In "fremdes" Verfahren "reingezogen" vom Gericht/Staatanwaltschaft. Opferschutz?

4. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 117x hilfreich)
In "fremdes" Verfahren "reingezogen" vom Gericht/Staatanwaltschaft. Opferschutz?

Hallo zusammen,

vor ca. einem Jahr wurde meine Tochter (14) von einem Jungen in der Schule ins Gesicht gespuckt. Die beiden kannten sich nicht, es gab keinen "Grund" dafür. Der Junge hat wohl offensichlich einfach nur Bock dies zu tun. Dies hat bei meiner Tochter großen Ekel ausgelöst.

Ich habe sie von der Schule abgeholt und wir sind zur Polizei gegangen und haben Anzeige erstattet. Ausser einem Vornamen kannten wir nichts.

Ein Jahr später erhalte ich (nicht meine Tochter) eine Vorladung zur Zeugenaussage durch das Amtsgericht. Es geht dort um eine Jugendstrafsache u.a. wegen Verbrechen nach §29a BtMG. Den Namen des Angeklagten kannte ich nicht, aber das scheint nun dieser Junge zu sein. Ausserdem hab ich herausgefunden, das dieser wohl stadtbekannt im Drogenmillieu unterwegs ist. Prima.

Ehrlich gesagt weiss ich nicht, was ich als Zeuge aussagen soll. Das meine Tochter mir berichtet hat das ein ihr unbekannter Junge sie angespuckt hat? Ich selbst kann überhaupt keinen Bezug zu diesem Angeklagten herstellen... mir wurde auch nie irgendein Ermittlungsergebnis meiner Anzeige von damals mitgeteilt. Das einzige was ich vor Gericht bestätigen kann wird mein eigener Name sein. Auf deutsch: eine Zeugenaussage ist absolut sinnlos.

Was mich aber extrem nervt: ich bin nun am Verfahren beteiligt. Als Zeuge berufen (ohne Nutzen) und damit ist meine (und auch die Adresse meiner Tochter) nun auch den Angeklagten und seiner Szene bekannt. Darf ich mich demnächst über "Besuch" freuen?

Und finde das Verhalten der Staatsanwaltschaft und/oder des Gerichts absolut unverhältnismäßig. Ich denke der Schaden ist schon angerichtet. In diesem Zusammenhang bereue ich die Anzeige der Körperverletzung zutiefst... wo wird hier bitte meine Tochter geschützt? Für mich ist es ein "kleiner" Unterschied in einem Verfahren bezüglich "Anspucken" oder schweren Drogenhandel beteiligt zu sein.

Kann ich mich gegen "sowas" irgendwie wehren? Ich fühl mich ausgeliefert. Habt ihr da Ideen?

-- Editiert von Moderator topic am 4. Dezember 2022 13:15

-- Thema wurde verschoben am 4. Dezember 2022 13:15

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ChrisC
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 90x hilfreich)

Ich vermute, dass hier mehrere Verfahren gegen den Täter zusammenfasst wurden und es daher bei der Aussage um das Anspucken gehen wird.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119620 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Das einzige was ich vor Gericht bestätigen kann wird mein eigener Name sein.

Das was die Tochter berichtet will man also nicht bestätigen? Schade ...



Zitat (von Sunrabbit):
Auf deutsch: eine Zeugenaussage ist absolut sinnlos.

Das scheinen die ausgebildeten Fachleute ganz anders zu sehen ...



Zitat (von Sunrabbit):
Und finde das Verhalten der Staatsanwaltschaft und/oder des Gerichts absolut unverhältnismäßig.

Dann sollte man sich künftig jede Form von Anzeige verkneifen, denn wir befinden uns halt in einen Rechtsstaat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 117x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das was die Tochter berichtet will man also nicht bestätigen? Schade ...


Natürlich kann ich berichten das meine Tochter von einer sowohl ihr als auch mir unbekannten Person angespuckt wurde. Weder meiner Tochter noch ich wissen allerdings, ob es der Angeklagte war.

Meine Tochter könnte ihn vermutlich erkennen, ist aber nicht geladen. Ich hab weder Täter noch Angeklagten jemals gesehen. Das ist doch ein Fest für jeden Verteidiger. Hier fehlen, aus meiner Sicht, wichtige Komponenten.

Zitat (von Harry van Sell):
Das scheinen die ausgebildeten Fachleute ganz anders zu sehen ...


