Hallo,
der Sachverhalt ist wie folgt:
A ist Mitte 40 und befand sich zwischen 2014 und 2019 nach §63 in der Psychiatrie. Verurteilt wurde er wegen Nachstellung im besonders schweren Fall, Nötigung in drei Fällen, Bedrohung in sechs Fällen und gefährlicher Körperverletzung. Es wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, dissozialen und paranoiden Anteilen festgestellt.
Da bei A die Schuldfähigkeit nur vermindert war, wurde er zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.
Aus der Unterbringung wurde A 2019 entlassen, die Führungsaufsicht endete im März 2023.
A geriet wieder ins Visier der Ermittlungsbehörden und zwar zunächst wegen Beleidigung über das Internet in drei Fällen. Es handelt sich um Beleidigungen gegen Personen, die A nicht persönlich kennt. Somit unterscheidet sich dies von der ersten Verurteilung, wo seine Ex-Partnerin das Opfer war.
Im Rahmen der Ermittlungen wegen Beleidigung befragte die Polizei im Oktober 2023 die neue Partnerin von A, von der er zum Zeitpunkt der Vernehmung aber schon getrennt war.
Dabei erwähnte die neue Ex-Partnerin, dass ihr Hund im April 2023 unter Vergiftungserscheinungen gelitten hat. Es fand dann die Aussage den Weg in die Akten, dass der A den Hund vergiftet haben könnte. Ebenso befindet sich in der Akte ein veterinärmedizinisches Gutachten, das eine Vergiftung als mögliche Ursache der Symptome beschreibt, aber explizit wird erwähnt, dass auch bestimmte Viruserkrankungen die Symptome und das Blutbild beim Hund erklären könnten.
Es wurde dann die Durchsuchung der Wohnung von A angeordnet, wo man bei der Durchsuchung im Oktober 2023 keine Gifte fand. Gleichzeitig ordnete das Ermittlungsgericht die psychiatrische Begutachtung wegen möglicherweise erneut bestehender Voraussetzungen des §63 an.
A führte drei Gespräche mit der Gutachterin zwischen Dezember 2023 und Januar 2024.
Ende Januar 2024 wurde A nach §126A Strafprozessordnung festgenommen und erneut in den Maßregelvollzug gebracht.
Die jetzt vorliegende Anklage lautet auf Beleidigung in drei Fällen und Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (Quälen eines Wirbeltiers).
Die Anklage leitet die Gefährlichkeit von A aus der früheren Verurteilung und dem neuen Gutachten ab.
Hinsichtlich der Beweisführung für den Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, also die Vergiftung der Hundes, erklärt sich die Anklage nur durch Äußerungen der Gutachterin, die eine solche Tat und die heimtückische Art der Tatbegehung aufgrund der gesamten Persönlichkeitsstruktur des A "wahrscheinlich" erscheinen lässt.
Die Frage an dieser Stelle ist nun, ob diese Aussage der Gutachterin allein eine Verurteilung wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz tragen kann, wenn zugleich keine wirklichen Sachbeweise existieren und das veterinärmedizinische Gutachten andere, natürliche Gründe für die Symptome explizit nicht ausschließt.
Die Frage ist weiterhin, ob allein der Vorwurf der drei Beleidigungen eine erneute Verurteilung nach §63 tragen kann.
A ist anwaltlich vertreten, zu dem Anwalt besteht seitens dieses Fragestellers aber kein direkter Kontakt.
Inwieweit kann ein psychiatrischer Gutachten die kriminalistische Beweisführung ersetzen?
Zitat :Inwieweit kann ein psychiatrischer Gutachten die kriminalistische Beweisführung ersetzen?
Ein psychiatrisches Gutachten ist Teil der Beweisführung.
Zitat :Die Frage an dieser Stelle ist nun, ob diese Aussage der Gutachterin allein eine Verurteilung wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz tragen kann
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer
Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Danke soweit.
Und hierzu?
Zitat :Die Frage ist weiterhin, ob allein der Vorwurf der drei Beleidigungen eine erneute Verurteilung nach §63 tragen kann.
