Illegale Hausdurchsuchung

22. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
samba91
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)
Illegale Hausdurchsuchung

Hallo, ich brauche dringend eure Hilfe. Ich versuche die Story in der dritten Person und im Präsens zu formulieren

In Anwesenheit von drei Bewohnern (Wohngemeinschaft) findet eine Hausdurchsuchung statt, ausgeführt durch vier Beamten der Kripo und einen städtischen Durchsuchungszeugen. Gemäß Gerichtsbeschluss wird nach Rauschgift gesucht. Laut Durchsuchungsbeschluss ist nur ein Bewohner von der Durchsuchung betroffen.

Die gesuchten Substanzen werden seitens des betroffenen Bewohners freiwillig und vollständig herausgegeben (Kleinstmengen Marihuana zirka 2Gramm), es gibt keinen Anlass die Durchsuchung durchzuführen.

Die Polizei nimmt trotzdem eine Durchsuchung aller Räumlichkeiten vor. Erst seit diesem Zeitpunkt verhalten sich die Bewohner nicht mehr kooperativ.

Ein Bewohner wehrt sich gegen die Durchsuchungswut der Beamte, indem er den Polizisten den Eingang zu seinem Zimmer versperrt. Daraufhin zieht ein Polizist seine Schusswaffe und richtet diese auf den Bewohner. Der Bewohner hat den Polizisten nicht körperlich bedroht oder angefasst (der Vorfall kann bezeugt werden). Alle Bewohner werden gezwungen sich an eine Stelle des Raumes zu begeben und nicht davon abzuweichen (Verbot sich frei zu bewegen).

Die Polizei durchsucht alle Räume der 3,5 Zimmerwohnung, dabei werden folgende Gegenstände beschlagnahmt (vollständige Auflistung):
- 2x Bong (Rauchgerät für Marihuana)
- Feinwaage mit Anhaftung
- Wasserpfeife (auch Shisha genannt, Rauchgerät für ausschließlich Tabak)
- Das Notebook des Betroffenen
- Ein Rechner eines Mitbewohners (Privatrechner)
- Ein Geschäfts-Notebook eines Mitbewohners (Beamte in Kenntnis gesetzt, dass Notebook beruflich benötigt wird und Eigentum des Arbeitgebers ist). Trotzdem beschlagnahmt :(

Der Form halber soll der Betroffene Papiere (über Personalien, Aufstellung beschlagnahmte Gegenstände, Einverständnis der Durchsuchung) unterschreiben.
Es wird NICHTS unterzeichnet, außerdem schweigen alle Bewohner.

Nachdem die Durchsuchung endet, verschwindet der Durchsuchungszeuge und der Betroffene wird auf die Polizeiwache mitgenommen. Die Polizei vollzieht (ohne Einverständnis) eine Leibesvisitation beim Betroffenen ( im Beisein eines zweiten Polizisten).

Resümee:
- Laut Durchsuchungsbeschluss soll (nur) nach Rauschgift gesucht werden.
- Das Rauschgift (das Gesuchte) ist vollständig freiwillig herausgegeben (Polizei findet bei im Nachhinein bei der Durchsuchung keine weiteren Drogen).
- Alle bei der Durchsuchung beschlagnahmten Gegenstände sind nicht Bestandteil laut Durchsuchungsbeschluss. Illegale Beschlagnahmung?

Ich habe gelesen, die Durchsuchung hätte wegen Freiwilliger Herausgabe der gesuchten Substanzen beendet werden müssen !? Vermeidung Zufallsfunde
- Polizist richtet (grundlos) seine Schusswaffe auf Bewohner.
- Bewohner düren sich nicht frei in Wohnung bewegen.
- Leibesvisitation grundlos und gegen den Willen des Betroffenen.

Wie bewertet ihr den Fall?


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-- Editiert Moderator am 22.07.2012 22:44

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39 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Was sollte den genau in dem Durchsuchungsbeschluss gestanden haben?



quote:
- Polizist richtet (grundlos) seine Schusswaffe auf Bewohner.

Offenbar sah der Polizist das in dem Moment aber ganz anders?
Man kann dies zur Anzeige bringen, dann befindet ein Gericht darüber, ob grundlos oder nicht.



quote:
- Bewohner düren sich nicht frei in Wohnung bewegen.

