Höhe des Tagessatz verringern

30. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
helmutmeyer
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Höhe des Tagessatz verringern

Guten Tag,

ich wäre um ein paar Tipps dankbar.
Es geht um folgenden Fall:

Eine Hausfrau und Mutter wird zu 20 Tagessätzen zu 30,- Euro per Strafbefehl verurteilt.
Die 20 TS erkennt sie an, jedoch kommt ihr die Höhe des TS überhöht vor, da sie kein eigenes Einkommen hat.

Es kann ja jetzt ein Einspruch mit Beschränkung auf die Höhe des TS gestellt werden, dazu hätte ich ein paar Fragen:

1. Sind 30,- Euro TS wirklich zu hoch oder ist das schon realistisch?
2. Wie weist man nach, das man kein Einkommen hat?
3. Muss das Einkommen vom Ehemann mit angegeben werden?
4. Der STA muss ja zustimmen, wenn er jedoch eine Hauptverhandlung per Termin ankündigt, kann der Einspruch immer zurückgenommen werden, richtig?
5. Wenn ein neuer Beschluss kommt, entstehen da auch nochmal die 60,- Euro Gerichtskosten?
6. Die 30,- Euro TS können durch den Einspruch im Beschlussverfahren nur verringert, nicht erhöht werden, ist das richtig?

Für ein paar (rechtlich unverbindliche) Antworten wäre ich dankbar.

Viele Grüsse,
HM

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

1. Das Einkommen des Ehemannes ist indirekt relevant. Wenn die Frau nämlich kein eigenes Einkommen hat, dann hat sie einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und natürlich nach dem Einkommen des Mannes.

30,- Euro pro Tagessatz bedeuten, dass die StA angenommen hat, dass der Frau pro Monat mindestens 900,- Euro zur Verfügung stehen. Ob das hinkommt oder nicht, kann man sich jetzt selbst überlegen....


2. Gar nicht, man behauptet es einfach. Das Gegenteil muss die StA nachweisen.


3. Man muss nicht, aber man sollte es tun, wenn es die These unterstützen soll, dass die TS-Höhe überzogen ist. Wenn der Ehemann mehr als 2.500 netto verdient, würde ich das Einkommen lieber verschweigen.


4. Der Einspruch kann auch in der Hauptverhandlung noch zurückgenommen werden.


5. Nein. Aber die Gebühren erhöhen sich etwas, wenn es zu einer Hauptverhandlung kommt.


6. Das ist richtig. Das gilt aber nur bei der Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der Tagessätze. Bei einem "allgemeinen" Einspruch kann die Anzahl und die Höhe der Tagessätze auch nach oben korrigiert werden.



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