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Ja, warum nicht?
wirdwerden
Zitat :Ja, warum nicht?
Wegen der mittleren Kriminalität, die soweit die fragende Person es gelesen hat, erst bei Delikten mit Höchststrafen bis zu fünf Jahren beginnt. Die im Internet zu findenden weiteren Ausführungen gehen dann noch auf geringfügigere Taten ein, wobei aber nur von solchen mit Höchststrafen bis zu drei Jahren die Rede ist.
Beleidigung wird nach dem Wissensstand des hier Fragenden mit maximal einem Jahr bestraft.
Zitat :Die Frage ist weiterhin, ob allein der Vorwurf der drei Beleidigungen eine erneute Verurteilung nach §63 tragen kann.
Nö.
Deshalb gibt es ja den § 63 StPO. Einfach mal den § 63 StPO lesen, da sind die Bedingungen ja umschrieben die vorliegen müssen.
Sehe ich bei der Vorgeschichte etwas anders.
wirdwerden
Zitat :Danke soweit.
Und hierzu?
Zitat (von TMIEJane):
Die Frage ist weiterhin, ob allein der Vorwurf der drei Beleidigungen eine erneute Verurteilung nach §63 tragen kann.
Das lässt sich hier kaum sagen.
Grundsätzlich sind Beleidigungen von der abstrakten Strafandrohung her nicht erheblich.
Beim § 63 StGB kommt es aber auf die zu erwartenden Taten an.
Hierzu mal diese Entscheidung des BGH:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/13/4-179-13.php
Im Einzelfall kann daher sogar ein leichtes Delikt wie Beleidigung die Unterbringung rechtfertigen.
Ob das im hier diskutierten Fall zutrifft, lässt sich aber nur sagen, wenn man weiß, welchen Inhalt die Beleidigungen hatten und ob ein Zusammenhang zur diagnostizierten Persönlichkeitsstörung besteht.
Zitat :Das lässt sich hier kaum sagen.
Grundsätzlich sind Beleidigungen von der abstrakten Strafandrohung her nicht erheblich.
Beim § 63 StGB kommt es aber auf die zu erwartenden Taten an.
Hierzu mal diese Entscheidung des BGH:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/13/4-179-13.php
Im Einzelfall kann daher sogar ein leichtes Delikt wie Beleidigung die Unterbringung rechtfertigen.
Ob das im hier diskutierten Fall zutrifft, lässt sich aber nur sagen, wenn man weiß, welchen Inhalt die Beleidigungen hatten und ob ein Zusammenhang zur diagnostizierten Persönlichkeitsstörung besteht.
Verstehe, aber wie kann man z.B. als Zeuge die Beleidigungen in einen Zusammenhang rücken, der für den § 63 spricht?
Zitat:Inwieweit kann ein psychiatrischer Gutachten die kriminalistische Beweisführung ersetzen?
Gar nicht.
Beides sind völlig getrennte Baustellen.
Das psychiatrische Gutachten sagt etwas über die Schuldfähigkeit eines Angeklagten aus.
Die kriminalistische Beweisführung zeigt, ob der Beschuldigte ein bestimmte Tat begangen hat, die ihm vorgeworfen wird.
Zunächst einmal sollte in Anbetracht der bisherigen Kommentare verstanden worden sein, dass die Frage..
..ungünstig formuliert ist. Dass die "kriminalistische Beweisführung" den wahrscheinlichen Tathergang zu Tage fördert während die psychologische Begutachtung eine Schuldunfähigkeit nahelegt, schließt sich ja nicht aus.Zitat :Inwieweit kann ein psychiatrischer Gutachten die kriminalistische Beweisführung ersetzen?
