hätten sie uns nicht darüber aufklären müssen?

Ja, wenn es sich um eine Vernehmung nach § 136 StPO handelt, aber es gab ja wohl noch gar keinen "Versuch" der Vernehmung (mit Protokoll etc.). Was die mit Euch geredet haben, nachdem sie euch gefunden hatten, war iSd. Gesetzes wohl eher eine "informelle Befragung", als eine Vernehmung.


Auch wenn Dein Kumpel keinen Anwalt nehmen will, kannst Du trotzdem einen nehmen. Ihr müßtest sowiso jeder einen eigenen nehmen, denn ein Anwalt darf nicht gleichzeitig 2 Beschuldigte in der selben Strafsache vertreten.

Es geht auch nicht darum, daß der Anwalt der Polizei irgendeinen Standpunkt darlegt, sondern darum, daß er (evtl. schon im Vorverfahren, aber spätenstens in einer ggf. Hauptverhandlung --> also vor Gericht) die bestehenden Gesetze zu Eurem Vorteil auslegt.

Man sollte nicht an der falschen Stelle sparen, aber das müßt Ihr natürl. selber wissen und entscheiden.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#9
 Von 
guest-12326.08.2009 16:55:58
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ja das mit Geld verstehe ich, nur kann ich mir nicht nur den Einsatz nicht leisten ich kann mir auch keinen Anwalt leisten, sprich ich hab nichts.
Ich hab von einem Freund gehört, dass ich am Montag erstmal bei einem Anwalt eine Rechtsberatung nehmen soll, die soll angeblich 10 Euro kosten.

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo,
ja das mit Geld verstehe ich, nur kann ich mir nicht nur den Einsatz nicht leisten ich kann mir auch keinen Anwalt leisten, sprich ich hab nichts.


Klar, versteh ich schon. Aber man kann mit dem Anwalt auch Ratenzahlung vereinbaren. Und sieh's mal so, wenn er einen Freispruch, oder eine Einstellung rausholt, und auch die Einsatzkosten "abwehrt", hat es sich auf jeden Fall gelohnt. Im Falle eines Freispruchs würden die Antwaltskosten (nach BRAGO)sogar vom Staat übernommen. Evtl. ist sogar eine Beiordnung als Pflichtverteidiger möglich (nicht sehr wahrscheinlich) nach § 140 Abs. 2 StPO , wegen "der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage". Dann zahlt der Staat auc hden Anwalt wenn Du verurteilt wirst, oder eingestellt wird.

Ich hab von einem Freund gehört, dass ich am Montag erstmal bei einem Anwalt eine Rechtsberatung nehmen soll, die soll angeblich 10 Euro kosten.

Ja, das läuft über die sog. "Beratungshilfe". Das ist allerdings nur ein einmaliges Beratungsgespräch, und der Anwalt darf auch nicht im Rahmen der Beratungshilfe für Dich tätig werden, also Schreiben verfassen o.ä.

Aber hingehen solltest Du auf jeden Fall. Alleine schon, um die Möglichkeit von Pflichtverteidigung oder Ratenzahlung zu erörten. Am besten suchst Du Dir einen Fachanwalt für Strafrecht. (Gelbe Seiten --> Anwälte --> Fachanwälte --> Strafrecht)

Viel Erfolg !




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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#11
 Von 
guest-12326.08.2009 16:55:58
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ok vielen Dank für die ganzen Infos. ich werde am Montag direkt hingehen und mich informieren. Vielen ank für die Infos - ich werd euch dann hier mal auf dem laufenden halten...

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#12
 Von 
guest-12326.08.2009 16:55:58
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich habe heute mit einer sehr guten Anwältin gesprochen. Ansonsten kostet eine Rechtsberatung überall bis zu 180 Euro, wir haben das aber anders geregelt. Ich solle mir erstmal keine Sorgen machen und abwarten was von der Staatsanwaltschaft kommt. Sie meint, die Polizeihätte ein wenig übertrieben reagiert und nicht gleich die Haustür aufbrechen müssen,da ich ja eh angeblich entführt sei. Ansonsten wird da vermutlich nicht allzuviel auf mich zukommen. Da ich zwar evtl. Mitbeschuldigter bin aber mir mandirekt nichts vorwerfen kann, da ich nichts davon wusste und ab dem Zeitpunkt des Fesselns nichts mehr machen konnte. Ansonsten meint sie ich solle der Polizei oder der Staatsanwaltschaft NICHTS mehr sagen und wenn dann nur noch sie sprechen lassen. Darf man mir ja nicht negativ anrechnen - Sie meinte nur, da ich ja eh unter 21 bin wird da auch evtl nicht mal Sozialstunden auf mich zukommen, mankann uns lediglich, wenn überhaupt fahrlässigkeit vorwerfen!

Gruß

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#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

mankann uns lediglich, wenn überhaupt fahrlässigkeit vorwerfen!

Vorwerfen kann man euch schon mehr, aber eben nicht nachweisen ;) Und darauf kommt es ja an :) Anonsten alles völlig richtig: keine weiteren Aussagen usw.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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