Informationen aus Verfahren veröffentlichen?

5. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Netero
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 13x hilfreich)
Informationen aus Verfahren veröffentlichen?

Hallo Community,

ich hatte vor knapp einem Jahr eine Hausdurchsuchung bei der mein komplettes EDV Equipment beschlagnahmt worden ist. Grund dafür war die Aussage meiner Ex Freundin dass ich Ihren PC wohl gehackt hätte (Mit TeamViewer...) und ein von sich selbst gedrehtes pornographisches Video geklaut und im Internet veröffentlicht hätte.
Jetzt habe ich nach einem Jahr endlich alle meine Sachen wieder und Akteneinsicht erhalten.
Natürlich war das alles Quatsch und es wurde nicht mal ein Video gefunden dass irgendwo im Internet sein sollte, es existiert überhaupt keines.
Da ich mit der ganzen Sache nichts zu tun habe, wird das Verfahren aller Wahrscheinlichkeit demnächst bald eingestellt werden.

Dummerweise haben meine Ex und ihre Freunde diese Geschichte mit der Polizei etc. schon im ganzen Dorf platt getreten, so dass ich natürlich als der dumme da stehe.
Jetzt geht es mir darum, welche Informationen dürfte ich bezüglich des Verfahrens veröffentlichen um quasi die Wahrheit an die Leute zu bringen. Das kommt natürlich erst dann in Frage sobald das Verfahren endgültig eingestellt ist.

Können bestimmte Dokumente der Akte veröffentlicht werden? oder zumindest bestimmte Inhalte in eigene Worte gefasst werden?
Kann ich die Vorwürfe die mir gegenüber gemacht wurden und das Ergebnis des Verfahrens veröffentlichen?

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-- Editiert Leninger am 05.02.2012 12:40

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann ich die Vorwürfe die mir gegenüber gemacht wurden und das Ergebnis des Verfahrens veröffentlichen? <hr size=1 noshade>


Grundsätzlich darfst du alles veröffentlichen, dessen Wahrheitsgehalt du im Zweifel auch beweisen kannst.

Ich sehe kein Problem darin, öffentlich zu behaupten, daß das Verfahren gegen dich eingestellt wurde und keine Beweise für die behaupteten Taten gefunden wurden.

Kritisch wäre, wenn du öffentlich behauptest, deine Ex habe die Anschuldigungen wissentlich falsch erhoben. Damit bezichtigst du sie nämlich einer Straftat (§§164 , 186 , 187 StGB ), ohne beweisen zu können, daß das zutrifft (außer dein Verfahren wurde wegen erwiesener Unschuld eingestellt). Daß du nicht verurteilt wurdest, heißt ja objektiv gesehen nicht, daß an den Vorwürfen nichts dran war, sondern nur, daß sie nicht beweisbar waren.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32832 Beiträge, 17250x hilfreich)

Und die Ex erzählt überall herum, daß sie Pornovideos von sich selbst dreht? Sehr offenherzig...

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