Irrtum über Rechtfertigung

24. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
strafrecht123123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Irrtum über Rechtfertigung

Mich würde die Beurteilung des folgenden (hypothetischen) Falles interessieren:
Eine Frau wohnt getrennt von ihrem Mann, dem das Haus gehört, in dem jedoch sie lebt. Eines Abends kommt ihr Mann vorbei und sie schlägt ihn, da sie sich in ihrem Hausrecht verletzt sieht. Allerdings hat der Mann ja eben sein eigenes Grundstück betreten. Strafbarkeit der Frau?
Ich habe mir gerade ein wenig die AT-Probleme des Irrtums angesehen und mir selbst den Fall überlegt, komme hier jedoch nicht so recht weiter. Ein Tatbestandsirrtum (§16) kann es ja nicht sein, da die Frau nicht über ein Tatbestandsmerkmal des §223 irrt. Infrage kommen aus meiner Sicht ein Erlaubnistatbestandsirrtum (sie denkt irrig, sie wäre gerechtfertigt) oder ein Verbotsirrtum nach §17 StGB . Ich wäre eher bei §17, da der Irrtum ja nicht im tatsächlichen Bereich liegt, oder?
Danke für Eure Antworten!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12304.02.2022 23:25:13
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 29x hilfreich)

Wenn er ihr die Wohnung zum Leben überlassen hat, kommt stillschweigend ein Mietvertrag zu stande, der es ihm verbietet, unangekündigt die Wohnung der Mieterin zu betreten, auch wenn Eigentümer ist.

Angesehen davon ist die Frage ob das Schlagen das mildeste zumutbare notwendige Mittel war und Notwehr überhaupt vorläge.

Aber vermutlich handelt es sich wieder um Irrtümer melnerseits

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von strafrecht123123):
Eines Abends kommt ihr Mann vorbei und sie schlägt ihn, da sie sich in ihrem Hausrecht verletzt sieht.


Das ist noch ein wenig zu schwammig. Was genau bedeutet "kommt vorbei"? Es ist noch kein Hausfriedensbruch, das Grundstück zu betreten, um an der Tür zu klingeln, egal ob einem das Grundstück gehört oder nicht. (Außer es wurde dem Mann bereits das Betreten untersagt. Oder es gibt eine Vorgeschichte von Gewalt durch den Mann.) In dem Fall könnte nur Tatbestandsirrtum in Frage kommen - die Frau dachte irrtümlich, zur Notwehr berechtigt zu sein und es läge damit keine strafbare Körperverletzung vor.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 26.08.2019 13:55

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