Iss sehr wichtig, also bitte helft mir!!!

18. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
hannesxyz19
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Iss sehr wichtig, also bitte helft mir!!!

Ich habe hier ein ernstes Anliegen, und ich hoffe, es kann mir hier jemand helfen.
Ich habe im Sommer 2003 einen Diebstahl begangen, das Verfahren wurde eingestellt und
ich wurde zu Sozialstunden verdonnert, 2004 hab ich einen Unfall mit Fahrerflucht gehabt, die ich aber nicht begangen habe, und das Verfahren wurde ebenso eingestellt mit dem Verweis auf eine noch ausstehende „Strafverfolgung“, bei der mein Kumpel 2004
2 Kennzeichen geklaut hat und ich mit den geklauten Kennzeichen einen Tankbetrug begangen habe, der dann 1 Stunde später durch die örtliche Polizei aufgedeckt wurde.In der Zwischenzeit wurde ich nochmals von der Polizei angeschrieben, dass ich einen weiteren Tankbetrug in der selben Stadt begangen haben soll, was ich aber beweisen konnte, dass ich nicht der Betrüger war und dieses Verfahren wurde ebenso eingestellt.Desweiteren wurden die Kennzeichen in der selben Nacht durch uns noch dem Besitzer zurückgegeben und der Tankbetrug wurde von mir 4 Monate später bezahlt.Jetzt meine Fragen:

(1) Soll ich ein Entschuldigungsschreiben zum Staatsanwalt schreiben??

(2) Welche Strafe erwartet mich??

Mit freundlichen Grüßen

Hannes




14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Was wird Ihnen denn aktuell vorgeworfen, bzw. welche Sachen stehen jetzt zur Verurteilung an?

Aber vorweg:

"Entschuldigungsschreiben" richtet man an den Geschädigten, nicht an die Staatsanwaltschaft (der haben Sie ja nichts getan, wofür Sie sich entschuldigen müßten).

Auch auch ein Entschuldigungsschreiben an den/die Geschädigten macht nur (hinsichtlich Strafmaß) Sinn, wenn das Ermittlungsverfahren noch läuft, nicht wenn es schon abgeschlossen ist.

(2) Welche Strafe erwartet mich??

Kann man kaum vorhersehen, bei mehreren verbundenen Taten noch weniger.

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#2
 Von 
hannesxyz19
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

mir wird vorgeworfen, dass ich den Tankbetrug begangen haben soll, wass ich bei der Vernehmung auch bestättigt habe, und dass ich mit geklauten Kennzeichen gefahren bin, und dem Diebstahl geholfen habe.

Hannes

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Mehr als eine Geldstrafe wird da kaum rauskommen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Al019
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 1x hilfreich)

Ein "Entschuldigungsschreiben" - also ein Reueschreiben an die Staatsanwaltschaft kann nicht schaden und kann im Fall der Beantragung eines Strafbefehls durchaus ein Paar Tagessätze sparen helfen.
Kommt es hingegen zu einer Anklage, bringt das Schreiben erstmal ziemlich wenig - die "Entschuldigung" muss dann gegenüber dem Richter wiederholt werden :)

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#5
 Von 
hannesxyz19
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi, ich habe das Anklageschreiben soeben bekommen,

(a)mir wird vorgeworfen, eine bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sachen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen

(b) zur Täuschung im Rechtverkehr eine unechte Urkunde erstellt zu haben

2. in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch die Vorspielung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte.

Vergehen strafbar nach §§ 242 , 263 , 267 , 52 , 53 StGB , §§ 1. 105 JGG

Was bedeuten die einzelnen Paragraphen??

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#6
 Von 
hannesxyz19
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ich eine Geldstrafe bekomme, bekomm ich dann einen Eintrag ins Führungszeugnis??

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#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9872 Beiträge, 1437x hilfreich)

Guten Tag,

das bedeutet, dass man Ihnen einen Diebstahl (§242), die Herstellung einer falschen Urkunde (§267) und einen Betrug (§267) vorwirft. §§1 , 105 JGG bestimmt, dass Jugendstrafrecht Anwendung findet.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von J. Roenner (Bobo) am 23.03.2005 18:10:16

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#8
 Von 
realeasy
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 37x hilfreich)

Ab 90 Tagessätzen Geldstrafe ja.
Wenn Du Mega-Glück hast, kommst Du mit Arbeitsstunden davon, obwohl ich da selber kaum dran glaube.
Mit Einsicht der Fehler biste am Besten dran (ehrlich gemeint).

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#9
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 413x hilfreich)

Verurteilungen nach Jugendrecht erscheinen nicht im Führungszeugnis

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

...bis zu einer gewissen Höhe, die hier aber nicht überschritten werden wird.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#11
 Von 
Trixi0703
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 21x hilfreich)

In der Anklageschrift bedeuten die §§ 1 , 105 JGG zunächst einmal nur, dass die Anwendung des Jugendstrafrechts in Betracht kommt - offensichtlich handelt es sich bei Ihnen um einen sog. Heranwachsenden (über 18 Jahre - unter 21 Jahre alt)
Ob tatsächlich das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht mit seinen jeweiligen Konsequenzen Anwendung findet, wird letztendlich in der Hauptverhandlung entschieden werden.
Es ist hilfreich der wohl erfolgenden Einladung der Jugendgerichtshilfe Folge zu leisten, wobei auch dort keine Verpflichtung besteht, sich zur Tat zu äußern. Die Jugendgerichtshilfe wird dem Richter dann Bericht erstatten über die persönlichen Verhältnisse sowie - verkürzt gesagt - vorschlagen, ob Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen sollte und diese wird dann auch bei Befürwortung der Anwendung des Jugendstrafrechts einen Vorschlag zu jugendrichterlichen Maßnahmen machen. Bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts kommt es dann zu den üblichen Konsequenzen (Geldstrafe, Freiheitsstrafe)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Ob tatsächlich das Jugendstrafrecht oder das allgemeine Strafrecht mit seinen jeweiligen Konsequenzen Anwendung findet, wird letztendlich in der Hauptverhandlung entschieden werden.

Richtig.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#13
 Von 
hannesxyz19
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für alle ihre Beträge!!!

Hannes

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9872 Beiträge, 1437x hilfreich)

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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