Wenn sich überhaupt jemand darum Gedanken gemacht hat. Denn wir wissen alle das es gerade in diesem Bereich sehr auf die Motivation der Beteiligten ankommt. Und wie die hier ist, kann ich nicht beurteilen.

Zitat (von Harry van Sell):
Dann sollte man sich künftig jede Form von Anzeige verkneifen, denn wir befinden uns halt in einen Rechtsstaat.


Wenn eine Anzeige in einer Gefahr für die eigenen körperliche Unversehrheit endet, weil Täterschutz wichtiger als Opferschutz ist, ist das wohl eine Option.

Bisher war ich ein großer Verfechter der Zivilcourage. Aber wenn die Dinge so liegen, kann ich die Bedenken der meisten daran durchaus verstehen.

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#4
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 117x hilfreich)

Zitat (von ChrisC):
Ich vermute, dass hier mehrere Verfahren gegen den Täter zusammenfasst wurden und es daher bei der Aussage um das Anspucken gehen wird.


Davon gehe ich aus. Informiert darüber wurden wir aber nie.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119620 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Wenn eine Anzeige in einer Gefahr für die eigenen körperliche Unversehrheit endet

Wenn da mal so sein sollte, dann ergreift der Staat entsprechend Schutzmaßnahmen.



Zitat (von Sunrabbit):
weil Täterschutz wichtiger als Opferschutz ist, ist das wohl eine Option.

Es geht hier nicht um Täterschutz, sondern um elementare Rechte aus dem Grundgesetz.
Die andere Variante gab es in diesem Land mal vor gut 80 Jahren, war aber nicht wirklich ein Erfolgsmodell.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Sie können also gar nichts Belastendes über den Angeklagten aussagen - wofür soll der sich dann eigentlich rächen wollen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Wenn eine Anzeige in einer Gefahr für die eigenen körperliche Unversehrheit endet, weil Täterschutz wichtiger als Opferschutz ist, ist das wohl eine Option.
Kannst Du mir das erklären? Der mutmaßliche Täter steht als Angeklagter vor Gericht. Was hat das mit Täterschutz zu tun?

Du bist als Zeuge geladen. Möglicherweise erhofft sich die Anklage davon, dass Du durch Deine Aussage zur Verurteilung des Angeklagten beitragen kannst. Was hat das mit Täterschutz zu tun?

Du bist nicht Opfer einer Straftat geworden. Was hat das mit fehlendem Opferschutz zu tun?

Deine Tochter wurde, als mögliches Opfer, nicht geladen. Was hat das mit fehlendem Opferschutz zu tun?

Wurdest Du eigentlich jemals vom Angeklsgten bedroht?

Wenn ja, hast Du das der Polizei angezeigt?

Wenn nicht, warum siehst Du eine Gefahr für Deine körperliche Unversehrtheit?

Wenn man eine Anzeige erstattet, dann weiß man doch, dass man als Zeuge vor Gericht geladen werden könnte, denn man will doch, dass der Beschuldigte zur Rechenschaft gezogen wird. Andernfalls könnte die Erstattung der Anzeige auch bleiben lassen.

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#8
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Was mich aber extrem nervt: ich bin nun am Verfahren beteiligt. Als Zeuge berufen (ohne Nutzen) und damit ist meine (und auch die Adresse meiner Tochter) nun auch den Angeklagten und seiner Szene bekannt.


Ab dem Moment der Anzeigenerstattung ist die Adresse in der Ermittlungsakte zu finden, in die ein Angeklagter ggflls. jederzeit Einsicht nehmen kann.

Es ist zwar richtig, dass deine Tochter ihn vielleicht identifizieren könnte, aber vielleicht geht es bei deiner Ladung gerade darum ihr das Aufeinandertreffen zu ersparen. Nennt sich auch Opferschutz.

Wenn du der Meinung bist, dass lieber deine Tochter vor Gericht erscheinen sollte, dann ist das das Gegenteil von Opferschutz, denn wen willst du dann schützen, deine Tochter, das Opfer, oder dich?

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Du kennst die Akte nicht, Du weißt also gar nicht, warum Du geladen bist. Es kann auch einfach sein, dass es um eine Datumsbestätigung geht, also darum, ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eben in der Schule oder woanders war. Ob Deine Aussage für das Strafverfahren von Bedeutung ist, das weiß man hinterher. Es ist nun mal Aufgabe des Gerichts, jedem möglichen Hinweis nachzugehen.

