Ist Notwehr gegen Notwehr Notwehr?

1. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
erklaerung_ueber
Status:
Schüler
(430 Beiträge, 52x hilfreich)
Ist Notwehr gegen Notwehr Notwehr?

A schlägt B.
B versucht As Angriff abzuwenden.
As versteht dies als Angriff, verteidigt sich, usw.

Ist Notwehr gegen Notwehr auch Notwehr oder Körpverletzung?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Vereinfacht ausgedrückt: Es gibt keine Notwehr gegen Notwehr. Wer sich gegen Notwehr wehrt macht sich in dem Beispielssachverhalt einer Körperverletzung schuldig.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#2
 Von 
erklaerung_ueber
Status:
Schüler
(430 Beiträge, 52x hilfreich)

wenn ich jemanden eine Backpfeife gebe, und dieser jemand daraufhin ein Maschinengewehr rausholt, da dieser denkt, ich verpasse ihn noch eine Backpfeife, und ich dann mit Reizgas versuche ihn daran zu hindern, mich zu erschießen, mache ich mich wegen Körperverletzung schuldig?

aaaaaarrrrrghhhhhhhh.

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Nein, weil das wiederum ein anders gelagerter Sachverhalt ist mein lieber erklaerung_ueber, welcher juristisch anders gehandhabt wird. Denn die Nutzung eines Maschinengewehrs ist in diesem Fall nicht geboten. Folglich ist eine eingeschränkte Notwehrhandlung dann möglich. Eingeschränkt daher, weil es sich dann um einen Fall der Notwehrprovokation handelt.


- Rönner -

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#4
 Von 
Marc007
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 39x hilfreich)

Notwehr gegen Norwehr ist Körperverletzung da der jenige ja eine Rechtswiedrigen Angriff abwehren will, oder einem Rechtswiedrig Angegriffenen helfen will.

Daher muss der Täter folgen seines rechtswiedrigen tuns hinnehmen ohne für sich selbst das Notwehrrecht beanspruchen zu können.

MFG

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lindemann
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 7x hilfreich)

Notwehr bezeichnet den tätlichen Widerstand gegen einen Angriff zum Zwecke der Verteidigung der eigenen körperlichen Unversehrtheit. In Ausnahmefällen kann auch die Abwehr eines Angriffs auf Dritte als Notwehr geltend gemacht werden (beispiel Bankraub).
Um Notwehr geltent machen zu können bedarf es einiger Vorassetzungen. Einer Backpfeife mit einem Kinnhaken zu entgegnen fällt nicht darunter. Die Verhältnismäßigkeit muß gewahrt werden.
Eine Notwehr gegen Notwehr kann es schon deshalb nicht geben weil immer ein Angriff die Voraussetzung hierfür ist. Im geschilderten Fall würde man von der Fortsetzung eines Angriffs sprechen.
Gruß
Lindemann

-- Editiert von lindemann am 01.09.2006 19:47:47

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#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Dem Beitrag von Herrn Lindemann ist grundsätzlich zuzustimmen. Erlauben Sie mir jedoch bitte den Hinweis, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Notwehr gerade nicht durchgeführt wird. Denn §32 setzt im Prinzip keine Güterabwägung voraus, anders als §§228 , 904 BGB und viele ausländische Rechtsordnungen. Gleichwohl kann nach dem Gesetzeswortlaut bei der Notwehr die Tötung des Angreifers entsprechend der Intensität seines Angriffs nicht nur zum Schutz von Leib oder Leben, sondern beim Versagen aller sonst in Betracht kommenden Abwehrmöglichkeiten als ulitma ratio auch zur Verteidigung von Sachwerten zulässig sein. Eine Einschränkung/Schranke des Notwehrrechtes erfolgt unter dem Punkt der Gebotenheit (normatives Merkmal), welche jedoch nicht mit einer generellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu verwechseln ist.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lindemann
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo Herr Rönner,
vielen Dank für Ihre Korrektur und Ergänzung.
Grad der Punkt der Gebotenheit hat in der Vergangenheit stets zu vielerlei Diskussionen geführt (finaler Rettungsschuss, Abschuss von Pasagierflugzeugen zur Abwehr eines Terrorangriffs u.Ä.).
Der Laie wundert sich manchmal wieso es unbotmäßig sein soll beispielsweise einen Kindesentführer mittels Nötigung (Androhung von Gewalt) zum Reden zu bringen wenn es um das Leben des Kindes geht. Das Thema Notwehr/Nothilfe kann unter vielerlei Aspekten beleuchtet werden.
MfG
Lindemann

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