Ich wurde sexuell missbraucht,Verfahren eingestellt!

16. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
geister-jaeger
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 5x hilfreich)
Ich wurde sexuell missbraucht,Verfahren eingestellt!

Hallo,

ich wurde im Alter von 7-8 Jahren bis zum Alter von 15 Jahren und dann auch später noch als ich bereits volljährig war von meinem Vater mehrmals sexuell missbraucht. Da ich von niemandem aufgeklärt wurde in sexueller Hinsicht, wusste ich nicht ob es richtig oder falsch ist was ich da mache, da mir mein Vater immer wieder versicherte, daß alles richtig ist. Nach der Scheidung meiner Eltern habe ich noch einige Zeit bei meinem Vater gewohnt und auch später bis ca. zum Jahr 2002 haben wir uns noch verstanden. Durch einen schweren Streit wegen einem weißen Schäferhund, der mir gehört, den aber mein Vater behalten hat, war ich endlich in der Lage ihn anzuzeigen wegen dem Mißbrauch.

Natürlich hat er bis heute nichts zugegeben, er hat zusammen mit seinem Anwalt eine 35-seitige Stellungnahme geschrieben. Die Kripo hat nacheinander alle Familienmitglieder vernommen, dann wurde alles weiter gegeben an das Amtsgericht und an die Staatsanwaltschaft. Ich hatte eine wie ich meinte gute Anwältin, die sich auf Mißbrauchsfälle spezialisiert hat.

Das Verfahren gegen meinen Vater wurde am Ende aber doch eingestellt und angeblich hatte es die Staatsanwaltschaft vergessen, meine Anwältin davon in Kenntnis zu setzen, daß das Verfahren eingestellt ist. 3 oder 4 Monate später wurde es ihr erst mitgeteilt, so war eine Berufung oder ein Widerspruch aus meiner Sicht nicht mehr möglich.

Oder sehe ich das falsch und kann man doch noch etwas dagegen tun? Mißbrauch bei Frauen kommt öfter vor als bei Männern, deshalb wird wohl auch die Glaubhaftigkeit angezweifelt.

Vielleicht hat jemand hier was ähnliches erlebt und kann mir vielleicht weiter helfen, denn ich bin immer noch dafür, daß mein Vater die gerechte Strafe dafür erhalten soll.


Gruß Floh

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12 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Wenn die StA Deine RA'in nicht informiert hat, ist das natürl. ein "Dicker Hund"

Allerdings muß der Rechtsbehelf der "Beschwerde" immer noch möglich sein, denn zum einen heißt es im § 172 StPO (wo das geregelt ist), die Frist (2 Wochen) beginnt "mit Bekanntmachung der Einstellung" (also dem Zeitpunkt, an dem Deine RA'in den Bescheid bekommen hat), zum anderen müßte die nachträgl. Mitteilung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sein. War sie es nicht, beginnt die Frist nicht zu laufen. Aber das sollte Deine RA'in eigentl. auch selber wissen.

Oder kann es vielleicht sein, daß Deine RA'in die Frist "verpennt" hat, und nicht die StA ??

Sieht näml. fast so aus.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
tamy
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!
ich habe ähnliches durchgemacht.allerding war es mein Adoptivbruder.ich bin von 9-16J von ihm Missbraucht worden und kämpfe immer noch damit.Und zur zeit habe ich einen richtigen hass auf ihn und weiß nicht was ich machen soll.Ich möchte eigentlich nur,das er seine grechte Strafe erhält.ich muss aber noch dabei erwähnen,das er schon immer auf junge Mädchen gestanden hat.Als ich damals in therapie war und auch meine Eltern davon erfuhren,hatte er gemeint,er habe mich doch geliebt(Er ist 4 J älter).
Es ist eine endlos lange Geschichte die ich zur erzählen hätte,aber was mich interessiert,ob und wie lange da eine verjährung besteht.ich bin jetzt 31 Jahre alt und das ganze liegt dann ca14-15Jahre zurück.was ratet ihr mir?
achja er wurde schonmal verurteilt auf bewährung weil er Minderjährigen einen Po...gezeigt hat.und er muss als Bewährungsauflasge zu einem Psyschologen(da er krank im Kopf ist).Die Auflagen laufen immer noch.
Gruß tamy

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Zweiwochenfrist ist nur wichtig, wenn mal das sog. Klageerzwingungsverfahren betrieben werden soll, was möglich ist, wenn auch die der Staatsanwaltschaft vorgesetzte Behörde die Einstellung hält und das OLG entscheiden soll. Ansonsten kann die Beschwerde jederzeit eingelegt werden. Die jeweilige Generalstaatsanwaltschaft betrachtet es dann eben als Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den einstellenden Staatsanwalt. Wenn die Einstellung falsch war, muß die Staatsanwaltschaft weiterermitteln.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Da irrst Du, glaube ich, lieber Wastl.

Lies mal §§ 171 , 172 (1) StPO:

§ 171 StPO

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens , so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren.

