Hallo , liebe Gemeinde
Vorab : doch sowas gibt es ...
Vor fast 5 Jahren habe ich konkrete ******* gebaut.Die amtliche Bezeichnung war damals:
Schwere Körperverletzung + Freiheitsberaubung.Bereits vor dieser Posse hatte ich einen längeren Auslandsaufenthalt im
nicht-europäischen Ausland begonnen . Zu dem Umstand selbst kam es bei einem kurzfristigen Besuch damals.Bei einer späteren Einreise in die BRD teilte mir der BGS mit , dass meine lokale Staatsanwaltschaft sich "sehnlichst" wünsche mich auch mal persönlich kennen zulernen.Kurz vor Ablauf des Gültigkeitsdatums meines Reisepasses vor kurzem ,bin ich wieder zurück nach good old germany .Was ich diesmal echt komisch fand: an der Grenze hat der BGS zwar meinen Ausweis gecheckt , mich aber in keiner Art und Weise auf irgendetwas hingewiesen.Komischerweise ist mir auch über den Zeitraum von fast 5 Jahren immer wieder ein Visa ausgestellt worden.
So , jetzt die eigentliche Frage / Fragen :
Kann das sein , dass die Sache verjährt ist ?
Kann irgendjemand Tips zur "resozialisierung" geben?
Mit was habe ich generell zu rechnen ?
Gibt es hier vielleicht einen Anwalt , Grossraum NRW der bereit wäre , sich auch mit solchem Schwachfug zu befassen ?
-- Editiert von los desperado am 03.10.2005 02:47:28
Hilfe ! - nicht ganz alltägliche Geschichte...
Verjährt ist das sicher nicht...
http://dejure.org/gesetze/StGB/78.html
Da die Straftaten Freiheitsberaubung und schwere Körperverletzung jede für sich mit bis zu zehn Jahren Haft bedroht sind gilt hier eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Oder mehr, aber sind ja keine 10 Jahre vergangen!
Mit Resozialisierung kenne ich mich nu wieder gar nicht aus und was Dich erwartet, na, da bleib ich als Laie lieber auch still...
Anwalt wäre aber sinnvoll, wegen des hohen Strafmaßes, dass es hier maximal gibt. Der wird Dir allerdings sagen, dass es kein Schwachfug, sondern ne ernstzunehmende Sache ist.
Nen schönen Feiertag an alle!
Gruß Holger
Ah ja, um zu sagen was Sie erwartet, was ist denn schon passiert?
Vernehmung durch Polizei/Richter?
Erkennungsdienstliche Behandlung?
Vorladung?
Gruß Holger
-- Editiert von holiday357 am 03.10.2005 09:27:07
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Eine 'schwere Körperverletzung' (wenn es denn eine solche -nach § 226 StGB
war- und nicht 'nur' eine 'gefährliche' nach § 224 StGB
) ist ohnehin ein Fall der 'Pflichtverteidigung'. Deswegen sollten Sie sich einen Strafverteidiger suchen, und den Akteneinsicht anfordern lassen.
Eine Freiheitsstrafe ist hier nicht zu umgehen, ob die noch zur Bewährung ausgesetzt wird, bzw. werden kann (= max. 2 Jahre) kann man von hier aus nicht beurteilen.
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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