Hallo,
Eine Frage, die mich schon länger beschäftigt ist die, ob eine "Flucht" strafbar ist.
Ich habe schon intensiv recherchiert, konnte diesen Begriff allerdings nicht in Form einschlägiger Paragraphen wiederfinden.
Um das mal an ein paar Beispielen zu präzisieren:
a) Ich fahre und komme in eine Verkehrskontrolle. Der Polizist fordert von mir, ins Röhrchen zu blasen. Ich lasse den Schlüssel stecken und renne davon. Ist diese Form der Flucht strafbar? Oder erkenne ich mit meiner Flucht an, was mir vorgeworfen wird, also in diesem Fall, dass ich alkoholisiert war? Sollte ich mich in diesem Fall besser erst nach Eintreten der Nüchternheit wieder nach Hause begeben, um nicht in meiner Wohnung festgenommen zu werden?
b) Gegen mich mir ein Haftbefehl beantragt, ich schaffe es allerdings, ins AUsland zu fliehen. Was stellt diese Situation dar?
Ich glaube, jetzt sollte klar sein, worauf ich hinaus will. Es ist mir völlig klar, dass mit einer Flucht, rase ich also mit dem Auto davon, mich mglw. andere Vergehen, also überhöhter Geschwindigkeit schuldig mache oder ganz einfach der "Weisung eines Polizeibeamten" nicht nachkomme oder mglw. sonstige Ordnungswidrigkeiten begehe, die mit meiner Fliucht an und für sich aber keinen Zusammenhang haben.
Gruß
Kai
Ist die Flucht strafbar
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Flucht per se ist nicht strafbar.
Ich schließe mich an.
In den von Ihnen geschilderten Beispielen ist die Flucht nicht strafbar. Häufig werden bei einer Flucht aber andere Straftaten begangen, die dann logischerweise strafbar sind.
z.B. Sachbeschädigung, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte usw...
Gruß Justice
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Die Flucht ist nicht strafbewehrt. Wenn also im Fall A weggelaufen wird, ist dieses sich der Verfolgung entziehen nicht strafbar. Damit wird auch nichts anerkannt. Wenn man sich dann nach Hause begibt sollte man sich überwinden und noch einen kräftigen Schluck nehmen.
quote:
Wenn man sich dann nach Hause begibt sollte man sich überwinden und noch einen kräftigen Schluck nehmen.
Dieser Hinweis ausgerechnet von wastl finde ich doch erstaunlich.
Die Ausrede 'ich habe erst nach Ende der Flucht bzw Autofahrt Alkohol getrunken', ist zum einen unglaubwürdig, und zum anderen auch gut zu widerlegen. Es würde in solch einem Fall eine Begleitstoffanalyse der Blutprobe geben, mit deren Hilfe sich der Zeitraum und Zeitpunkt des Alkoholgenusses nachweisen läßt.
Gruß Justice
-- Editiert von justice005 am 30.01.2007 00:05:24
Die Ausrede 'ich habe erst...
Es wäre in dem Fall, wenn man dem Rat von wastl folgt, ja keine Ausrede, sondern die Wahrheit
Ansonsten kenne ich auch ein knappes Dutzend Fälle, in denen die Betroffenen mit der 'Nachtrunk-Nummer' durchgekommen sind. Die sind allerdings schon viele Jahre her, von daher kann es sein, daß man das heutzutage anhand besserer Analyse-Verfahren besser feststellen kann...
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
--- editiert vom Admin
Aber ich habe hier einen noch besseren Rat: Trinken Sie einfach keinen Alkohol, wenn Sie Auto fahren, dann stellt sich die Frage des 316 StGB erst gar nicht.
Damit bin ich einverstanden. Das ist mal ein guter Rat.
wenn man wegrennt, dann sollte man schon darauf achten sich nicht kriegen zu lassen solange man noch alkohol im blut hat...
bei so einer aktion fahren die beamten schonmal ein paar mehr wagen auf..
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