Dies ist nicht Aufgabe eines Zeugen.Zitat :wie kann man z.B. als Zeuge die Beleidigungen in einen Zusammenhang rücken, der für den § 63 spricht
Nicht unbedingt der Vorwurf, aber eine entsprechende Verurteilung sicherlich. Wenn ich das richtig verstehe, so wurde der A gerade aus dem MRV entlassen und begeht weiterhin wahllos Straftaten. Vielleicht zuungunsten eines Hundes, dann zuungunsten dreier Unbekannter im Internet. Der Gesetzgeber hat (wenn auch vorsichtig sensible) Maßnahmen getroffen, damit derartige Personen nicht unbehandelt kurzfristig am öffentlichen Leben teilnehmen können, um unabsehbare Straftaten zu begehen. Weder Gerichte noch MRV werden rglm. kein Interesse daran haben, sich den öffentlichkeitswirksamen Konsequenzen auszusetzen, indem sie den A entgegen naheliegender Instrumente wieder auf die Gesellschaft loslassen.Zitat :Die Frage ist weiterhin, ob allein der Vorwurf der drei Beleidigungen eine erneute Verurteilung nach §63 tragen kann.
-- Editiert von User am 2. März 2024 01:12
Die Frage finde ich sehr interessant. Ich denke es kann es nicht so sehr ersetzen.
Zitat :Verstehe, aber wie kann man z.B. als Zeuge die Beleidigungen in einen Zusammenhang rücken, der für den § 63 spricht?
Das machen, simpel gesagt, das Gericht und der Gutachter unter sich aus. Der Gutachter notiert natürlich, was die Zeugen sagen.
Der Zeuge sollte dann aber nicht in diesem Wissen versuchen, die Einschätzung des Gutachters und das Urteil durch wahrheitswidrige Aussagen in seinem Interesse zu beeinflussen.
Nochmal zur Frage der Erheblichkeit:
Eine pauschale Antwort auf die Frage, ob Beleidigungen ausreichen, ist schon deshalb nicht möglich, da unter §185 StGB ganz verschiedene Lebenssachverhalte subsumiert sein können.
Und dann kommt es darauf an, ob es sich bei den Taten um Symptomtaten handelt, also ob ein Zusammenhang zwischen Erkrankung, Steuerungsfähigkeit, Tat und drohender Gefährlichkeit gegeben ist.
Dazu mal zwei Beispiele:
Fall 1:
A hat nach der vollstreckten Maßregel mehrfach in politischen Diskussionen über die Stränge geschlagen. Er hat zum Beispiel beim Thema "Waffenlieferungen für die Ukraine - ja oder nein?" seine Diskussionskontrahenten in drei Fällen jeweils als "Depp", "Idiot" und "*********" bezeichnet. Nicht nett, kann auch teuer werden, aber ob das für §63 StGB reicht? Ich zweifle...
Fall 2:
A hat sich nach der vollstreckten Maßregel online auf die Suche nach potenziellen neuen (Ex-)Freundinnen begeben. Wenn er abgelehnt wurde, hat er die Personen wüst beschimpft. Vor dem Hintergrund, dass der ersten Verurteilung anscheinend Stalking-Taten zugrunde lagen, die bis zu einer gefährlichen Körperverletzung eskaliert sind, käme hier der §63 StGB durchaus infrage, da das Gericht davon ausgehen könnte, dass der A wieder in Situationen kommen könnte, in der er erhebliche Körperverletzungsdelikte begeht.
Danke, Genaues lässt sich nicht sagen, weil die Anklage hier nur teilweise durch einzelne Abfotografien bekannt ist.
Nun, was steht denn dort?Zitat :Danke, Genaues lässt sich nicht sagen, weil die Anklage hier nur teilweise durch einzelne Abfotografien bekannt ist.
Das ist mir in diesem Fall zu allgemein. Wir sprechen hier von 5 Jahren MRV plus 1,75 Jahre FS, nach denen unverzüglich drei Straftaten - zumindest quer einschlägig - zuungunsten wahlloser Personen begangen wurden. Dass also weitere (auch steigerungsfähige) Straftaten in Zukunft zu erwarten sind, steht außer Frage. Zur Beurteilung der Erheblichkeit müssten wir die Qualität der bezeichneten Beleidigungen verstehen. Dass diese jeweils zur Anzeige gebracht wurden, dient allerdings als Hinweis.Zitat :Eine pauschale Antwort auf die Frage, ob Beleidigungen ausreichen, ist schon deshalb nicht möglich, da unter §185 StGB ganz verschiedene Lebenssachverhalte subsumiert sein können.