Normal, man will halt die Übersicht behalten. Insbesondere da dies nach dem Wiederstandsvorfall angeornet wurde (Selbstschutz).



quote:
- Leibesvisitation grundlos und gegen den Willen des Betroffenen.

Auch hier wieder das selbe: Die Polizei hatte offenbar einen Anlass dafür. Man kann auch dies zur Anzeige bringen, dann befindet ein Gericht darüber, ob grundlos oder nicht.



quote:
Ich habe gelesen, die Durchsuchung hätte wegen Freiwilliger Herausgabe der gesuchten Substanzen beendet werden müssen !?

Offenbar waren die Beamten nicht davon überzuegt, das sie alles erlangt hatten.



Während einer Durchsuchung hat man nur geringe Möglichkeiten (eigentlich gar keine) einzuwirken.

Danach kann man einen Anwalt beauftragen die rechtswidrigkeit zu prüfen und notfalls gerichtlich feststellen zu lassen.
Gleiches gilt für unrechtmäßig beschlagnahmte Gegenstände, hier kann man notfalls gerichtlich einen Herausgabe erzwingen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ich versteh nicht, was hier illegal gewesen sein soll. Die Wohnung wurde nach dem durchsucht, was im Beschluss stand. Ist doch völlig in Ordnung. Und der andere Bewohner soll mal aufpassen, dass er nicht noch zusätzlich ein Ermittlungsverfahren wegen "Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte" an den Hals bekommt. Und da es für die hübschen Pulverchen ganz viele Versteckmöglichkeiten am Körper gibt, ist doch klar, dass auch insoweit überprüft werden muss.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Die gesuchten Substanzen werden seitens des betroffenen Bewohners freiwillig und vollständig herausgegeben (Kleinstmengen Marihuana zirka 2Gramm), es gibt keinen Anlass die Durchsuchung durchzuführen.


Selten so einen Schwachsinn gelesen. Der Drogendealer gibt freiwillig ein paar gramm raus und verhindert so, dass die große Masse nicht mehr gefunden wird? Clevere Idee, funktioniert leider nicht.

quote:
Die Polizei nimmt trotzdem eine Durchsuchung aller Räumlichkeiten vor.


Ach nee...

quote:
Erst seit diesem Zeitpunkt verhalten sich die Bewohner nicht mehr kooperativ.


Tja, dann muss der Durchsuchungsbeschluss eben mit Gewalt durchgesetzt werden. Wer sich dagegen wehrt, kann sich ggf. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar machen. Das kommt dann zu der Verurteilung wegen des BTM-Delikts noch dazu.

Den letzten Ausdruck entschuldige ich übrigens nicht, deswegen ist er editiert. Betrachten Sie es als "Gelbe Karte" im Forum.





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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Shabby
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 43x hilfreich)

Wie kommt man denn auf so einen Schwachsinn. Nur weil man freiwillig paar Gramm abgibt wird die Durchsuchung abgebrochen? Wer sagt dem Beamten das nichts mehr zu finden ist? Du und dir soll er dann glauben?
Dann kann ich ja genauso bei einer Verkehrskontrolle sagen das ich nichts getrunken habe und dann lassen Sie mich wieder fahren.

quote:
Ich habe gelesen, die Durchsuchung hätte wegen Freiwilliger Herausgabe der gesuchten Substanzen beendet werden müssen !?


Zeig mir Bitte wo du das gelesen hast. Das will ich sehen.

Anscheinend haben Sie ja den richtigen Riecher gehabt nachdem was Sie alles gefunden haben.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Ich sehe auch nicht, was an der Durchsuchung rechtswidrig gewesen sein sollte.

Mit der freiwilligen Herausgabe hat es folgendes auf sich:
Wird nur nach einem bestimmten Gegenstand gesucht, z.B. bei einer Bank nach Kontoeröffnungsunterlagen oder bei einer Firma nach einem bestimmten Arbeitsvertrag, dann ist der Durchsuchungsbeschluss formell erforderlich, weil der Betroffene das Gewünschte eben sonst nicht herausrücken muss. Trotzdem ist es ja nicht das Ziel, die Bank/Firma tatsächlich zu durchsuchen, sondern es soll für Bank/Firma nur die Rechtsgrundlage für die Herausgabe geschaffen werden.
Das ist natürlich anders, wenn eine Wohnung durchsucht wird, in der Betäubungsmittel sind. Die wird natürlich komplett durchsucht - wie man sieht hat es sich ja auch gelohnt.
Dass dabei die Bewegungsfreiheit der Betroffenen eingeschränkt wird ist ja logisch, sie sollen ja nicht in Raum B das vernichten, was in Raum A gerade gesucht wird.

