Internetbetrug? Wann strafbar? Fake Romanze.

9. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
blesscreativity
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)
Internetbetrug? Wann strafbar? Fake Romanze.

Mal angenommen:

Person A erstellte vor ca. 2 Jahren einen Fake Account auf einem sozial Netzwerk mit einer frei erfundenen Identität. Eines Tages schreibt Person B Person A an und sie treten nach wenigen Tagen auch per WhatsApp in Kontakt. Sowohl Person A als auch B haben ehrliche Gefühle füreinander entwickelt, jedoch konnte nie ein Treffen zustande kommen da A eine frei erfundene Person ist.
Da Person A auch im realen Leben sehr oft Gewalterfahrungen in der Familie erleben musste, hat A Person B erzählt, sie hätte einen gewalttätigen ex Freund C der sie auch einmal auf der Straße geschlagen hätte. Im Prinzip hat A die Familie mit dem Ex C vertauscht. B hat entsetzt reagiert jedoch ist das Thema nie mehr zur Sprache gekommen.
Zudem hat B sich einen Tag frei genommen obwohl A ausdrücklich gesagt hat, dass es nicht in Ordnung geht bzw. A sich nicht wohlfühlt wenn B sich extra wegen A freinimmt. Jedoch argumentierte B folgendermaßen: "ich habe sowieso schon total viele Überstunden."
B hat (ohne Nachfrage) intime Fotos an A geschickt. Und umgekehrt.

A ist 18+ und B auch.

Der Kontakt hielt ca. 1 Jahr bzw. 9-10 Monate an. Dann wurde er von B abgebrochen. B hat herausgefunden dass A ein Fake ist

Muss A eine Strafe bzw Anzeige bzw Klage befürchten? Bspw. Wegen vorgetäuschter Straftat bzw. "Vermögensverschiebung" auf Grund des freien Tages?

Viele Seiten sagen es sei nicht strafbar, jedoch verunsichert mich dieser Internetartikel: In Österreich wurde eine 22jährige wegen Internetbetruges verurteilt, nachdem sie sich gegenüber einer anderen Frau online als Mann ausgegeben hatte und einen engen Kontakt mit ihr aufnahm. Innerhalb der elf Monate, in der das Spiel so ging, verliebte sich das Opfer in ihre vermeintliche Männerbekanntschaft. Als der Schwindel aufflog, bekam sie schwere psychische Probleme.

Vor Gericht wurde die Fakerin zu 500€ Strafe und 70 Sozialstunden verurteilt.
24 Juli 2013"

Blesscreativity

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Bspw. Wegen vorgetäuschter Straftat


Nö, das Vortäuschen ist nur gegenüber Polizei/StA strafbar, nicht gegenüber Privatpersonen.

quote:
bzw. "Vermögensverschiebung" auf Grund des freien Tages


Nö, das ist zwar eine Schädigung, die man zivilrechtlich verfolgen könnte, aber keine Straftat.

quote:
wurde eine 22jährige wegen Internetbetruges verurteilt


Dann muß sie schon einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verwirklicht haben, also konkret Geld bekommen (oder versucht zu bekommen) haben.

quote:
Muss A eine Strafe bzw Anzeige bzw Klage befürchten?


Zivilrechtsklage vielleicht schon, Schadensersatz für den genommenen Urlaubstag.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blesscreativity
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen lieben Dank für die Antwort :-)

Zum Artikel: Im Artikel wurde kein rechtswidriger Vermögensvorteil erwähnt sondern dass das Opfer nun an psychischen Schäden leidet, nachdem der Schwindel aufgeflogen ist. Daraus schließe ich, dass Person A aufgrund des Accounts bzw der scheinidentität doch verklagt werden kann wenn Person B darunter leidet?

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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blesscreativity
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Zudem hat sich Person B den freien Tag freiwillig genommen obwohl A ausdrücklich gesagt hat, dass es nicht nötig ist. B bestand jedoch darauf, da er/sie "sowieso sehr viele Überstunden gesammelt hat". (B ist Arzt). Wäre wirklich ärgerlich wenn A zivilrechtlich dafür zur Rechenschaft gezogen werden muss, aber naja :-)

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Im Artikel wurde kein rechtswidriger Vermögensvorteil erwähnt sondern dass das Opfer nun an psychischen Schäden leidet, nachdem der Schwindel aufgeflogen ist.


Dann kann man aber nicht wegen Betrug (!) verurteilt werden, weil der nun mal einen rechtswidrigen Vermögensvorteil voraussetzt. Das paßt alles nicht zusammen.

"Psychische Schäden" dürften noch nicht mal fahrlässige Körperverletzung sein, weil nun niemand damit rechnen muß, daß jemand einen Knacks bekommt, wenn er sich in eine virtuelle Person "verliebt", die er noch nie getroffen oder gesprochen hat.

quote:
Zudem hat sich Person B den freien Tag freiwillig genommen


Ja, aber eben unter der Maßgabe der Täuschung. Ich bin mir auch nicht 100% sicher, ob man auf der Grundlage erfolgreich auf Schadensersatz klagen kann, aber denkbar ist es. (Vergleichbar zu: "Ich biete zum Spaß einen fast neuen Porsche für 10.000 EUR an und lache dann alle aus, die deswegen 400 km Anreise auf sich nehmen.")

-- Editiert TheCat am 11.03.2014 11:37

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Es ist aber doch ein Unterschied, ob sich B einfach so freinimmt, oder ob man B darum bittet. Freiwillig wäre es in beiden Fällen, aber wenn man schon sagt, dass sich B nicht freinehmen soll und er das dann warum auch immer trotzdem macht, dann ist das doch sein Bier...

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
aber wenn man schon sagt, dass sich B nicht freinehmen soll und er das dann warum auch immer trotzdem macht, dann ist das doch sein Bier


Nein, weil man ja durch die Aufdeckung der Täuschung den Vermögensschaden von B hätte verhindern können.

Das ist und bleibt eine mindestens bedingt vorsätzliche Schädigung (da hier die Täuschung der eigentliche Wille ist und das "nimm dir nicht extra frei deswegen" gerade eine Fortsetzung der Täuschungshandlung und nicht etwa ein Rücktritt vom - mindestens bedingt vorsätzlichen - Schädigungswillen).

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