Internet Service Hoster TK technisch lahmlegen.

5. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)
Internet Service Hoster TK technisch lahmlegen.

Angenommen Unternehmer U betreibt mehrere Telefonanlagen in Hotels. Weiter nehmen wir an, B versucht durch eine Seite beim Hoster H Leute abzuzocken und versucht nun durch Anrufe diese auf die Seite zu locken. B hockt irgendwo auf dieser schönen Welt, H befindet sich jedoch in einer schönen Stadt am Rhein.
U bekommt nun von seinen Kunden mächtig eins aufs Dach, weil B am Wochenende wohl einige Gäste mit anrufen genervt hat. U soll sich nun eine Lösung überlegen.
U kommt auf die Idee und ruft H an, und bittet diesen, die Seite abzuschalten. Nachdem ihm H jedoch auslacht, und sagt daß diese Anrufe nicht Strafbar sein, nimmt U die Roboteransage, welche sich auch Mehrfach auf diversen Aufzeichnungen von Voice Systemen wiederfinden, und legt damit für mehrere Stunden die Telefonleitungen des Hs lahm.
Macht sich U damit strafbar. Wenn ja, nach welchem Paragraphen?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

§§303b , 305a StGB , suchen Sie sich was aus. ;)

Problematisch für U dürften aber eher Schadensersatzforderungen des H werden.

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#2
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Es wird ja nix zerstört. Oder
Ich würde so vom Gefühl her Richtung Nötigung gehen. Auf der anderen Seite stellt sich mir die Frage, ob das nicht auch in Richtung Nothilfe geht. Den Typen, der das ganze Initiiert bekomme ich nicht. Würde H die Seite offline nehmen, hätte B vorerst keine Chance mehr zu nerven.

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#3
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Es gibt zwei scharfe Schwerter gegen B bzw. H anzugehen. Hat aber nichts mit Strafrecht sondern mit Wettbewerbs- und Zivilrecht zu tun.

Zum einen kann B eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken, dass B nicht mehr die Hotelnummern wählt. GGfs. auf Unterlassung klagen.
Der Streitwert von B und seinen Kundenhotels liegt um einiges höher als der von H.
Wird Zeit einen Anwalt einzuschalten.

H muss auch erstmal den Schaden beweisen. Das wird er kaum können.

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#4
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

ob das nicht auch in Richtung Nothilfe geht

Eher in Richtung verbotene Eigenmacht - früher nannte man sowas Selbstjustiz.

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#6
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Pardon, war schon spät ;)

Da wo B etwas weiter weg verweilt, wird die faktische Umsetzung der Verfügung natürlich erst wirksam sobald er wieder Fuß auf deutschen Boden oder auf den eines Partnerslandes mit entsprechendem Vollstreckungsabkommen setzt. (Das sind außerhalb Europas nicht viele)

Die Verfügung ist aber geeignet, besser durchzusetzen, dass H als sog. Mitstörer belangt werden kann, sofern die Anrufe an sich rechtswidrig sind.
Und das rechtswidrige Verhalten wird ja mit der Verfügung bestätigt, H stört mit.
Da gab es schon genug Prozesse gegen Provider.

H wird also schnell bereit sein, eine Liste von U mit den entsprechenden Anschlussnummern zum Ausfiltern zu akzeptieren.



Die Aktion von U war natürlich überflüssig und unprofessionell. Wobei mir allerdings Zweifel kommen, ob die einschlägigen Strafvorschriften für Denial-of-Service-Attacken auf EDV-Systeme auf TK-Systeme einfach so übertragbar sind.
Technisch mag es keinen großen Unterschied geben, aber Juristen brauchen ja bekanntlich oft noch eine Extrawurst ;)

Was ich allerdings auch nicht verstehe, warum die Hoteliers sich ausgerechnet beim Telefonanlagenbetreiber beschweren.
Ich beschwere mich ja auch nicht beim Strassenbauamt wenn draussen Idioten auf der Strasse Krach machen.







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#7
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

U ist nicht Telefonanbieter, sondern betreiber der Telefonanlagen.

Eine Ausschlussliste bei H bringt nichts, da H ja nicht für die Telefonanrufer verantwortlich ist. Diese werden von B aus dem Ausland gestartet. Leider ist es nicht praktikabel, alle Anrufe die "Unknown" aus dem Ausland kommen, zu filtern.