@justice
Was denn für ein Ausdruck?

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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Es wird NICHTS unterzeichnet


Sehr clever. Was macht ihr dann, wenn die Polizei hinterher sagt "Notebook? Was für ein Notebook?"?

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Ehe der TE nun auf diesen Zug auch noch drauf springt: Es gibt ja das Durchsuchungsprotokoll, von dem er eine Kopie hat. Nur ist es halt von ihm nicht unterschrieben. Das ändert aber auch nichts.

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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
Es gibt ja das Durchsuchungsprotokoll, von dem er eine Kopie hat.

Hoffen wir das mal ...



quote:
@justice
Was denn für ein Ausdruck?

Er kombinierte zur Bezeichnung der staatlichen Ordnungsmacht männliches Hornvieh mit rosarotem Borstenvieh ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Er kombinierte
Ah ja, danke ;)

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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12315.05.2016 16:08:11
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 12x hilfreich)

wer Drogen , gleich welcher Art und Menge in seinem Besitz hat , hat sich strafbar gemacht!! Der Besitz ist strafbar!!!!
Da muss sich der Betroffene sich schon gefallen lassen das es zu einer Hausdurchsuchung kommt! Die"freiwillig" herausgegebene geringe Menge liess auf jeden Fall vermuten das sich noch mehr im Haushalt befinden könnte!
das seltsame nicht mehr kooperative Verhalten hat den Verdacht nur noch verstärkt....

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"Tränen die manlacht muss man nicht weinen"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
samba91
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kommentar von Harry van Sell:
Was sollte den genau in dem Durchsuchungsbeschluss gestanden haben? <hr size=1 noshade>

Ich bin einer der Bewohner (nicht der Betroffene) und habe den Durchsuchungsbeschluss nur am Tage der Durchsuchung lesen dürfen. Inhalt des Beschlusses ist:
Verdacht des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, man suche nach Beweisen, konkret Betäubungsmittel bzw Rauschgift aber sonst nichts.



quote:<hr size=1 noshade>Kommentar von florian3011:
Das Rechtsverständnis so mancher Leute ist mal wieder unglaublich. Der Durchsuchungsbeschluss bezog sich sicherlich nicht auf, ich sag mal 3g Rauschgift, sondern auf alles, was zu finden ist. Die Sache ist also nicht damit beendet, dass man 3g aushändigt und die 5 kg unterm Bett behält. <hr size=1 noshade>

Der Betroffene hat sowohl freiwillig als auch vollständig die Rauschmittel (zirka 2Gramm Marihuana) herausgegeben. Bei der Durchsuchung wurden a) keine Drogen gefunden, b) war nicht mehr Marihuana in der Wohnung und c) besitzen oder konsumieren wir keine anderen Drogen! Wir sind keine Dealer, wir kiffen und hatten 2Gramm im Hause, das war es auch schon!
Nach was gesucht wurde habe ich oben niedergeschrieben. Mein Rechtsverständnis mag unglaublich sein, zumindest verdrehe ich nicht die Tatsachen.



quote:<hr size=1 noshade>Kommentar von Shabby: ---quote:---
Ich habe gelesen, die Durchsuchung hätte wegen Freiwilliger Herausgabe der gesuchten Substanzen beendet werden müssen !?
---ENDE quote:---
Zeig mir Bitte wo du das gelesen hast. Das will ich sehen. <hr size=1 noshade>

Hier habe ich das gelesen:
http://www.internetrecht-rostock.de/hausdurchsuchung.htm

Zitat: "...Falls Sie sich entscheiden, die Gegenstände, die Gegenstand des Durchsuchungsbefehls sind, freiwillig an die Polizei herauszugeben, ist das Ziel der Durchsuchung erreicht und diese muss in der Regel beendet werden..."



quote:<hr size=1 noshade>Kommentar von Shabby: Anscheinend haben Sie ja den richtigen Riecher gehabt nachdem was Sie alles gefunden haben. <hr size=1 noshade>


Ja freu dich!