§ 172 StPO

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.



Die Frist, die Du meinst ist in § 172(2) und (4) geregelt und beträgt 1 Monat.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.





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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
tamy
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wer kann mir jetzt meine Frage beantworten;Wann eine Frist zur Anzeige ablaufen kann!
Habe ich die Chance auch nach 15 jahren ihn noch anzuzeigen?
Für jede Antwort bin ich dankbar
Tamy

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Nein, dadurch das die Tat vor dem 6. StrRG, begangen wurde (es gab damals den § 176a StGB noch nicht) gilt eine 10jährgie Verjährungsfrist ab Deinem 18 Geburtstag [ § 78b StPO , 30. StÄG] Der war -wenn ich richtig gerechnet habe- 1991 + 10 Jahre = 2001 (verjährt)

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Nichts anderes habe ich ja gesagt. Für das Klageerzwingungsverfahren muß die Frist eingehalten werden, die natürlich nur läuft, wenn beschieden und über die Beschwerdemöglichkeit belehrt worden ist. Wurde die Frist versäumt, kann man sich aber dennoch besschweren, nur wird das Ganze dann im Wege der Dienstaufsicht geprüft. Wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Einstellung nicht hält, weist sie die StA so oder so zur Wiederaufnahme des Verfahrens an.

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#8
 Von 
geister-jaeger
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo Tamy,

Du kannst es nur noch so wie in meinem Fall machen, bei mir war es auch viel zu spät und so ist nur die Möglichkeit geblieben, meinen Vater wegen sexueller Nötigung anzuzeigen!Eine Anzeige wegen Mißbrauch war wegen der Verjährung und meiner Volljährigkeit nicht mehr möglich.

Gruß Floh

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#9
 Von 
tamy
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo Floh!
das heißt also im Klartext wenn man Jahrelang missbraucht wurde und es nicht schafft damit klar zu kommen und die Vergangenheit einen immerwieder einholt,das man sich auf gut deutsch damit abfinden soll?Nur weil 10 jahre rum sind?Mir hat keiner beigestanden und nachdem es mein "Bruder im beisein meiner Mutter und Psyschologen dann auch noch gesteht und es als einen Liebeserklärung darstellt,war für mich alles vorbei.jetzt habe ich erst den mann gefunden,der richtig hinter mir steht und jetzt würde ich mich trauen den ganzen Sch.... nochmal durch zustehen.Weil ich genau weiß das er niemal damit aufhören wird.Er hat sich sogar schon an Kinderpo... erfreut.Ich kann und will nicht mehr länger zusehen wie er Kinder und Teenies ins verderben bringt.Deshalb will ich ihn in aller Öffentlichkeit darstellen und endlich jedem sagen,was das für ein perverses A.... ist.Bei Misshandlung sieht es da andeerst aus,da konnte ich auch nach 20 Jahren noch auf Schmerzensgeld klagen.Leider hatte ich damals nicht das geld für diesen langen Prozess und die Hilfe oder Unterstützung von irgendjemandem.
Ich kann nur sagen,das die Deutschen Rechte für den ......sind!Armes Deutschland
Gruß tamy

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Genau deswegen ist ja das Gesetz durch das 30. StÄG und 6. StrRG geändert worden.

Sexuelle Mißbrauchshandlungen an Kindern (die mit einem Eindringen -oral, vaginal oder anal- in den Körper verbunden sind), sind nunmehr vom § 176a StGB erfaßt, der als Strafrahmen Freiheitsstrafen von 2 bis 15 Jahren hat. Somit gilt nach § 78 StGB eine Verjährungsfrist von 20 Jahren, die erst mit dem 18. Geburstag des Opfers zu laufen beginnt. Ein zur Tatzeit z.B. 12jähriges Opfer hat -nach neuem Recht- also nunmehr 26 Jahre Zeit, den Täter anzuzeigen.

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Genau! Und das muß dann auch reichen, weil es nunmal Sinn der Verjährung ist, daß irgendwann einmal Rechtsfrieden eintritt. Übrigens ist es nicht richtig, daß man, wenn der sex. Mißbrauch verjährt ist, eben eine sex. Nötigung anzeigen kann und so die Verjährung aushebelt. Grundsätzlich wird nicht ein Delikt, sondern ein tatsächliches Geschehen angezeigt. Was das dann am Ende rechtlich ist, das überlegt sich die Justiz. Und danach richtet sich auch die Verjährung.

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#12
 Von 
geister-jaeger
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 5x hilfreich)

So wurde es mir von der Kripo und von meiner Anwältin damals gesagt, daß es nur Sinn hat eine Anzeige wegen sexueller Nötigung zu machen. Die haben gesagt, daß ich doch hätte wissen müssen was ich mache als ich volljährig war, aber ohne Aufklärung in der Kindheit habe ich selbst als Erwachsener nicht genau gewusst ob es richtig oder falsch ist was mein Vater mit mir macht!

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