Im übrigen scheinst Du zu viele Krimis zu sehen. Wenn denn Opferschutz erforderlich ist (das kann die Ermittlungsbehörde ganz gut einschätzen), dann wird der auch gegeben. Und, ich gehe mal davon aus, dass der Anwalt des Täters längst Akteneinsicht hatte, und auch Namen und Adressen aller möglichen Zeugen kennt. Und, weder Du noch die Tochter können den Täter in den Knast bringen. Auch das wissen Täter und Opfer. Außerdem, falls man den Fall einer möglichen Bedrohung/Einflussnahme hat, dann geschieht das sinnvollerweise während des Ermittlungsverfahrens und nicht im Nachhinein.

Also, mach Dich nicht verrückt, gehe hin, mach Deine Aussage und gut ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Es geht dort um eine Jugendstrafsache u.a. wegen Verbrechen nach §29a BtMG.
Ja, unter anderem. In der Ladung, die SIe erhalten, werden die einzelnen Delikte aber nicht unbedint abschließend aufgezählt.

Zitat:
Meine Tochter könnte ihn vermutlich erkennen, ist aber nicht geladen. Ich hab weder Täter noch Angeklagten jemals gesehen. Das ist doch ein Fest für jeden Verteidiger. Hier fehlen, aus meiner Sicht, wichtige Komponenten.
Das ist tatsächlich beachtenswert. Sie können das Gericht vorab hierauf hinweisen. Mit etwas Glück werden Sie dann wieder abgeladen. Folge dürfte dann aber sein, dass stattdessen die Tochter geladen wird. Ist das Ihr Ziel?

Angesichts der Tatsache, dass dort (auch) ein tendenziell schwerwiegenderes BtM-Delikt verhandelt werden soll, stellt sich sowieso die Frage, ob es noch Sinn ergibt, die Sache mit dem Ansprucken (strafbar als Beleidigung??) weiter zu verfolgen. Hierüber können aber nunmal nicht Sie entscheiden. Ausnahme: Sie nehmen einen vermutlich gestellten Strafantrag zurück, woraufhin die Sache zumindest als Beleidigung nicht weiter verfolgt werden kann.Womöglich wurde das Anspucken aber sowieso als Körperverletzung angeklagt. Ob das auch wirklich als Körperverletzung strafbar ist, sei mal dahingestellt.

Zitat:
Als Zeuge berufen (ohne Nutzen) und damit ist meine (und auch die Adresse meiner Tochter) nun auch den Angeklagten und seiner Szene bekannt. Darf ich mich demnächst über "Besuch" freuen?
Die Tochter zumindest war Zeugin spätestens in dem Moment, in dem Sie Strafanzeige erstattet hatten. Von da an standen die Daten inder Ermittlungsakte, in welche der Beschuldigte Einsicht nehmen konnte. Ihre Ladung als Zeuge ändert hieran nichts.

Für den Fall, dass der Beschuldigte die genaue Adresse aus irgendeinem Grund noch nicht kennt: Vor Gericht werden Sie nur nach Ihrem Wohnort gefragt, nicht nach der genauen Adresse. Auch in der ANklageschrift stand diese eher nicht drin.

Die Verhandlung wird auch nicht öfentlich sein.

Bei welchem Gericht ist denn angeklagt worden? Jugendschöffengericht?

Zitat:
Wenn sich überhaupt jemand darum Gedanken gemacht hat.
Das ist ein berechtigter Einwand. Bei Verfahren vor dem Amtsgericht wird ein beachtlicher Anteil der Zeugen einfach angegeben und geladen, ohne dass sich jemand Gedanken darüber gemacht hat, ob das wohl auch sinnvoll sein könnte. Bei diesen Verfahren geht es eher um Masse als Klasse.

Zitat:
Gefahr für die eigenen körperliche Unversehrheit
Möglicherweise überschätzen Sie dieses Risiko. Irgendwelche Racheaktionen gegen Zeugen sind in Deutschland ziemlich selten. Dabei gehört es (wie gesagt) zum täglichen Geschäft, dass Beschuldigte aller möglichen Delikte natürlich die Adresse der Zeugen kennen oder diese mühelos in Erfahrung bringen könnten. Bei solchen Sachen würden Justiz und Polizei dann auch wenig Spaß verstehen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Das ist ein berechtigter Einwand.


Manchmal erkennt man aber auch einfach die Gedanken nicht.

Wen zum Beispiel ein Geständnis angekündigt ist, lädt man vielleicht trotzdem einen Zeugen, der so die äußeren Umstände der Tat wiedergeben kann, gür eine Identifizierung aber gar nicht benötigt wird.