... ihr vergreift euch im Ton. Wir sind keine Dealer! Wir konsumieren ab und zu Marihuana (so wie fünf Prozent der Bundesbürger).
Wir waren kooperativ! Der Betroffene hat umgehend ohne Widerstand (vor der Durchsuchung), freiwillig und vollständig das Gesuchte herausgegeben.

Die Beamten waren höchst aggressiv, mit hochroten Kopf wurde der Betroffene dazu gedrängt ein Formular zu unterschreiben in dem er sich mit der Durchsuchung einverstanden zeigt.
Wir wurden von der Polizei wie Verbrecher behandelt,
die haben sich in unserer Wohnung wie unfehlbare Götter aufgeführt
...und einen Bewohner mit der Schusswaffe bedroht (wir haben niemanden bedroht, beleidigt oder körperlich angegriffen),
...Gegenstände mitgenommen die rein gar nichts mit den gesuchten Drogen zu tun haben!!

Und das soll toleriert werden ???


Kennt ihr "Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention" ?


In den meisten Fällen ist es sinnvoll von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und ich bin der festen Überzeugung das wir diesbezüglich richtig gehandelt haben.
Und bei der nächsten Hausdurchsuchung gibts einen Videobeweis (dann Fallen die Sterne)!!!

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12315.05.2016 16:08:11
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 12x hilfreich)

ja ja die böse Polizei...... die läßt doch die Leute nicht in Ruhe..... die ja freiwillig die Drogen abliefern... ich lach mich weg......solchen Leuten wie Ihr die ja absolut "friedlich" sind ich lese es ja hier wieviel Agressionen in Ihnen stecken..... schon mal was davon gehört: wer im Glashaus sitzt sollte nicht mit Steinen werfen!
Und ganz ehrlich ich bin froh das meine Kollegen auch hier im Forum...... sich gegen Leute wie Sie es sind stellen!
ausserdem es war keine illegale Hausdurchsuchung sondern es lag ein Beschluss vor!

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"Tränen die manlacht muss man nicht weinen"

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12314.02.2013 13:07:55
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 69x hilfreich)

Hallo,

mal weg von der Durchsuchung der Wohnung, die in meinen Augen auch gerechtfertigt war trotz freiwilliger Herausgabe. Da könnte ja jeder kommen und einen geringen Teil freiwillig abgeben und der Rest liegt dann weiter unter der Matratze.

Aber darf ein Polizeibeamter die Waffe auf jemanden richten, der unbewaffnet ist und einfach nur sagt: in meinem Zimmer mag ich Sie nicht stöbern lassen? Ich hatte doch gehofft, dass auch ein Polizist die Waffe nur einsetzen darf, wenn er bedroht wird?

LG

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Die Waffe dient primär nicht dem Selbstschutz. Selbstverständlich hätte der Polizist auch einfache körperliche Gewalt zur Durchsetzung des Durchsuchungsbeschlusses anwenden können. Da kommt es dann schon mal zu Rippenbrüchen, erheblichen Prellungen.

Ich denke, die Botschaft ist rüber gekommen, welche lautet: wir durchsuchen auf jeden Fall!

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Miramar123
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 92x hilfreich)

quote:
Zitat Ofelia:
Aber darf ein Polizeibeamter die Waffe auf jemanden richten, der unbewaffnet ist und einfach nur sagt: in meinem Zimmer mag ich Sie nicht stöbern lassen? Ich hatte doch gehofft, dass auch ein Polizist die Waffe nur einsetzen darf, wenn er bedroht wird?


Ich würde davon ausgehen, dass hier vom TE bzw. dem anderen Beteiligten nur die "gute Seite" geschildert wird ( man möchte ja gerne Zuspruch haben ;) ).

Wenn dem Beamten das Verhalten bedrohlich vorkam ( und sei es nur, dass sich vor dem Zimmer "aufgebaut wurde" mit den Worten "Du kommst hier nicht rein" ( o.ä. ) ) dürfte der Beamte sich theoretisch schon bedroht gefühlt haben, je nach Situation.

Hier in Deutschland bekommt man wohl eher selten eine Waffe "einfach so" vor die Nase gehalten.

