Ich habe eine interessante Frage.
Die Ausgangslage ist eigentlich ganz einfach:
Ein A hat mal davon erzählt, dass er ein Verbrechen begangen hat. Er wurde angezeigt und hat alles abgestritten. Das Verfahren gegen A wurde eingestellt. B hatte die Anzeige erstattet und auch herumerzählt, dass A das Verbrechen begangen hat. A hatte aber WIRKLICH erzählt, dass er ein Verbrechen begangen hat.
Jetzt hatte A eine Anzeige gegen B erstattet und die Staatsanwaltschaft will per Strafbefehl den B wegen üble Nachrede zu einer Geldstrafe verurteilen. Dagegen hat B Widerspruch eingelegt.
Der Clou ist jetzt: B ist es gelungen, an E-Mails aus A's E-Mail-Postfach zu gelangen. Dort hat B E-Mails des A vorgefunden, die A an einen Therapeuten geschickt hat und in denen A über dieses von ihm begangene und immer noch ungesühnte Verbrechen schreibt.
Die Frage ist jetzt: Kann B diese E-Mails in dem Verfahren gegen sich selbst als Beweismittel verwenden? Wären diese E-Mails überhaupt zulässig als Beweismittel?
B weiß, dass es in deutschen Strafprozessen keine verbotenen Früchte gibt.
Aber wäre so ein Zug schlau, weil dann käme ja ein Verfahren wegen Ausspähen von Daten infrage?
Illegal erlangte Informationen im Strafprozess verwerten
Notfall oder generelle Fragen?
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Zitatund auch herumerzählt, dass A das Verbrechen begangen hat. :
Das war ein ziemlicher Fehler ...
Zitatdie Staatsanwaltschaft will per Strafbefehl den B wegen üble Nachrede zu einer Geldstrafe verurteilen. :
Das verwundert jetzt nicht wirklich.
ZitatDie Frage ist jetzt: Kann B diese E-Mails in dem Verfahren gegen sich selbst als Beweismittel verwenden? :
Selbstverständlich.
ZitatWären diese E-Mails überhaupt zulässig als Beweismittel? :
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
ZitatB E-Mails des A vorgefunden, die A an einen Therapeuten geschickt hat und in denen A über dieses von ihm begangene und immer noch ungesühnte Verbrechen schreibt. :
Und wie sollen diese nun die Tat der verleumderischen Lüge des B aus der Welt schaffen?
ZitatAber wäre so ein Zug schlau, weil dann käme ja ein Verfahren wegen Ausspähen von Daten infrage? :
Je nach den Umständen wie das "Wunder" erfolgte, kämen da in der Tat diverse weitere Probleme auf den B zu.
Hallo,
Erzählen reicht nicht, er muss das Verbrechen auch wirklich begangen haben, um B das Recht zu geben, das zu behaupten (und selbst das nicht immer, auch Straftäter genießen in bestimmten Umfang Datenschutz).Zitat:Ein A hat mal davon erzählt, dass er ein Verbrechen begangen hat.
Man könnte das so interpretieren, dass B die Erzählungen von A für wahr gehalten hat, und das dann nur zitiert hat (das wäre imho straffrei). Dazu müssten aber mindestens die Erzählungen glaubhaft gemacht werden.Zitat:B hatte die Anzeige erstattet und auch herumerzählt, dass A das Verbrechen begangen hat.
Durchaus. Da aber Emails ganz einfach gefälscht werden können ...Zitat:Wären diese E-Mails überhaupt zulässig als Beweismittel?
Der Therapeut wäre ein besserer Zeuge - aber der darf ja gar nicht aussagen.
Stefan
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ZitatEin A hat mal davon erzählt, dass er ein Verbrechen begangen hat. :
Da muss man damit rechnen, daß das zu Ermittlungen der zuständigen Behörden führt, ob denn ein zureichender Anfangsverdacht vorliegt.
Zitat:Er wurde angezeigt und hat alles abgestritten.
Ja.
Zitat:Das Verfahren gegen A wurde eingestellt.
Dann war wohl nix dran, an der Selbstbezichtigung von A.
"Vortäuschen einer Straftat" ist übrigens selbst eine Straftat. (§145d StGB)
Allerdings muss man das gegenüber einer Ermittlungsbehörde machen, es dem Heini B. zu erzählen, erfüllt den Straftatbestand nicht.
Und wenn der Heini B. darauf zur Polizei rennt und sagt "Der A hat gesagt, er habe die Straftat XYZ begangen!" - dann ist das völlig legal, solange es denn stimmt, daß der A das so gesagt hat. Weder Heini B. macht sich damit strafbar, noch der A.
Zitat:
B hatte die Anzeige erstattet und auch herumerzählt, dass A das Verbrechen begangen hat.
Das hätte B nicht tun sollen. B hätte höchstens erzählen sollen, daß A ihm gegenüber behauptet hat, er - der A - habe die Straftat begangen. Und dies (also daß A das ihm erzählt hat) sollte B dann auch beweisen können.
Zitat:
A hatte aber WIRKLICH erzählt, dass er ein Verbrechen begangen hat.
Es nützt nix, "WIRKLICH" in Großbuchstaben zu schreien. Man sollte es beweisen können, daß A das gesagt hat. Sonst bekommt man unter Umständen ein Problem.
Zitat:Jetzt hatte A eine Anzeige gegen B erstattet und die Staatsanwaltschaft will per Strafbefehl den B wegen üble Nachrede zu einer Geldstrafe verurteilen.
Den Strafbefehl erlässt das Gericht, nicht der Staatsanwalt.
Zitat:Dagegen hat B Widerspruch eingelegt.
Kann er machen.
Zitat:Der Clou ist jetzt: B ist es gelungen, an E-Mails aus A's E-Mail-Postfach zu gelangen.
Und schon hat sich B erneut strafbar gemacht.
Zitat:Dort hat B E-Mails des A vorgefunden, die A an einen Therapeuten geschickt hat und in denen A über dieses von ihm begangene und immer noch ungesühnte Verbrechen schreibt.
Damit sollte B jetzt bloß nicht zur Staatsanwaltschaft laufen...
Zitat:Die Frage ist jetzt: Kann B diese E-Mails in dem Verfahren gegen sich selbst als Beweismittel verwenden?
Nein. Er kann sich aber selber hinhängen, weil dieses Hacken des fremden E-Mail-Accounts eine Straftat ist. Und härter bestraft wird als Üble Nachrde.
Zitat:Wären diese E-Mails überhaupt zulässig als Beweismittel?
Nein.
Zitat:B weiß, dass es in deutschen Strafprozessen keine verbotenen Früchte gibt.
Da unterliegt B einem großen Irrtum.
Die gibt es im deutschen Strafrecht auch. Nur nicht so absolut wie im US-amerikanischen.
Zitat:Aber wäre so ein Zug schlau
Nein, der wäre extrem dumm.
Zitat:, weil dann käme ja ein Verfahren wegen Ausspähen von Daten infrage?
Ja.
Noch mal zur Verdeutlichung:
1. Es ist ein entscheidender Unterschied, ob B behauptet: "A hat am 2.Mai die Sparkasse überfallen!" oder ob B behauptet "A hat mir erzählt, er habe am 2.Mai die Sparkasse überfallen!"
2. Die erste Äußerung ist strafbar, wenn A nicht nachweislich tatsächlich die Sparkasse überfallen hat.
3. Die zweite Äußerung ist strafbar, wenn B nicht nachweisen kann, daß A ihm gegenüber behauptet hat, die Sparkasse überfallen zu haben.
Und die auf strafbare Weise beschafften Beweismittel unterliegen im beschriebenen Fall einem Beweisverwertungsverbot, weil die Tat, um die es geht, nicht so schwerwiegend ist (wie ein Mord z.B.), daß diese Beweismittel ausnahmsweise doch verwendet werden können. Der Vorwurf ist "Üble Nachrede" - das ist nicht ansatzweise so schwerwiegend, daß deshalb ein Beweisverwertungsverbot für illegal beschaffte Beweismittel ausnahmsweise wegfallen kann.
Zumal im beschriebenen Fall das Ausspähen der Daten mit höherer Strafe bedroht ist als die Üble Nachrede, oder mit anderen Worten: mit einer Kanone Sprenggranaten verschossen wurden, um nachweisen zu können, daß jemand Platzpatronen gezündet habe...
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