Und dann wählt man vielleicht den Vater als Zeuge vom Hörensagen, anstatt die Tochter.

Das kann man vorab mit dem Gericht ja nochmal klären, bevor man ein Fass aufmacht. :-)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(914 Beiträge, 159x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Das meine Tochter mir berichtet hat das ein ihr unbekannter Junge sie angespuckt hat?


So unbekannt scheint er Ihnen bzw. Ihrer Tochter doch nicht gewesen zu sein, immerhin konnte man ihn ermitteln.

Zitat (von Sunrabbit):
Ich denke der Schaden ist schon angerichtet. In diesem Zusammenhang bereue ich die Anzeige der Körperverletzung zutiefst.


Mit 610 Beiträgen sind Sie ja auch nicht mehr "neu" in diesem Forum, da sollte es Sie doch eigentlich nicht überraschen, dass man in Folge einer Anzeige auch eventuell als Zeuge vor Gericht aussagen muss?


In diesem Fall wurden Sie geladen anstatt Ihrer Tochter, warum genau, wissen wir hier natürlich nicht. Eventuell könnte man nachfragen, ob das so seine Richtigkeit hat, aber wenn dann Ihre Tochter geladen wird, dürfte bei ihr die Freude auch nicht allzu groß sein.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7140 Beiträge, 1495x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Wenn eine Anzeige in einer Gefahr für die eigenen körperliche Unversehrheit endet, weil Täterschutz wichtiger als Opferschutz ist, ist das wohl eine Option.

Bisher war ich ein großer Verfechter der Zivilcourage. Aber wenn die Dinge so liegen, kann ich die Bedenken der meisten daran durchaus verstehen.


Sie steigern sich da in etwas hinein, was nicht angebracht ist....

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 292x hilfreich)

Zitat (von Sunrabbit):
Und finde das Verhalten der Staatsanwaltschaft und/oder des Gerichts absolut unverhältnismäßig. Ich denke der Schaden ist schon angerichtet. In diesem Zusammenhang bereue ich die Anzeige der Körperverletzung zutiefst... wo wird hier bitte meine Tochter geschützt?
Ich möchte Sie ausdrücklich dazu motivieren, Ihre eigenen Ansichten zu hinterfragen. Der "Schaden war auch schon angerichtet" als Sie seinerzeit die Strafanzeige erstatteten, wodurch Sie doch das Bedürfnis an einer Strafverfolgung kundgetan haben (was denn sonst?). Dass selbige bislang nicht in dem Maße erfolgte, wie Sie sich vielleicht gewünscht hätten, hängt insbesondere damit zusammen, dass es sich bei der einfachen Beleidigung (was ein Anspucken i.d.R. verwirklicht) um ein Privatklagedelikt handelt.

Unabhängig davon, ob es bei Ihrer Zeugenaussage nun "lediglich" um diesen Vorfall gehen sollte, so hat Ihre Aussage doch einen gewissen Einfluss auf ein denkbares Urteil nebst Rechtsfolgen - das ist doch genau das, was Sie mit Ihrer Strafanzeige begehrten. Stattdessen bezeichnen Sie das Verhalten des Gerichts, das Sie nun geladen hat, als "unverhältnismäßig". Unverhältnismäßig wäre es vielmehr, Ihnen nicht die Möglichkeit der Aussage zu gewähren, so dass bspw. eine Gesamtstrafe gebildet werden kann, die auch die Beleidigung (das Anspucken) berücksichtigt oder zumindest eine Schärfung der Persönlichkeit des Angeklagten ermöglicht. Schließlich wissen Sie doch noch gar nicht, aus welchen Beweggründen (der StA) Ihre Aussage nun von Belang scheint.

Und dass Sie nun alles bereuen, lediglich weil Ihnen das "Milieu" des Angeklagten bekannt ist, ergibt mir keinen Sinn. Zum einen kann die Justiz da ja nun auch nichts für, zum anderen wüsste ich rein moralisch nicht, weshalb ein Drogendealer eher mit einem Delikt zum Nachteil Ihrer Tochter davon kommen sollte als ein Betrüger.

Im Übrigen ist es ein Mythos, dass sich Verurteilte an Zeugen oder Verletzten rächen. In Beziehungsangelegenheiten oder bestimmten Kreisen, in denen die "Abtrünnigen" dem Milieu entstammen, kommt es vereinzelt dazu, aber das ist hier nun ja keineswegs der Fall.

0x Hilfreiche Antwort

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