Ist das Richtig

6. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
mausi11111
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist das Richtig

Wenn jemand eine Geldstrafe bekommt die er nicht bezahlen kann dann geht ja der jenige in den Bau Tagessätze.
Das ist mir klar.
Aber wie sieht es aus wenn der jenige Bewährung offen hat ?
Werden ihn dann die widerrufen oder bleibt es nur bei die Tagessätze.
Nehmen wir an Bewährung wegen Betrug und Geldstarfe wegen unerlaubtes Entfernen von Unfallort?


-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Enscheidung über den Bewährungswiderruf ist unabhängig davon, ob die Geldstrafe gezahlt wird, oder abgesessen wird.



-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mausi11111
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Bewährung ist nicht widerrufen worden es ist nur die Frage wenn man die Geldstrafe absitzt wird sie dan widerrufen?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Die Bewährung ist nicht widerrufen worden


Ja, das habe ich schon verstanden.

quote:
es ist nur die Frage wenn man die Geldstrafe absitzt wird sie dan widerrufen?


Die Antwort ist immer noch die selbe:

Für den Bewährungswiderruf (oder "nicht-Bewährungswideruf") kommt es nicht darauf an, ob man eine Geldstrafe zahlt oder absitzt. Die Bewährung wird -wenn dann- wegen der neuen Verurteilung als solches widerrufen, unabhängig von der Strafe oder der Art der verbüßung. Also, selbst wann man die Geldstrafe sofort und in einer Summe bezahlen würde (und nicht absitzen), könnte theoretisch die Bewährung widerrufen werden.

Ein Widerruf ist hier allerdings -so oder so- relativ unwahrscheinlich, da die neue Verurteilung eine ganz andere Deliktsgruppe (Verkehrsstraftat) betrifft, als die alte Verurteilung (Vermögensstraftat), also nicht "einschlägig" (das ist der Fachbegriff dafür) ist. Widerrufen wird in der Regel nur, wenn das Delikt zur selben Gruppe gehört, wie das alte, für das es Bewährung gab, oder wenn für das neue Delikt von vornherein eine "richtige" Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt wird.

Davon ganz abgesehen sollte man sich aber überlegen, ob man die Geldstrafe nicht vielleicht in Raten bezahlt (was ja auf Antrag durchaus möglich ist, wenn man nicht auf einmal zahlen kann) oder aber durch gemeinnützige Arbeit ableistet.
quote:

Merkblatt

Gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe

Sie wurden zu einer Geldstrafe verurteilt, die Sie bis heute nicht bezahlt haben. Deshalb werden Sie zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Sie können die Inhaftierung vermeiden, wenn Sie gemeinnützige Arbeit ableisten. Dazu müssen Sie folgendes beachten:
Stellen Sie einen Antrag auf Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Ableistung einer gemeinnützigen Arbeit. Sie haben dazu ab Zustellung der Strafantrittsladung 14 Tage Zeit. Sie können dafür das beigefügte Formular benutzen oder mit der Strafvollstreckungsbehörde auch telefonisch Kontakt aufnehmen.

Die Telefonnummer des zuständigen Sachbearbeiters finden Sie auf der Strafantrittsladung. Die Auswahl der Arbeitsstelle können Sie der Staatsanwaltschaft überlassen, Sie können aber auch eine von Ihnen bevorzugte
Beschäftigungsstelle bei einer gemeinnützigen Einrichtung vorschlagen.

Hinweis:
· Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe ist durch sechs Stunden gemeinnützige Arbeit abgewendet. In begründeten Fällen kann die Arbeitsleistung auf bis zu fünf Stunden je Tagessatz ermäßigt werden. Die je Tagessatz festgesetzten
Arbeitsstunden können nach Bestimmung der Vollstreckungsbehörde auch an mehreren Tagen geleistet werden.

· Gemeinnützige Arbeit ist nicht mit einer Vergütung verbunden.
· Krankheits- oder andere Fehlzeiten werden auf die Zahl der Arbeitsstunden nicht angerechnet.
· Bei Arbeits- und Wegeunfällen sind Sie kraft Gesetzes durch die Beschäftigungsstelle versichert.
· Eine Beitragspflicht für die Sozialversicherung entsteht nicht.

Besondere Hinweise für Arbeitslose:
Durch die Aufnahme gemeinnütziger Arbeit wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts oder ein
Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung begründet. Während der Ableistung gemeinnütziger Arbeit
stehen Sie der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung und sind verpflichtet, Weisungen und Einbestellungen des Arbeitsamtes nachzukommen. Sie müssen Aufforderungen des Arbeitsamtes der Beschäftigungsstelle unverzüglich mitteilen.

Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe:
Die Staatsanwaltschaft vollstreckt die angeordnete Freiheitsstrafe, wenn

· Gründe vorliegen, die zur Rücknahme einer gnadenweisen Aussetzung von Strafen berechtigen würden,
· Sie erneut eine Straftat begehen würden,
· Sie die gemeinnützige Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht aufnehmen oder nicht fortsetzen,
· Sie die Ihnen zugewiesene Arbeit nicht ordnungsgemäß leisten oder Ihr Verhalten Ihre Weiterbeschäftigung für die Beschäftigungsstelle unzumutbar macht,
Sie der Staatsanwaltschaft die von der Beschäftigungsstelle Ihnen auszustellende Bestätigung über die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit nicht unverzüglich vorlegen und eine solche Bestätigung ggf. nicht in anderer Weise beschafft werden kann.
Die bis zur Fortsetzung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe erbrachte Arbeitsleistung kann angerechnet werden.

Verfahrenskosten:
Soweit die Ersatzfreiheitsstrafe durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit vollständig abgewendet wird, können zugleich auch die entstandenen Verfahrenskosten erlassen werden.

Eintragungen im Bundeszentralregister und Kraftfahrtbundesamt:
Die Eintragung Ihrer Verurteilung in das Bundeszentralregister und ggf. beim Kraftfahrtbundesamt wird durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit nicht berührt.




-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 07.01.2011 17:45

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mausi11111
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.755 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen