Hallo zusammen,
nehmen wir an, Vermieter A schreibt dem Anwalt von C dass C offenbar psychisch krank ist und behauptet, das sich C regelmäßig Geschichten wie "WG Mitbewohner D und E hacken meinen Computer, um mich auszuspionieren" und "E ist homosexuell und will mich mit seinen Blicken verführen".
C hatte nach seinem Auszug aus der WG durch seinen Anwalt in dessen Schreiben die Rückzahlung der Kaution gefordert, sowie Mietminderungsansprüche wegen mehrfachen körperlichen Angriffen / Bedrohungen durch E, die dem Vermieter auf Grund von Zugegebens dieser Taten seitens D ggü. dem Vermieter und anderen WG Mitbewohner erfolgten, wohin der A den D weder abgemahnt noch gekündigt hatte.
Auf dieses Forderungsschreiben antworte der Vermieter mit o.g. m.A.n. absolutistischer unbewiesener sowie ohne hinreichenden Anlass getätigte Aussage
"A ist offenbar psychisch krank".
Ist hier der § 186 StGB erfüllt, und inwiefern ist die Aussage des A durch § 193 StGB oder dem Recht auf Werteurteile auszulegen dass die Aussage von A gerechtfertigt ist?
Ist das üble Nachrede?
15. Juli 2019
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Frage vom 15. Juli 2019 | 22:36
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Ist das üble Nachrede?
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#1
Antwort vom 15. Juli 2019 | 23:07
Von
Status: Unbeschreiblich (119504 Beiträge, 39733x hilfreich)
ZitatIst hier der :§ 186 StGB erfüllt,
Kann man ohne den Wortlaut zu kennen nicht wirklich sagen.
Zitatinwiefern ist die Aussage des A durch :§ 193 StGB
In der Verteidigung sind "starke Worte" erlaubt. Ich habe schon des öfteren vor Gericht Anwälte und deren Mandanten mit Worten betitelt, die mir unter anderen Umständen Probleme eingebracht hätten.
Zitatwohin der A den D weder abgemahnt noch gekündigt hatte. :
Dafür gab es offenbar auch nicht den geringsten Grund...
#2
Antwort vom 15. Juli 2019 | 23:21
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:ZitatIst hier der :§ 186 StGB erfüllt,
Kann man ohne den Wortlaut zu kennen nicht wirklich sagen.
Den Sachverhalt mitinbegriffen des Wortlautes hatte ich doch geschrieben:
A schreibt im Brief zum Anwalt des C: "A ist offenbar psychisch krank".
- oder was ist hier mit "Wortlaut" genau gemeint...?
Gilt im allg. so eine Aussage ggü. dritten als üble Nachrede?
Zitatinwiefern ist die Aussage des A durch :§ 193 StGB
In der Verteidigung sind "starke Worte" erlaubt. Ich habe schon des öfteren vor Gericht Anwälte und deren Mandanten mit Worten betitelt, die mir unter anderen Umständen Probleme eingebracht hätten.
"starke Worte" :D ...
Ja..
Warum ist das vor Gericht erlaubt?
Hier findet dann sicher der § 193 StGB Anwendung, oder?
Zitatwohin der A den D weder abgemahnt noch gekündigt hatte. :
Dafür gab es offenbar auch nicht den geringsten Grund...
D hatte C in der WG mehrfach körperlich angegriffen, was das Zusammenleben in einer WG unzumutbar gemacht hat.
Jeder Vermieter / Hausverwalter würde, bzw müsste doch Hausbewohner ebenfalls abmahnen bis kündigen, wenn sie andere Hausbewohner mit Schlägen bedrohen.
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#3
Antwort vom 16. Juli 2019 | 09:15
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
ZitatHier findet dann sicher der :§ 193 StGB Anwendung, oder?
Ja.
Mal dumm gesagt, ansonsten würde sich schon derjenige, der sich gegen eine Klage mit "der Anspruch des Klägers besteht nicht" wert und am Ende den Prozeß verliert, der üblen Nachrede schuldig gemacht haben, weil er damit ja die Gegenseite der wissentlichen Falschaussage vor Gericht beschuldigt hat.
Ob im vorliegenden Fall eine Beleidigungsabsicht vorlag oder lediglich in überspitzter und (da weder Gegenseite noch deren Anwalt Mediziner sind) zwangsweise laienhafter Weise eine Einschätzung des Verhaltens gegeben werden sollte, wird man im Einzelfall prüfen müssen.
In vielen Fällen sind solche Aussagen aber zulässig ("erstunken und erlogen", "Rabenvater", "lügt wie gedruckt", "lächerliche Argumentation", "Märchenonkel", "glaubt offenbar noch an den Weihnachtsmann").
-- Editiert von BigiBigiBigi am 16.07.2019 09:16
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