Viele Grüße von Mira

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1x Hilfreiche Antwort


#18
 Von 
guest-12315.05.2016 16:08:11
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 12x hilfreich)

genau so ist es .... die Waffe wird auf keinen Fall auf jemanden gerichtet der nicht "gewaltbereit" ist, ein Polizeibeamter handelt in diesem Fall rein aus Eigenschutz und der hat Vorrang ... die Herren hier stellen sich als
liebe Jungs dar .. das sind sie nicht ..sobald Drogen im Spiel sind hört der Spass auf ! Die Durchsuchungswurde nicht aus Langeweile durchgeführt...

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"Tränen die manlacht muss man nicht weinen"

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12314.02.2013 13:07:55
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 69x hilfreich)

Hallo ladycop,

dass man gegen Drogenbesitzer vorgehen muss, verstehe und unterstütze ich voll und ganz.
Aber gilt gleich jeder Kiffer als gewaltbereit, auf den man die Waffe richten darf?
Den Teil mit der Waffe finde ich nach wie vor fragwürdig.
Die bisher gefundenen 2 Gramm. Das ist halt n Kiffer, wie das eben vorkommt unter Jugendlichen oder jungen Erwachsenen. Da gleich die Waffe rausholen, ich weiß ja nicht.

LG

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1x Hilfreiche Antwort


#21
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
wer Drogen , gleich welcher Art und Menge in seinem Besitz hat , hat sich strafbar gemacht!! Der Besitz ist strafbar!!!!


Komisch, bei Tee oder Kaffee wird heute nicht mehr so ein Aufriss gemacht. Die Aussage ist also völliger Unfug.

quote:
Und ganz ehrlich ich bin froh das meine Kollegen auch hier im Forum...... sich gegen Leute wie Sie es sind stellen!


Süss!

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

In der Regel sind Polizisten besonnen und keine kleinen Cowboys. Aber natürlich gibt es Ausnahmen, aber seltenst.

Das sie jedoch in einer Situation, in der sie sich bedroht fühlen, entsprechend reagieren, lässt sich auch objektiv nachvollziehen.

Wir kennen die örtlichkeit nicht, aberineiner engen Wohnung ohne ausreichende Flucht- und Deckungsmöglichkeit reagiert man möglicherweise etwas schneller.



quote:<hr size=1 noshade>Falls Sie sich entscheiden, die Gegenstände, die Gegenstand des Durchsuchungsbefehls sind, freiwillig an die Polizei herauszugeben, ist das Ziel der Durchsuchung erreicht und diese muss in der Regel beendet werden..." <hr size=1 noshade>

Das wäre dann der Fall wenn z.B. die Gesgenstände genau bezeichnet würden (silberner Eierwärmer Marke 'Glubsch' oder Cony Fotokamera Typ M542).

Bei euch waren diese aber etwas abstrakter beschrieben.

Ihr habt der Schilderung nach nur einen Teil der Gegenstände des Durchsuchungsbefehls herausgegeben.

Im übrigen handelt es sich bei der Festlegung des Endes der Durchsuchung um ein Ermessen der ausführenden Beamten.



quote:<hr size=1 noshade>Und das soll toleriert werden ? <hr size=1 noshade>

Wenn man der Meinung ist Unrecht erlitten zu haben, hat der Staat die Nutzung adäquater Mittel vorgesehen.
Die Nutzung dieser steht jedem zur Klärung der Sachlage frei.



quote:<hr size=1 noshade>Kennt ihr "Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention" ? <hr size=1 noshade>

Ja. Was soll der mit dem Fall hier zu tun haben?





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1x Hilfreiche Antwort


#24
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Den Teil mit der Waffe finde ich nach wie vor fragwürdig.



Ist es auch, siehe z.B. §§ 53, 54 PolG BW:

http://dejure.org/gesetze/PolG/53.html

Die Voraussetzungen, in allen BL ähnlich, haben ganz klar nicht vorgelegen.

1) Der Schußwaffengebrauch ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorliegen und wenn einfache körperliche Gewalt sowie verfügbare Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder mitgeführte Hiebwaffen erfolglos angewandt worden sind oder ihre Anwendung offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

Ich würde das aber nicht problematisieren. Alternative wäre der Knüppel gewesen und ein Strafverfahren wegen Widerstand.

Das wäre dann zwar legal gewesen, aber für den Betroffenen nicht unbedingt die bessere Lösung.