Sofern die drei weiteren 185 StGB in keinem direkten Zusammenhang stehen, würde ich eine weitere Unterbringung nach den bisherigen Schilderungen als durchaus wahrscheinlich erachten. Auch wird sich die Klinik in diesem Fall (aus Gründen) mehrmals überlegen, ob der Patient zu entlassen ist.
-- Editiert von User am 4. März 2024 04:04
Zitat :Nun, was steht denn dort?
Hier ging es nur um den Zwischenstand zu dem vielleicht vergifteten Hund.
Es ist deshalb nur der Teil der Anklage hier bekannt, wo es darum geht. Und der Abschnitt mit dem Ergebnis der Begutachtung.
Die Person, die der hier fragenden Person die Fotos geschickt hat, sagte, sie dürfte die Anklage nicht ganz kopieren oder fotografieren.
Es wäre mir neu, dass ein "Zwischenstand" in der Anklageschrift auftaucht, denn Letztere erfolgt üblicherweise nach Abschluss der Ermittlungen.Zitat :Hier ging es nur um den Zwischenstand zu dem vielleicht vergifteten Hund.
Warum nicht?Zitat :Die Person, die der hier fragenden Person die Fotos geschickt hat, sagte, sie dürfte die Anklage nicht ganz kopieren oder fotografieren.
@deus, volle Zustimmung!
Natürlich kann man auch an einer kompletten Anklageschrift jemand anderen informativ teilhaben lassen. Üblicherweise werden jedoch nur dann lediglich Ausschnitte zur Verfügung gestellt, wenn der Adressat eben nicht den vollen Umfang kennen soll. Mir fiel hier von Anfang an auf, dass da doch ein gewisses Missverhältnis zwischen den bekannten Straftaten und dem Urteil sowie den Folgen besteht. Denn eine FS ohne Bewährung bei den Sachverhalten, vorsichtig formuliert, ist doch sehr, sehr unwahrscheinlich. Entweder hatten wir da vorher schon eine stramme kriminelle Energie und einschlägige Karriere oder aber es war wesentlich mehr angeklagt und abgeurteilt, als hier dargestellt wurde.
Und in diesem Kontext muss man auch den neuen Fall sehen.
wirdwerden
Hallo @wirdwerden
Zitat :A ist Mitte 40 und befand sich zwischen 2014 und 2019 nach §63 in der Psychiatrie. Verurteilt wurde er wegen Nachstellung im besonders schweren Fall, Nötigung in drei Fällen, Bedrohung in sechs Fällen und gefährlicher Körperverletzung. Es wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, dissozialen und paranoiden Anteilen festgestellt.
Da bei A die Schuldfähigkeit nur vermindert war, wurde er zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.
Aus der Unterbringung wurde A 2019 entlassen, die Führungsaufsicht endete im März 2023.
Da finden Sie, dass ein Missverhältnis zwischen den damals angeklagten Taten und dem Urteil besteht?
Bei dem Verdacht auf Vergiftung eines Hundes und die drei Beleidigungen geht es um neue Taten.
Ich finde schon, dass Nachstellung im besonders schweren Fall, Nötigung in drei Fällen, Bedrohung in sechs Fällen und gefährliche Körperverletzung ausreicht für das Urteil. Ich bin aber natürlich auch kein Profi.
Ich habe nicht geschrieben, dass da ein Missverhältnis besteht. Ich kenne nur die üblichen Preise der Strafgerichte recht gut.
wirdwerden
Zitat :Ich habe nicht geschrieben, dass da ein Missverhältnis besteht. Ich kenne nur die üblichen Preise der Strafgerichte recht gut.
