Internet Betrug - Chance auf Bewährung?

9. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Hiob12
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Internet Betrug - Chance auf Bewährung?


Hallo liebe 123recht.net Community!
Ich habe in letzter Zeit sehr viele Probleme,die Ich mir alle selbst zu-zuschreiben habe.
Zu meiner Vorgeschichte - Ich bin 21 Jahre alt und schon strafrechtlich in Erscheinung getreten.Meine Vorstrafen:

17 Jahre alt - Jugendgericht: Wegen Betruges Ebay Ware nicht verschickt - 25 Sozial stunden

18 Jahre alt - Jugendgericht: Diebstahl eines Fahrrads - 25 Sozialstunden

18 Jahre alt - Jugendgericht: Beleidigung 60 Sozialstunden

19 Jahre alt - Jugendgericht: Betrug - Ware nicht verschickt 80 sozialstunden

19 Jahre alt - Jugendgericht: Unterschlagung 80 Stunden,eine Woche Jugendarrest.

20 Jahre alt - Erwachsenen Gericht: Beleidung 400€ Strafgeld

So jetzt habe ich richtig Mist gebaut,ich hatte meine Arbeit verloren - habe einfach nichts mehr bekommen.Hatte Schulden und musste halt an 4.000€ kommen. Jetzt habe ich Leute betrogen - habe die 4.000 zusammen bekommen.Ware verkauft über Ebay,nicht versendet.Betrugsopfer etwa 8.Ich bin nicht stolz auf meine Tat,und mir tut das auch wirklich alles Leid,und jetzt im Endeffekt habe ich gemerkt was das eigentlich für ein Riesen mist ist den ich da verzapft habe,würde das Geld gerne auch zurück zahlen nur habe ich leider keines :(

Was denkt ihr aufgrund meiner Vorstrafen,wenn wirklich jeder der Betrogenen eine Anzeige macht - habe ich da noch irgendwie ne ne Möglichkeit auf ne letzte Chance? - sprich Bewährung. Wie sollte ich weiter vorgehen? Selbstanzeige? Ich wäre für ein paar Tipps dankbar.




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12305.09.2012 14:45:22
Status:
Schüler
(432 Beiträge, 172x hilfreich)

Ich kann nicht hellsehen aber bei dieser Vorgeschichte wird es wohl auf eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung hinauslaufen.
Sie sind wieder so ein Beispiel an dem man erkennt, dass ein frühes "härteres" Durchgreifen ohne Weichspülgang eventuell einen guten Abschreckungscharakter hätte.
Naja, die Hoffnung stirbt ja bekanntermaßen zuletzt.

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-- Editiert Empathie am 09.11.2011 13:15

-- Editiert Empathie am 09.11.2011 13:16

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34427 Beiträge, 17799x hilfreich)

Nun ja: Es gibt zwar jede Menge einschlägige Vorauffälligkeiten, aber der TE wurde halt noch zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt (Jugendarrest ist ja in dem Sinne keine). Insofern bin ich mir zwar sicher, daß hier eine Freiheitsstrafe fällig ist, aber die muß nicht unbedingt ohne Bewährung sein. Förderlich wäre es natürlich, wenn der TE Arbeit hätte und mit der Schadensregulierung beginnen würde.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

...und aufhört, Straftaten zu begehen ;)

-- Editiert hamburgerin01 am 09.11.2011 21:11

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Ich sehe es so wie Mümmel. Erste Freiheitsstrafe steht zur Debatte, daher ist Bewährung grds. naheliegend, sofern die Strafe unter 1 Jahr bleibt. Unter Umständen ist Bewährung auch bis 2 Jahre Fr3eiheitsstrafe möglich. Es wird entscheidend auf die Sozial- und Legalprognose ankommen.

Das mit dem "leid tun" ist immer so eine Sache. Auch bei den letzten Malen hat es sicher "leid getan". Von neuen Straftaten hat es aber nicht abgehalten.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 169x hilfreich)


eine "Selbstanzeige" wäre sicherlich ratsam und könnte sich ggf. strafmildernd auswirken, ebenso wie Ihr Tatmotiv (größte finanzielle Not, wenngleich mir nicht schlüssig ist, weshalb es 4.000,- EUR sein mussten). Wenn Sie mit den Geschädigten außerdem eine Rückzahlung vereinbaren (und auch einhalten) könnten, wäre dies ebenfalls zum Vorteil.

Sehr wahrscheinlich wird es in Anbetracht Ihrer Vorstrafen und der Schwere des aktuellen Falls nun zu einer Freiheitsstrafe von 6 bis 24 Monaten kommen, wobei ich dann zu einer voraussichtlichen Aussetzung zur Bewährung tendieren würde, wenn Sie die Bedingungen des ersten Absatzes (s.o.) erfüllen (vgl. § 56 Abs. 2 StGB ).

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Herzliche Grüße,
[color=blue]TachelesNow [/color]


[color=red]Hinweis: sollte Form oder Inhalt dieses Beitrags den Eindruck einer Rechtsberatung erwecken, so bitte ich ausdrücklich um Verzeihung! Wenn Sie in der Sache ganz sicher gehen möchten, klicken Sie bitte hier, um gegen ein kleines Entgelt in den Genuß einer echten Rechtsberatung zu kommen. [/color]

-- Editiert TachelesNow am 10.11.2011 04:25

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#6
 Von 
guest-12305.09.2012 14:45:22
Status:
Schüler
(432 Beiträge, 172x hilfreich)

quote:
(größte finanzielle Not, wenngleich mir nicht schlüssig ist, weshalb es 4.000,- EUR sein mussten)


Nun, der TE konnte wohl den Hals nicht voll genug kriegen. ;-)

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