Ist die Forderung der Fangprämie verjährt?

26. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
Frost
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist die Forderung der Fangprämie verjährt?

Hallo,

ich habe ein paar Fragen bezgl. der Fangprämie bei Ladendiebstahl.

Sachverhalt:
Ich habe am Do., 13.03.03 ein Parfüm in einem Supermarkt entwendet und wurde an der Kasse erwischt. Ich wurde vom Detektiv in ein Büroraum geführt. Es wurden meine Daten aufgenommen und der
entwendete Gegenstand (Wert 25 .- Euro) wurde aufgelistet.
Anschließend habe ich das Dokument unterzeichnet.
Ich sollte auch eine Fangprämie in Höhe von 50 Euro zahlen, da ich kein Geld dabei hatte konnte ich diese auch nicht zahlen. Der
Detektiv sagte mir das man sich der Supermarkt wegen der Fangprämie mit mir in Verbindung setzt. Ca. 2 Wochen später bekam ich ein Anhörungsbogen von der Polizei mit Auflistung der Tat und der Bitte um Stellungsnahme. Ich unterschrieb den Anhörungsbogen und sendete diesen zurück an die Polizei.
Ca. 4 Wochen später bekam ich einen Brief von der Staatsanwaltschaft in der ich aufgefordert wurde einen Betrag von 75 Euro an einen gemeinnützigen Verein zu überweisen im Gegenzug würde mein Verfahren eingestellt werden. Ich überwies die 75 Euro an den gemeinnützigen Verein und daraufhin bekam ich ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft, daß das Verfahren gegen mich eingestellt wurde. Das war im August 2003.
Gestern den 24.04.2004 erhielt ich ein Brief von einem Inkasso-Unternehmen das von dem Supermarkt beauftragt wurde um die Fangprämie einzuforden.
Inhalt des Schreibens mit Datum vom 20.04.2004:
Sehr geehrter Herr XY,
namens und im Auftrag des Supermarktes XY stellen wir Ihnen gemäß Schuldanerkenntnisses vom 12.04.2003 nachstehende Beträge in Rechnung:
Fangprämie 100
Gläubigerspesen 5,00
Insgesamt zu zahlen 105
Wir sind beauftragt, Sie zur Zahlung des o.g. Betrages bis zum 30.04.2004 aufzuforden.

Nun meine Fragen:
Der besagte 12.04.2003 war ein Samstag und an diesem Tag habe
ich kein Schuldanerkenntnis unterschrieben.
Die Tat habe ich am 13.03.2003 begangen und an diesem Tag habe
ich auch das Schuldanerkenntnis unterschrieben.
Der geforderte Betrag des Inkassounternehmens ist höher als der
genannte Betrag des Detektives.
Die Forderung der Fangprämie kommt ca. 13 Monate später.
Es ist schon merkmürdig, daß sich der Supermarkt ca. 13 Monate Zeit läßt mit der Einforderung der Fangprämie.

Ist die Forderung der Fangprämie verjährt ?
Ist die Höhe der Fangprämie gerechtfertigt ?
Kann ich das Inkassounternehmen um Aufklärung bitten,
wie es zu dem Datum 12.04.2004 kommt ?
Soll ich den geforderten Betrag zahlen ?

Ehrlich gesagt möchte ich gerne einen kompeten, juristischen Rat
bekommen wie ich verfahren soll, weil ich nicht weiter weiß.
Vielen Dank für die Hilfe im voraus.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Pety
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 29x hilfreich)

Ich meine ja, dass man gar keine Fangprämie erheben darf, höchstens eine Bearbeitungsgebühr...
Warte mal auf die Profis hier im Forum, wenn das so ist und die das explizit als Fangprämie ausweisen (auch das Inkassobüro) hast Du ja vielleicht eine Chance das gar nicht zu bezahlen!
- Aber, wie gesagt, v i e l l e i c h t!

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#2
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Doch, gerade sog. Fangprämien bilden einen ersatzfähigen Schaden iSd § 249 BGB und sind daher von einem Ladendieb zu ersetzen - anders sieht es dagegen mit Vorsorgeaufwendungen (zB (anteilige) Kosten für Video-Überwachung) aus - diese sind nicht ersatzfähig.

Eine andere Frage ist natürlich die nach der Höhe der nun geltend gemachten Prämie - wenn damals nur € 50,00 vereinbart waren, dann kann der Supermarkt (und damit natürlich auch dessen Inkassounternehmen) eigentlich nur € 50,00 verlangen... Steht denn auch dem von Ihnen unterschriebenen Schuldanerkenntnis kein Betrag? Abgesehen davon erscheinen mir € 100,00 auch etwas hoch - mE liegt die üblicherweise von den Gerichten als zulässig angesehene Grenze bei € 50,00.

Nach dem vorstehenden Ausführungen sollten Sie daher mE € 50,00 + anteilige Inkassokosten zahlen und der darüber hinausgehenden Zahlungsaufforderung unter Berufung auf das oben Gesagte widersprechen.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9544x hilfreich)

- mE liegt die üblicherweise von den Gerichten als zulässig angesehene Grenze bei € 50,00.

Richtig.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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