Wenn die damals verurteilte und jetzt erneut angeklagte Person damals als "Höhepunkt" seiner kriminellen Nachstellung seine Initialen mit einem Messer in der Haut des Opfers verewigt hat - dann ist der Maßregelvollzug für fünf Jahre und anschließende Führungsaufsicht doch nicht unverhältnismäßig gewesen?
Oder sind wir in Deutschland auch bei solchen Taten soweit, dass es nur ein Dududu und einen erhobenen Zeigefinger vom Richter gibt?
Wer hat das behauptet?Zitat :Wenn die damals verurteilte und jetzt erneut angeklagte Person damals als "Höhepunkt" seiner kriminellen Nachstellung seine Initialen mit einem Messer in der Haut des Opfers verewigt hat - dann ist der Maßregelvollzug für fünf Jahre und anschließende Führungsaufsicht doch nicht unverhältnismäßig gewesen?
Könnten wir bitte zur Sache zurückfinden, insbesondere zur Beantwortung der offenen Fragen ab #16 und notwendigem Nachtrag? Wir sind keine Social-Media-Plattform.Zitat :Oder sind wir in Deutschland auch bei solchen Taten soweit, dass es nur ein Dududu und einen erhobenen Zeigefinger vom Richter gibt?
Zitat :Wer hat das behauptet?
Das weiß die hier fragende Person über das Vorleben von Person A.
Mich beschleicht das Gefühl, dass wir in den letzten Beiträgen aneinander vorbeischreiben.
Das ist uns bislang völlig unbekannt geblieben - wie sollen wir mit uns unbekannten Details arbeiten?Zitat :Das weiß die hier fragende Person über das Vorleben von Person A.
Dann möge man bitte noch einmal knapp und sachlich ausführen, worum es überhaupt geht.Zitat :Mich beschleicht das Gefühl, dass wir in den letzten Beiträgen aneinander vorbeischreiben.
Zitat :Die Frage an dieser Stelle ist nun, ob diese Aussage der Gutachterin allein eine Verurteilung wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz tragen kann,
Das ist ein Laienforum, und als Laie sage ich, das es eher unwahrscheinlich ist, zumal der Angeklagte ja einen Volljuristen zur Seite hat, der diesen Vorwurf nur abstreiten muss. Es liegt dann an der StA glaubhaft zu machen, dass dem so war, imho eher unwahrscheinlich, dass sie (die StA) dies überzeugend kann.
Dies nur in Unkenntnis der kompletten veterinärmedizinischen Einschätzung des Tierarztes, und auch wenn es Vergiftungserscheinungen waren, muss immer noch nachgewiesen werden, dass der Angeklagte dieses Gift verabreicht hat. Sehr schwierig, es sei denn, er hätte dies der EX mal nachweislich angedroht, dann wendet sich das Blatt (immer imho) zu Ungunsten des Angeklagten.
Zitat :Die Frage ist weiterhin, ob allein der Vorwurf der drei Beleidigungen eine erneute Verurteilung nach §63 tragen kann.
Zitat :Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Laienmeinung dazu:
Die Tierquälerei außen vor lassend. Ja kann, es ist komplett egal wen man bedroht, verfolgt, belästigt, beschimpft usw. usf. Der Straftatbestand ist vorhanden. Hinzu kommt, dass man wegen dieser Straftaten schon mehrfach erheblich aufgefallen ist, was soweit ging, dass der Angeklagte 5 Jahre in der geschlossenen Psychiatrie verwahrt wurde, zusätzlich noch eine Haftstrafe erhielt (wohl auf Bewährung) und nur unter Führungsaufsicht wieder ins Leben entlassen wurde. All diese Maßnahmen habe nicht dazu geführt, dass der Angeklagte sein Verhalten geändert hat (hat ändern können) nur seine Opfer sind (wohl in Ermangelung einer Partnerin?) nunmehr (angeblich) anonym, der Angeklagte kennt sie vermeintlich nicht. Was letztendlich für die Strafbarkeit der Taten keine Rolle spielt/spielen dürfte.
-- Editiert von User am 7. März 2024 09:59
Und jetzt?
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