Die Überlegung von U ist es, wenn die Seite, auf die die Opfer des B's gehen sollen, weg ist, dass dann auch der Telefonterror aufhört.
Da H dem U gesagt hat, daß diese Anrufe in Deutschland nicht verfolgbar sind, fragt sich nun U was passiert, wenn er die Aufnahme der Mailboxen mit genau diesen Anrufen an H weiterleitet; und zwar auf allen Telefonleitungen die H hat.
U würde sich liebend gerne auf die Justiz verlassen, nur die ist hier wohl machtlos.
Bevor U jedoch das Programm startet, will er wissen, was auf ihn zukommt.
Würde es einen Unterschied machen, wenn die Lawine aus GUS losgetreten wird?

-- Editiert von Lifeguard am 06.05.2008 11:13:18

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#8
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Der M aus dem Forum sagt U, dass er sich anwaltlichen Rat einholen sollte, bevor er in Selbstjustizmanier zu Mitteln der Organisierten Kriminalität greift.

Dabei ist immer noch schwer verständlich warum die Hoteliers glauben mögen, warum U auch nur ein Fitzelchen Verantwortlichkeit oder gar Einfluss hätte.
Vielleicht war U ja so dumm und hat seinen Kunden etwas versprochen was er schwerlich halten kann.
Der Telefonterror hätte mit jedem anderen Wettbewerber stattgefunden, ausser man den Hotels als erster den Weg ins 20. bzw. 21 Jahrhundert geöffnet.

Zur Praxis:
Der Telefonterror wäre bei einer Unterbrechung des Webservers auch nur kurzfristig unterbrochen, wenn die Telefonate sowieso von Bananenrepubliken aus getätigt werden.
Ein Domänen-Umzug kann in 24 Stunden stattfinden, dann landet der Webinhalt ebenfalls auf einer Maschine im Ausland.

Die mit dieser Masche berüchtigte Webseite nachbarschaft.com ist - wie ich soeben festgestellt - übrigens geschlossen worden. Da hat wohl doch jemand den richtigen Druck ausüben können.

Anstifter wie Ausführende zur Computersabotage werden unabhängig vom Standort bestraft. Es denn auch der Anstifter will dauerhaft in die GUS wechseln und hofft dass der entsprechende Teil nicht binnen Verjährungsfrist entsprechende Rechtshilfeabkommen mit der Bundesrepublik schliesst.

Die zivilrechtliche Ansprüche von H gegen U werdenn auch leicht ermittelbar sein, da U sich dort vorgestellt hatte. Anfangsverdacht dürfte für den Erlass eines Durchsuchungsbefehl reichen. Nur welcher Hotelier bestellt Telefonanlagen bei einer Firma die von der Kripo durchsucht wird ? ;)

Aber noch interessanter: Wer ist denn der administrative Ansprechpartner laut denic.de ? Dort mal unter "Whois" nach dem Domäneninhaber erkundigen. Die DENIC-Richtlinien erfordern, dass der Admin-C seinen Wohnsitz in Deutschland hält. Ansonsten besteht kann ein Löschungsanspruch gegen den Provider .

Wie lauet die Adresse dieser Webseite ? Dann können wir mal einen Blick draufwerfen ob es vielleicht noch mehr Ansätze gibt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

ob die einschlägigen Strafvorschriften für Denial-of-Service-Attacken auf EDV-Systeme auf TK-Systeme einfach so übertragbar sind

Ja. Das schöne am StGB ist ja, daß man nicht für jede neue Technologie neue Gesetze benötigt.
Wenn Sie mit einer DoS-Attacke in 50 Jahren ein Transmitter-Terminal auf dem Mars (deutsche Sektion) lahmlegen, wird das sicher immer noch unter denselben StGB-Paragraphen fallen. ;)

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#10
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Maestro lag mit der Seite gold richtig. Das ganze hat sich auch wieder beruhigt. Am Montag lagen die Nerven blank, nachdem von U kein wirksamer Filter vorgeschlagen werden konnte.
Die Seite von B liegt auf .com ,somit greifen die Denic geschichten nicht.
Ein Tracert führte dann nach Deutschland.
Ich vermute mal, daß der Druck auf den H dann doch recht groß geworden ist. Web Foren nach zu Urteilen waren nicht nur dir Kunden des U genervt. Und ich vermute mal, daß nicht nur U mit H Kontakt aufgenommen hat.

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