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1x Hilfreiche Antwort


#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
Warum ist die Aussage falsch?

Tee und Kaffee entalten auch Drogen. Sind heute aber selbstverständlich.

Und Alkohol und Tabak sind auch legale Drogen - weil der Staat damit so schön verdient ... die Zeche zahlen aber wir alle dafür über die Solidargemeinschaft.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort


#28
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Mannomannomann! Soll der Polizist mit Wattebäuschchen werfen, oder wie? Und hochroter Kopf eines Polizisten: könnte das vielleicht am Bluthochdruck liegen? Der normale Sterbliche kann seine Hautfarbe zumindest nicht steuern, so unter dem Motto: jetzt will ich rot anlaufen, um den Täter einzuschüchtern.

Und natürlich werden die Polizisten mit einer Durchsuchung aufhören, wenn der exakt im Beschluß genannte Gegenstand gefunden ist und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass weitere illegal erworbene Gegenstände in der Wohnung gebunktert sind. Ich gehe hier mal davon aus, dass der Beschluss nicht auf 3 gr Grass, erworben bei dem Dealer xy ausgerichtet war, richtig?

Außerdem, durchsucht werden kann auch ohne richterlichen Beschluß. Also, was soll die Aufregung?

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Der Betroffene hat sowohl freiwillig als auch vollständig die Rauschmittel (zirka 2Gramm Marihuana) herausgegeben.


Und die Polizisten waren zertifizierte Hellseher und konnten/mußten wissen, daß das alles war, das ihr an Drogen da hattet?

quote:
Bei der Durchsuchung wurden a) keine Drogen gefunden, b) war nicht mehr Marihuana in der Wohnung und c) besitzen oder konsumieren wir keine anderen Drogen!


Eine ex post -Betrachtung ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung irrelevant. Eine Durchsuchung wird nicht dadurch unrechtmäßig, daß nicht (mehr) gefunden wurde, und umgekehrt muß auch nicht etwas gefunden werden, damit die Durchsuchung rechtmäßig war.

quote:
Ein Bewohner wehrt sich gegen die Durchsuchungswut der Beamte, indem er den Polizisten den Eingang zu seinem Zimmer versperrt. Daraufhin zieht ein Polizist seine Schusswaffe und richtet diese auf den Bewohner.


Da wird er ja schon mehr gemacht haben als sich einfach nur in die Tür zu stellen, wenn dies das Ziehen einer Waffe zur Folge hatte. Denn schon aus Selbstschutzgründen (bzw. Schutz der Kollegen) fuchteln Polizisten nicht grundlos mit Schußwaffen in der Gegend herum.

Ich vermute, wir haben hier mal wieder die typische einseitige Schilderung, bei der aus "Besoffener wehrt sich gegen Festnahme" die "Polizeibrutalität gegen harmlosen Spaziergänger" wird.

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1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12313.10.2012 21:35:50
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 22x hilfreich)

Hilft eventuell das weiter?

quote:

Grundsätzlich bezieht sich ein Durchsuchungsbeschluss nur auf den privaten Wohnraum der verdächtigten Person. Für die Polizei besteht aber die Möglichkeit, den Wohnraum eines Dritten zu durchsuchen, insbesondere dann, wenn zu vermuten ist, dass sich der Verdächtigte im Wohnraum eines Dritten aufhält oder sich dort die gesuchten Beweismittel befinden. Die Durchsuchung des Wohnraums eines Dritten bedarf jedoch einer separaten richterlichen Anordnung.

Bei der Durchsuchung von Wohngemeinschaften wird das in der Regel berücksichtigt und die Polizei hat die erforderlichen Anordnungen.

Ist der Durchsuchungsbeschluss nur für Person X, sind gekennzeichnete Räume sowie Schränke und anderes Eigentum von Mitbewohnern tabu. In Wohngemeinschaften ist es deshalb sinnvoll, wenn jede Mitbewohnerin ein eigenes Namensschild an der Tür ihres Zimmers befestigt.

Wird sich jedoch auf "Gefahr im Verzug" berufen, können die Polizisten auch Räume von Dritten/Mitbewohnern durchsuchen.


Quelle: http://drugscouts.de/de/lexikon/durchsuchung

-- Editiert geprellte Tochter? am 26.07.2012 08:14

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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