Internetanzeige

28. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
justrubrecko
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Internetanzeige

Ein Jugendlicher (15 Jahre), auch Ersttäter, wird von einer Person aufgrund der Verwendung von Kennzeichen von verfassungswidriger bzw. terroristischer Organisationen und Verbreitung von Kinderpornographie angezeigt. Die Person, die die Anzeige erstattet hat lebt im EU-Ausland (z. B. Österreich) und hat die Anzeige übers Internet erstattet. Er weiß nur von dem Ort in dem der Angezeigte wohnt, kennt außerdem seine Telefonnummer und seinen Vornamen, er weiß also recht wenig. Wird die Anzeige ankommen? Und was wäre die Strafe für diesen Jugendlichen?

Danke im Voraus und viele Grüße
Rubreck

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120294 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von justrubrecko):
Wird die Anzeige ankommen? Und was wäre die Strafe für diesen Jugendlichen?

Prima Fragen für Hellseher, weniger für Juristen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12304.02.2022 23:25:13
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 29x hilfreich)

Eine Online Anzeige wird wohl ankommen und bearbeitet. Alles weitere hängt von Details ab, die nicht genannt werden - wurden Beweise, zB Zeugenaussagen mit der Anzeige mitgeschickt, gibt es solche usw. Ob diese alleine für eine Verteilung oder nur ein Strafverfahren mit zB Hausdurchsuchung reicht, kann nicht vorhergesagt werden.

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#3
 Von 
justrubrecko
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Prima Fragen für Hellseher, weniger für Juristen.


Lassen wir das mit "Wird es ankommen?". Nehmen wir an die Anzeige kommt durch, was hätte der Angezeigte zu befürchten?

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7244 Beiträge, 1526x hilfreich)

Eine Hausdurchsuchung und mehr

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Und Ärger mit den Eltern. Das dürfte das Hauptproblem werden.

In strafrechtlicher Hinsicht kommt es dank des gegenüber Ersttätern durchaus nachsichtigen Jugendstrafrechts hauptsächlich darauf an, welchen Erziehungsbedarf der Jugendliche zeigt. Wichtig wird also sein, wie er sich während des Strafverfahrens präsentiert und wie er sich zu seinen Straftaten verhält. Bereut er diese? Sieht er das Unrecht ein? Ist er geständig?

Im Übrigen wird es darauf ankommen, wie man sich die Taten genau vorzustellen hat, insbesondere was den Umfang anbelangt. Kinderpornografie ist ein weiter Begriff (wenn es sich überhaupt wirklich um Kinderpornografie handelt). Das Verbreiten kann auch sehr unterschiedliche Außmaße gehabt haben.

Am Ende werden hier schlimmstenfalls ein paar Sozialstunden drohen, würde ich meinen. Aber zur Info: Wäre der Täter erwachsen, gäbe es allein für das Verbreiten der Kinderpornografie schon mindestens 3 Monate, eventuell auch deutlich mehr. Dazu der standardmäßige Eintrag in das Führungszeugnis, was sich bei Sexualstraftaten zu Lasten von Kindern immer besonders schlecht macht.

Nicht unerwähnt will ich lassen, dass möglicherweise (bei guter Verteidigung) auch gar nichts droht. Das hängt aber wiederum sehr von den einzelnen Umständen ab.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120294 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von justrubrecko):
Nehmen wir an die Anzeige kommt durch, was hätte der Angezeigte zu befürchten?

Erst mal das "Vorspiel", bedeutet Ermittlungsverfahren inklusive Nebenwirkungen wie Verhöre, Durchsuchungen und eventuell U-Haft.

Dann Verhandlung, wo der Beseligte sich verteidigen kann.

Am Ende: Freispruch oder Verurteilung (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte wird bei Erwachsenen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft).




-- Editiert von Harry van Sell am 28.09.2021 19:50

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Es ist doch alles Rätselraten, weil man den Umfang der Taten nicht kennt.
Kinderpornographie reicht ja von "eine 13jährige oben-ohne fotografiert" bis "1000 Hardcore-Videos mit vergewaltigten Kleinkindern öffentlich im Internet zum Download angeboten".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Wäre der Täter erwachsen, gäbe es allein für das Verbreiten der Kinderpornografie schon mindestens 3 Monate,


Seit 01.07.21 = 1 Jahr.

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